Pauschgebühr im Wirtschaftsstrafverfahren, oder: Der § 51 RVG lebt doch ……

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Dann geht es jetzt weiter mit dem Tagesprogramm – heute am Freitag natürlich RVG.

Und ich starte mit einem Beschluss des OLG Hamm zur Pauschgebühr (§ 51 RVG), den mir der Kollege Bleicher aus Dortmudng geschickt hat. Das OLG hat im OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20 – eine Pauschgebühr bewilligt., und zwar anstelle der gesetzlichen Gebühren von 6.120 EUR eine Pauschgebühr von 10.000 EUR:

„Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 15.07.2020 für seine Tätigkeiten im ersten Rechtszug die Bewilligung einer Pauschgebühr, in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfanges auch für ein Wirtschaftsstrafverfahren besonders umfangreich gewesen. Auch sei es rechtlich schwierig gewesen. Seitens der Kammer sei die rechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft durch einen ausführlichen Hinweis korrigiert worden. Die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdeliktes sei zu erörtern gewesen. Es sei zudem ein umfangreiches Selbstleseverfahren durchgeführt worden und sein Mandant habe ein das Verfahren abkürzendes Geständnis abgegeben.

Zu dem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 21.09.2020 ausführlich und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren, die sich in diesem Verfahren – den Antragsgegenstand betreffend – insgesamt auf 6.120,00 € belaufen, näher dargelegt.

Er hat sich der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 angeschlossen und ausgeführt, dass die Strafsache für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten habe. Diese seien insbesondere dadurch begründet gewesen, dass der Aktenumfang — mehrere Kartons Tatakten zu ca. 700 selbständigen Handlungen — besonders groß gewesen sei. Die Bearbeitung des Prozessstoffes habe jedoch nur in der angesichts der geständigen Einlassung des Mandanten gebotenen Tiefe erfolgen müssen. Zudem seien Synergieeffekte zu berücksichtigen, da dem Angeklagten am 10.07.2020 zur Sicherung des Verfahrens ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Ferner sei es zwar nur um eine Deliktsart gegangen, jedoch auch um eine bandenmäßige Begehung.

Bei der Bemessung der Pauschgebühr sei zu berücksichtigen, dass die Haftzuschlagssummen angesichts des tatsächlichen Aufwandes ansatzweise ausgleichend für überdurchschnittliche Tätigkeiten heranzuziehen seien. Dauer und Dichte der Hauptverhandlungstermine seien ebenfalls zumutbar gewesen.

Mehraufwand für den Antragsteller sei aber bedingt gewesen durch den Umfang der im Selbstleseverfahren zu bearbeitenden Aktenbestandteile sowie die Notwendigkeit, den umfangreichen Verfahrensstoff im Überblick zu behalten, wobei jedoch auch die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers zu sehen sei. Das Geständnis des Mandanten sei bereits vor der Mandatsübernahme erfolgt. Gleichwohl sei die Begleitung des geständigen Mandanten zu berücksichtigen, wobei sich in dem Umstand, dass trotz des Geständnisses 11 Verhandlungstermine erforderlich gewesen seien, der Umfang der Sache zeige.

Schließlich sei zu sehen, dass der Antragsteller eine Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag (166,00 €) zu viel abgerechnet habe, da er zwar an einem als „Haftprüfungstermin“ bezeichneten Termin am 23.07.2019 teilgenommen habe, in dem jedoch nur ein neu gefasster Haftbefehl verkündet worden sei.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.10.2020 auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse erwidert. Er tritt nur der Versagung der Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG entgegen. Im Termin sei erörtert worden, ob und ggf. wann der Ermittlungsführer vernommen werden solle. Er habe um Einsicht in die Vernehmung des Mitangeklagten und die zwischenzeitlich beigezogenen Akten gebeten. Zudem sei die mögliche Einstellung eines weiteren Verfahrens wegen Steuerhinterziehung nach § 154 StPO für den Fall erörtert worden, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen ein akzeptables Urteil ergehe. Schließlich sei behandelt worden, inwieweit der Mandant aussagebereit sei.

II.

Dem Antragsteller war eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Pauschgebühr dann zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzungen des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 bzw. des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für den Antragsteller geboten hat und die aufgezeigte Tätigkeit besonders umfangreich war. Der Schwerpunkt der besonderen Schwierigkeit für den Antragsteller lag dabei aus Sicht des Senats im erheblichen Umfang der Akten und beigezogenen Beiakten.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat eine Pauschgebühr in der beantragten Höhe von 10.000,00 € für angemessen, die deutlich über der gesetzlichen Gebühr von 6.120,00 € liegt jedoch auch deutlich hinter der Wahlverteidigerhöchstgebühr zurückbleibt. Dabei waren insbesondere der – selbst für ein Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer – große Aktenumfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelte sich um zahlreiche Tatvorwürfe mit mehreren beteiligten Personen. Das Verfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte. Zudem war die Verkürzung der Hauptverhandlung durch die vom Antragsteller begleitete geständige Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen.

Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 32). Eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 — 5 RVGs 43/13). Ein Betrag, der die einfache Wahlverteidigerhöchstgebühr erreicht oder übersteigt (dies entspräche hinsichtlich des Antragsgegenstandes vorliegend 13.300,00 €), ist nur in Ausnahmefällen zuzubilligen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer für eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden, ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 — Az. 5 RVGs 19/13 — und vom 14. Mai 2013 ¬Az. 5 RVGs 34/13).

Ein solches Sonderopfer liegt hier nicht vor. Der Vertreter der Staatskasse weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch zu berücksichtigen ist, dass die Termindichte mit maximal zwei Verhandlungstagen pro Woche ebenso überschaubar war, wie die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine. Zudem war dem Angeklagten ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass dem Antragsteller nicht die alleinige Last der Verteidigung oblag. Ihm war ein arbeitsteiliges Vorgehen mit dem weiteren Pflichtverteidiger, ggf. auch unter flexibler Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine, möglich, wovon jedoch nur bzgl. eines Termins Gebrauch gemacht wurde (vgl. ausführlich Beschluss des erkennenden Senats vom 28.11.2016 —111-5 RVGs 38/16). Auch war zu sehen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Strafsachen, die vor einer Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG verhandelt werden, nach Einführung des RVG — wie zuvor nur bei Schwurgerichtssachen — durch erhebliche erhöhte Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat.“

Es gibt sie dann doch noch die Pauschgebühr, oder: § 51 RVG lebt doch noch 🙂 .

Wegen einer anderen Frage komme ich demnächst noch mal auf den Beschluss zurück.

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