Monatsarchiv: November 2020

Corona II: Beherbergungsverbot/Untersagung der Gastronomie, oder: Folgenabwägung im Eilverfahren

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Es handelt sich um den BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 – 20 NE 20.2468. Ergangen ist er im Eilverfahren gegen §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (S. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30. Oktober 2020). Die Antragstellerin betreibt mehrere Hotels mit angeschlossenen Gastronomiebetrieben in Bayern. Sie hatte beantragt, die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs vorläufig auszusetzen.

Der BayVGH hat den Antrag abgelehnt. Ich stelle auch hier nicht die Begründung ein, sondersn beziehe mich auf die PM des BayVGH, in der es heißt:

„Der 20. Senat wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien ein Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl-und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe,weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe. Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblickauf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier dieseitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.“

Die Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen.

Und auch hier: Kommentarfunktion ist deaktiviert.

Corona I: Corona-VO/Kontaktverbot, oder: Man braucht ein förmliches Gesetz

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

In die 46. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zu Corona. Das Thema begleitet uns ja immer noch und wird uns sicherlich auch noch einige Zeit „begleiten“.

Bei der ersten Entscheidung, die ich auch hier vorstelle, handelt es sich um das AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2020 – 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20. Das hatte ja in der vergangenen Woche für Furore gesorgt, vor allem bei „Corona-Leugner“, aber auch bei denjenigen, die zwar Cornona nicht leugnen, aber die Corona-Maßnahmen als nicht mehr verfassungsgemäß ansehen.

Ich stelle das Urteil hier nicht insgesamt bzw. teilweise ein, dafür ist die Begründung zu lang. Die mag jeder, den es interessiert im Volltext nachlesen.

In der Sache ging es um einen Freispruch von drei Betroffenen, die sich im Früh­jahr 2020 Betroffenen gemeinsam in der Zeit vom 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf einem öffentlichen Platz aufgehalten und damit gegen die da­mals gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen ver­sto­ßen haben sol­len.

Die Begründung des AG geht im Ansatz von folgender Überlegung aus:

„Der Betroffene war gleichwohl freizusprechen, da § 12 CoronaSchVO gegen höherrangiges Recht verstößt. Zum einen ist die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 32 IfSG nicht gedeckt und verstößt damit gegen Bundesrecht. Zum anderen ist die Norm für sich genommen keine geeignete gesetzliche Grundlage, weil eine solche Regelung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten war und die Norm damit wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig ist.

Ausgangspunkt beider Begründungsansätze ist hierbei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kontaktverbot um einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens handelt. Das Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen betrifft den Kern einer durch Interaktion seiner Bürger in allen Lebensbereichen ausgezeichneten offenen, freiheitlichen und sozialen Gesellschaft, wie sie das Grundgesetz im Blick hat. Für sich genommen greift ein solches Verbot zwar unmittelbar lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein, da anders als die Ausgangsbeschränkungen in anderen Bundesländern die körperliche Fortbewegung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird und somit ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ausscheidet. Das Kontaktverbot stellt aber das Grundkonzept der Pandemiebekämpfung in Nordrhein-Westfalen wie auch in vielen anderen Bundesländern dar. Nachvollziehbarer Weise und wahrscheinlich auch erfolgreich wurde durch eine möglichst große Reduzierung der sozialen Kontakte der Menschen untereinander durch ein final bezwecktes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens eine unkontrollierte Infizierung der Bevölkerung mit einem in seinen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen noch weitgehend unbekannten Virus und eine damit zu befürchtende Überlastung des Gesundheitssystems verhindert. Dieser Logik der Pandemiebekämpfung folgt das Kontaktverbot bzw. ist dessen normativer Grundpfeiler. Durch die übrigen in der CoronaSchVO enthaltenen Ge- und Verbote, die besondere Lebensbereiche betreffen, wird diese Logik fortgeschrieben. So stehen sämtliche in den §§ 1 bis 11 CoronaSchVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.03.2020 genannten Maßnahmen in unauflösbarem Zusammenhang mit der Systematik der Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung und damit dem allgemeinen Kontaktverbot des § 12 CoronaSchVO. Daher betrifft diese Norm nicht nur den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern darüber hinaus mittelbar die Berufsfreiheit, die Eigentumsfreiheit, die Religionsfreiheit und die Versammlungsfreiheit (vgl. im Einzelnen: Wissenschaftliche Dienste-Deutscher Bundestag, Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundrechte, WD 3-3000-079/20).“

