Monatsarchiv: November 2020

Diebstahl des Leasingfahrzeugs, oder: (Restliche) Neuwert-Entschädigung gehört dem Kunden

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Heute ist Samstag und damit hier „Kessel-Buntes-Tag“. In dem köcheln heute zwei BGH-Entscheidungen.

Zunächst weise ich auf das BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hin. Der BGH hat zu der Frage Stellung genommen: Wem steht nach einem Diebstahl des Leasingsfahrzeugs die eigentlich Versicherungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung zu, wenn die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigt? Leasingnehmer oder Leasingeber? Der BGH hat sich für den Leasingnehmer entschieden.

Nach dem Sachverhalt hatte die Leasingnehmerin eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs erstattete die Versicherung der Leasing-Bank etwa 50.000 EU für alle Verluste und Kosten. Die Leasingnehmern verlangte die übrigen gut 20.000 EUR. Die Leasing-Bank hat aber bei der Versicherung die Zahlung nicht frei gegeben. Dagegen die Klage, die dann (endlich) beim BGH Erfolg hatte.

Hier dann nur der Leitsatz aus der recht umfangreich begründeten Entscheidung des BGH:

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich in einer Unterbringungssache ab?

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Und dann noch die Frage, das letzte Posting an diesem Tag, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs bei Frau Basten in Bonn habe ich Sie und Ihre Bücher kennengelernt, die im alltäglichen Verteidigereinsatz sehr hilfreich sind.

Bei der Abrechnung einer Unterbringungssache „stehe ich allerdings auf dem Schlauch“.

Der Mandant ist seit mehreren Jahren in der Psychiatrie untergebracht, da er seinerzeit schuldunfähig war. In diesem Stadium habe ich die Verteidigung als Pflichtverteidiger übernommen.

Fallen nun bei jedem Anhörungstermin zur Beendigung der Unterbringung (es wurde jeweils durch mich ein Antrag auf Beendigung der Maßnahme gestellt) sowohl Verfahrens- als auch Terminsgebühr an?

Für Ihre Mühen besten Dank.“

Kostengrundentscheidung fehlt, oder: Was tun?

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Die zweite Entscheidung stammt aus Bayern, und zwar vom LG Nürnberg-Fürth. Dort hatte der Kollege Jungkunz mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des AG Nürnberg Erfolg. In Ziffer 3 der Beschwerdeentscheidung hatte das LG der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels auferlegt und damit einer Analogie zu § 465 StPO begründet. Im Kostenfestsetztungsverfahren hatte es dann Probleme gegeben, weil die Staatskasse – zutreffend – davon ausgegangen war, dass eine Erstattung der notwenigenicht erfolgen könne, da es an der hierfür erforderlichen Kostengrundentscheidung fehle. Für eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse sei aber eine ausdrückliche Auslagenentscheidung erforderlich. Der Kollege hat dann gegen den LG-Beschluss eingelegt und beantragt, den Beschluss in Bezug auf Ziffer 3 dahingehend abzuändern, dass eine Kostengrundentscheidung mit dem Inhalt, dass die Kosten und notwendigen Auslagen der Verteidigung des Mandaten der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Das LG teilte diesem mit, dass eine Beschwerdemöglichkeit – auch gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Beschlusses – nicht bestehe. Nach Ansicht der Kammer sei Ziffer 3 des Beschlusses jedoch dahingehend auszulegen, dass die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat.

Das AG hat das nicht gestört und hat den Kostenfestsetzungsantrag des Kollegen wegen Fehlens einer Kostengrundentscheidung zurückgewiesen.

Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Kollegen, die dann jetzt beim LG mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.08.2020 – 2 Qs 41/20 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zwar hat das Amtsgericht Nürnberg richtigerweise ausgeführt, dass eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Auslagen fehlt.

Diesbezüglich hat das Landgericht die fehlende Kostenentscheidung bezüglich der Auslagen im Verfahren gem. § 33 a StPO nachgeholt.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung vom 14.01.2020 übersehen, eine Entscheidung hinsichtlich der Auslagen des Beschwerdeführers zu treffen.

Zwar ist ein Gericht grundsätzlich nicht dazu befugt ist, eine getroffene Kostenentscheidung selbst wieder abzuändern. Eine Abänderung einer Kostenentscheidung ist regelmäßig nur dadurch zu erreichen, dass gegen die beanstandete Entscheidung das zulässige Rechtsmittel eingelegt wird.

Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass wegen §§ 464 Abs. 3 S. I Hs. 2, 310 Abs. 2 StPO der vom Landgericht Nürnberg-Fürth getroffene Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar war. In einem derartigen Fall ist eine Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung jedoch über das in § 33a StPO normierte Verfahren der Nachholung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. 3. 2004 – 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004, 320; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 – 2 Ws 308/1 1 = BeckRS 2013, 8026; LG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2009 -2 AR 4/09 = BeckRS 2011, 18580).

Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 33a StPO so auszulegen, dass diese Norm jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. 3. 2004 4 WS 65/04 = NStZ-RR 2004). Vorliegend wird der Beschwerdeführer erstmals mit Zustellung des Beschlusses mit einer aus seiner Sicht falschen Kostenentscheidung konfrontiert. Ohne die Nachholung des rechtlichen Gehörs gem. § 33a StPO hätte er sonst überhaupt keine Gelegenheit, auf diese Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Das Verfahren wird deshalb hinsichtlich der im Beschluss vom 14.01.2020 getroffenen Kostenentscheidung gem. § 33a StPO in den Stand vor dem Erlass der Entscheidung zurückversetzt. Eine nochmalige Gewährung von rechtlichem Gehör für den Beschwerdeführer hält die Kammer für nicht notwendig, da dieser mit seinem Schriftsatz vom 14.05.2020 und 30.07.2020 ersichtlich alle Einwendungen vorgebracht hat, die er vorbringen konnte und wollte.

Deshalb war unmittelbar in der Sache zu entscheiden und der Beschluss vom 14.01.2020 wie in Ziffer 2. dargestellt abzuändern. Denn es ist rechtlich geboten, dem in der Hauptsache erfolgreichen Beschwerdeführer analog § 467 StPO auch seine insoweit notwendigen Auslagen zu erstatten.

Dementsprechend liegt eine Kostengrundentscheidung für die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers vor, mit der Folge, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.06.2020 unrichtig ist und daher aufzuheben war.“

News aus dem Bundesrat: Verschiebung des Inkrafttreten des KostRÄG abgelehnt….

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Also:

Der „Kollege“ Markus Winninghoff hatte mich auf das Ergebnis betreffend KostRÄG aus der  Sitzung des BR hingewiesen – ich war mit CNN und den US-Wahlen beschäftigt 🙂 .

Stand ist: Der TOP 29 der heutigen Bundesratssitzung ist beraten. Die Verschiebung ist abgelehnt, insoweit hat es keine Mehrheit der Länder gegeben. Das bedeutet, dass das KostRÄG dann wohl zum 01.01.2021 kommen wird. Hier im Livestream etwa ab der 35. Minute.

Also: Packen wir es an.

Pauschgebühr im Wirtschaftsstrafverfahren, oder: Der § 51 RVG lebt doch ……

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Dann geht es jetzt weiter mit dem Tagesprogramm – heute am Freitag natürlich RVG.

Und ich starte mit einem Beschluss des OLG Hamm zur Pauschgebühr (§ 51 RVG), den mir der Kollege Bleicher aus Dortmudng geschickt hat. Das OLG hat im OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20 – eine Pauschgebühr bewilligt., und zwar anstelle der gesetzlichen Gebühren von 6.120 EUR eine Pauschgebühr von 10.000 EUR:

„Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 15.07.2020 für seine Tätigkeiten im ersten Rechtszug die Bewilligung einer Pauschgebühr, in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfanges auch für ein Wirtschaftsstrafverfahren besonders umfangreich gewesen. Auch sei es rechtlich schwierig gewesen. Seitens der Kammer sei die rechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft durch einen ausführlichen Hinweis korrigiert worden. Die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdeliktes sei zu erörtern gewesen. Es sei zudem ein umfangreiches Selbstleseverfahren durchgeführt worden und sein Mandant habe ein das Verfahren abkürzendes Geständnis abgegeben.

Zu dem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 21.09.2020 ausführlich und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren, die sich in diesem Verfahren – den Antragsgegenstand betreffend – insgesamt auf 6.120,00 € belaufen, näher dargelegt.

Er hat sich der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 angeschlossen und ausgeführt, dass die Strafsache für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten habe. Diese seien insbesondere dadurch begründet gewesen, dass der Aktenumfang — mehrere Kartons Tatakten zu ca. 700 selbständigen Handlungen — besonders groß gewesen sei. Die Bearbeitung des Prozessstoffes habe jedoch nur in der angesichts der geständigen Einlassung des Mandanten gebotenen Tiefe erfolgen müssen. Zudem seien Synergieeffekte zu berücksichtigen, da dem Angeklagten am 10.07.2020 zur Sicherung des Verfahrens ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Ferner sei es zwar nur um eine Deliktsart gegangen, jedoch auch um eine bandenmäßige Begehung.

