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Corona II: Beherbergungsverbot/Untersagung der Gastronomie, oder: Folgenabwägung im Eilverfahren

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Es handelt sich um den BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 – 20 NE 20.2468. Ergangen ist er im Eilverfahren gegen §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (S. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30. Oktober 2020). Die Antragstellerin betreibt mehrere Hotels mit angeschlossenen Gastronomiebetrieben in Bayern. Sie hatte beantragt, die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs vorläufig auszusetzen.

Der BayVGH hat den Antrag abgelehnt. Ich stelle auch hier nicht die Begründung ein, sondersn beziehe mich auf die PM des BayVGH, in der es heißt:

„Der 20. Senat wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien ein Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl-und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe,weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe. Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblickauf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier dieseitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.“

Die Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen.

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