Nun, man wird sehen, was das OLG Hamm – m.E. der 1. Senat für Bußgeldsachen – damit macht. Rechtsbeschwerde hat die Staatsanwaltschaft eingelegt. Wir werden dann bald etwas aus Hamm hören.

Vielleicht noch Folgendes: In der „Corona-Szene“ ist das Urteil natürlich gefeiert worden (vgl. z.B. das Zitet in der SZ). Allerdings wird dabei m.E. zum Teil übersehen, dass ein Beschluss aus Hamm, der die Rechtsbeschwerde der StA verwerfen würde – ebenso wie das AG Urteil – keine allgemeine Bidnungswirkung hat. Es war ja kein Normenkontrollverfahren. Eine Signalwirkung würde der Beschluss allerdings schon haben.

Zur Info: Ich habe die Kommentarfunktion zu diesem Beitrag ausnahmsweise deaktiviert. Ich habe nämlich weder Lust noch Zeit, ggf. zahlreiche Kommentare moderieren zu müssen.

Sonntagswitz: Zum „Love your Lawyer Day“, dann mal wieder Witze über Anwälte

© Teamarbeit – Fotolia.com

Es geht ein wenig durcheinander, aber ich habe mich entschieden. Ich positioniere den „Love your lawyer day 2020“ auf den 06.11.2020. Das war am vergangenen Freitag und ist daher für mich der Anlass heute mal wieder Anwaltswitze zu bringen. Wird ja immer wieder gern genommen :-). Und hier sind dann:

Ein Anwalt und ein Ingenieur treffen sich beim Fischen in der Karibik. Der Anwalt erzählt:

“Ich bin hier, weil mein Haus niederbrannte. Das Feuer zerstörte alles. Aber meine Versicherung bezahlte alles, ja es blieb sogar etwas übrig, so dass ich mir nun diesen Urlaub leisten kann.”

“Das ist aber ein Zufall,” sagt darauf der Ingenieur, “ich bin hier, da eine Überschwemmung mein Haus und all meine Sachen zerstörte. Auch meine Versicherung bezahlte so gut, dass ich mir nun den Urlaub leisten kann.”

Der Anwalt ist nun verwirrt und fragt: “Wie haben sie eine Überschwemmung gemacht?”


Zwei Anwälte kommen in ein Restaurant und bestellen je einen Drink. Als sie versorgt sind, packen sie jeder ein Sandwich aus dem Koffer und beginnen zu essen.

Es dauert nicht lange, da kommt der Wirt und beschwert sich:
“Meine Herren, das geht so nicht, dass sie hier ihre eigenen Sandwiches essen.”

Die beiden zucken mit den Schultern und tauschen die Brötchen.


Treffen sich 2 Freundinnen nach langer Zeit wieder.

Fragt die eine: “Seid Ihr denn nun schon geschieden?”

“Ja”, sagt die andere.

“Und wie seid Ihr mit dem Vermögen auseinandergekommen?” fragt wiederum die erste.

“Na ganz einfach, ich krieg die Kinder und er das Auto”, erwidert sie.

“Nun, ihr hattet doch auch noch das Haus, was ist denn mit dem Haus?” will die erste wissen.

“Das teilen sich die Anwälte.”


Ein Unfall. Beide Unfallbeteiligte leicht verletzt.

Der eine Beteiligte: “Sie haben Glück, ich bin Arzt!”Der andere Unfallbeteiligte:

Der andere Beteiligte antwortet: “Sie haben Pech, ich bin Anwalt!”