Bei der Bemessung der Pauschgebühr sei zu berücksichtigen, dass die Haftzuschlagssummen angesichts des tatsächlichen Aufwandes ansatzweise ausgleichend für überdurchschnittliche Tätigkeiten heranzuziehen seien. Dauer und Dichte der Hauptverhandlungstermine seien ebenfalls zumutbar gewesen.

Mehraufwand für den Antragsteller sei aber bedingt gewesen durch den Umfang der im Selbstleseverfahren zu bearbeitenden Aktenbestandteile sowie die Notwendigkeit, den umfangreichen Verfahrensstoff im Überblick zu behalten, wobei jedoch auch die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers zu sehen sei. Das Geständnis des Mandanten sei bereits vor der Mandatsübernahme erfolgt. Gleichwohl sei die Begleitung des geständigen Mandanten zu berücksichtigen, wobei sich in dem Umstand, dass trotz des Geständnisses 11 Verhandlungstermine erforderlich gewesen seien, der Umfang der Sache zeige.

Schließlich sei zu sehen, dass der Antragsteller eine Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag (166,00 €) zu viel abgerechnet habe, da er zwar an einem als „Haftprüfungstermin“ bezeichneten Termin am 23.07.2019 teilgenommen habe, in dem jedoch nur ein neu gefasster Haftbefehl verkündet worden sei.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.10.2020 auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse erwidert. Er tritt nur der Versagung der Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG entgegen. Im Termin sei erörtert worden, ob und ggf. wann der Ermittlungsführer vernommen werden solle. Er habe um Einsicht in die Vernehmung des Mitangeklagten und die zwischenzeitlich beigezogenen Akten gebeten. Zudem sei die mögliche Einstellung eines weiteren Verfahrens wegen Steuerhinterziehung nach § 154 StPO für den Fall erörtert worden, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen ein akzeptables Urteil ergehe. Schließlich sei behandelt worden, inwieweit der Mandant aussagebereit sei.

II.

Dem Antragsteller war eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Pauschgebühr dann zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzungen des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 bzw. des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für den Antragsteller geboten hat und die aufgezeigte Tätigkeit besonders umfangreich war. Der Schwerpunkt der besonderen Schwierigkeit für den Antragsteller lag dabei aus Sicht des Senats im erheblichen Umfang der Akten und beigezogenen Beiakten.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat eine Pauschgebühr in der beantragten Höhe von 10.000,00 € für angemessen, die deutlich über der gesetzlichen Gebühr von 6.120,00 € liegt jedoch auch deutlich hinter der Wahlverteidigerhöchstgebühr zurückbleibt. Dabei waren insbesondere der – selbst für ein Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer – große Aktenumfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelte sich um zahlreiche Tatvorwürfe mit mehreren beteiligten Personen. Das Verfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte. Zudem war die Verkürzung der Hauptverhandlung durch die vom Antragsteller begleitete geständige Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen.

Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 32). Eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 — 5 RVGs 43/13). Ein Betrag, der die einfache Wahlverteidigerhöchstgebühr erreicht oder übersteigt (dies entspräche hinsichtlich des Antragsgegenstandes vorliegend 13.300,00 €), ist nur in Ausnahmefällen zuzubilligen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer für eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden, ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 — Az. 5 RVGs 19/13 — und vom 14. Mai 2013 ¬Az. 5 RVGs 34/13).

Ein solches Sonderopfer liegt hier nicht vor. Der Vertreter der Staatskasse weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch zu berücksichtigen ist, dass die Termindichte mit maximal zwei Verhandlungstagen pro Woche ebenso überschaubar war, wie die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine. Zudem war dem Angeklagten ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass dem Antragsteller nicht die alleinige Last der Verteidigung oblag. Ihm war ein arbeitsteiliges Vorgehen mit dem weiteren Pflichtverteidiger, ggf. auch unter flexibler Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine, möglich, wovon jedoch nur bzgl. eines Termins Gebrauch gemacht wurde (vgl. ausführlich Beschluss des erkennenden Senats vom 28.11.2016 —111-5 RVGs 38/16). Auch war zu sehen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Strafsachen, die vor einer Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG verhandelt werden, nach Einführung des RVG — wie zuvor nur bei Schwurgerichtssachen — durch erhebliche erhöhte Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat.“

Es gibt sie dann doch noch die Pauschgebühr, oder: § 51 RVG lebt doch noch 🙂 .

Wegen einer anderen Frage komme ich demnächst noch mal auf den Beschluss zurück.