Wochenspiegel für die 45. KW., das war leider noch zu Corona, anonymer Hinweis, beA, KI und KostRÄG 2021

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Hier dann der Wochenspiegel für die 45 KW., eine ereignisreiche Woche. Nachdem der Wahlkrimi nun erst mal vorbei ist, darf man gespannt sein, wie es weiter geht. Ich glaube nicht, dass schon alles vorbei. Der Amtsinhaber wird weiter versuchen, erneut ins Amt zu kommen bzw. im Amt zu bleiben.

Allerdings hat es auch andere Themen gegeben, und zwar:

  1. Niedersachsen: Lokale und Sportstudios bleiben zu,
  2. Schadensersatz und Versicherungsleistungen bei Betriebsschließung wegen des Coronavirus (2/2),

  3. Corona-Pandemie und Tourismus-Branche – im Gespräch mit dem Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft Dr. Michael Frenzel

  4. Kein Durchsuchungsbeschluss bei pauschalem anonymen Hinweis,

  5. „Vorab per beA“?,

  6. Autonomes Fahren: Datenschutzrechtliche Probleme am Beispiel Tesla,

  7. Künstliche Intelligenz – und plötzlich bist du nackt,

  8. OLG Celle zur Haftungsquote bei Unfall im Begegnungsverkehr zwischen Pkw und landwirtschaftlichem Gespann auf schmaler Straße

  9. Was auf Social-Media-Plattformen, Streaming-Dienste und Co. zukommt,

  10. und aus meinem Blog: News aus dem Bundesrat: Verschiebung des Inkrafttreten des KostRÄG abgelehnt….

Unfallschadenregulierung auf Neu­wa­gen­basis, oder: Neuwagen gekauft?

Die zweite Entscheidung kommt – wie gesagt – auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Urt. v. 29.09.2020 -VI ZR 271/19 – noch einmal (vgl. BGH, Urt. 09.06.2009 -VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242) mit der Frage der Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwertbasis befasst.

Der Kläger hatte sich 2017 für ca. 37.000 EUR einen neuen Pkw gekauft. Nicht ganz einen Monat nach der Zulassung kam es zu einem Unfall, der Pkw hatte erst 571 Km gefahren. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 37.923,32 EUR nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen in Höhe von 37.181 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 EUR). Das LG hat der Klage in Höhe von 37.918,32 EUR nebst Zinsen statt gegeben und sie im Übrigen wegen eines Teilbetrags der Kostenpauschale abgewiesen. Das OLG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 EUR (Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR, Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR sowie Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Dagegen die Revision, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 8 mwN). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

a) In zutreffender Anwendung der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen – hier mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellender – erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 16 ff.; Almeroth in MünchKommStVR, 2017, BGB § 249 Rn. 231; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 169; J.W. Flume in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 236 ff.; Funk/Froitzheim in BeckOK StVR, Stand 1. Juli 2020, BGB § 251 Rn. 15; Kuhnert in NK-GVR, 2. Aufl., § 251 BGB Rn. 13; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl., Rn. 192; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kap. 4 Rn. 42; Lemcke, NJW-Spezial 2013, 457, 458; Richter in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Rn. 672; vgl. auch Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 251 Rn. 26). Daran hält der Senat fest. Soweit die Rechtsprechung des Senats vereinzelt Kritik erfahren hat (Gsell NJW 2009, 2994 ff.; vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3. Juli 2020, § 249 BGB Rn. 82), erweist sich diese entgegen der Ansicht der Revision nicht als durchgreifend. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück (Gsell NJW 2009, 2994, 2996), lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Gründe, die bei der Beschädigung eines Neuwagens für die Aufgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184, juris Rn. 8) und des Bereicherungsverbots sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger kein Neufahrzeug erworben hat.

aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 26).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt ein anderes Ergebnis nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen. Unbeschadet der Frage der Relevanz dieses Gesichtspunkts ist der diesbezügliche streitige Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Juli 2018 substanzlos, nicht unter Beweis gestellt und bereits deshalb nicht erheblich.

c) Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Geschädigte einen Neuwagenkauf nachholen könne und deshalb die Klage nur derzeit unbegründet sei, nicht durch. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Neuwagen gekauft hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung fehle. Mit der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Kläger einen Neuwagen kauft, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Ein solcher neuer Sachverhalt wird von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 27).“