Archiv für den Monat: September 2019

StPO II: Belehrung bei der Identitätsfeststellung, oder: Widerstand?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem KG, Beschl. v. 08.07.2019 – (3) 121 Ss 86/19 (49/19) – aus Berlin. Es geht um eine Verurteilung wegen Widerstandes (§ 113 StGB). Auf den ersten Blick also materielles Recht, es spielen aber Verfahrensfragen eine Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Dazu das KG:

„a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte steht insbesondere nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 StGB entgegen.

Nach dieser Vorschrift scheidet die Strafbarkeit der Tat nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. – soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt – die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 – (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wurde die Feststellung der Identität der Gruppe von Gegendemonstranten, zu der auch der Angeklagte gehörte, von den Zeugen D und E auf Anordnung ihres Dienstvorgesetzten durchgeführt. In einem solchen Fall handelt ein Polizeibeamter stets dann rechtmäßig, wenn er einen von dem sachlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht (vgl. KG a.a.O.; Fischer, StGB 66. Aufl., § 113 Rn. 19 m.w.N.). Die Identitätsfeststellung sollte der Namhaftmachung der Mitglieder einer Gruppe von etwa 20 – zum Teil vermummten und Steine mitführenden – Gegendemonstranten dienen, die sich der von den Polizeikräften errichteten Sperrstelle genähert hatten, wobei aus der Gruppe bereits ein Stein in Richtung der Polizeibeamten geworfen worden war.

Bei einer Festnahme zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 127 Abs. 1 Satz 2, 163 b Abs. 1 StPO ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB von der Beobachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen Förmlichkeiten abhängig. Nach § 163 b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zu diesem Zwecke ist er von dem historischen Vorgang zu unterrichten, der dem Tatverdacht zugrunde liegt; eine rechtliche Subsumtion ist indessen nicht erforderlich (vgl. Erb in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 163b Rn. 22 m.w.N.). Diese Belehrung ist wesentliches Formerfordernis der Identitätsfeststellung, sodass ohne sie die auf § 163 b StPO gestützten Maßnahmen grundsätzlich rechtswidrig sind (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 62; OLG Celle StraFo 2011, 363; KG NJW 2002, 3789; OLG Köln StV 1982, 359). Eine Ausnahme gilt bei Gefährdung des Vollstreckungszwecks sowie in Fällen, in denen der Zweck der Identitätsfeststellung ohne Weiteres auf der Hand liegt (OLG Celle a.a.O.; KG NJW 2002, 3789). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Diensthandlung als rechtmäßig dar.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Anlass der Personenkontrolle für den Angeklagten in der konkreten Situation bereits aufgrund der Umstände sowie seines eigenen, vorausgegangenen Verhaltens (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 76) – namentlich des Umstandes, dass er sich an einer polizeilichen Sperrstelle einer etwa 20-köpfigen Gruppe von Gegendemonstranten angeschlossen hatte, die ersichtlich zum Teil vermummt waren und Steine in den Händen hielten – offensichtlich war. Denn eine frühere Mitteilung des Grundes der beabsichtigten Identitätsfeststellung war den Beamten nicht möglich, da hierdurch der Vollstreckungszweck gefährdet worden wäre.

In dem Bestreben, die von seinem Dienstvorgesetzten angeordnete Feststellung der Identität der Mitglieder der Gruppe von Gegendemonstranten, zu denen der Angeklagte gehörte, umzusetzen, bewegte sich der Zeuge E nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auf den Angeklagten zu und bat diesen, stehen zu bleiben. Der Angeklagte drehte sich jedoch um und rannte davon. In dieser Situation war dem Zeugen eine Mitteilung über die Hintergründe der beabsichtigten Feststellung seiner Personalien nicht möglich. Vielmehr verfolgte der Zeuge den Angeklagten bis er ihn schließlich zu Boden bringen konnte. Bei dem Versuch der Sicherung des Angeklagten kam es zu den verfahrensgegenständlichen Widerstandshandlungen. Nachdem der Angeklagte durch den Zeugen sowie den weiteren, unterstützend herbeigeeilten Zeugen D wieder auf die Beine gestellt worden war, wurde ihm unter Belehrung über seine Rechte sogleich der – nunmehr aktualisierte – Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eröffnet. Aufgrund der unvermittelt angetretenen Flucht, noch bevor der Zeuge Gelegenheit hatte, mitzuteilen, dass er eine Identitätsfeststellung durchzuführen beabsichtigt, hat der Angeklagte selbst die Belehrung hinsichtlich des der Maßnahme zugrunde liegenden Tatverdachtes zunächst vereitelt. Erst nach der erfolgten Sicherung des Angeklagten ergab sich erneut die Möglichkeit zur Mitteilung des dem Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltes, die vom Zeugen genutzt wurde. Ein Versuch, ihm während der Nacheile den Tatverdacht zuzurufen, hätte – unabhängig davon, dass ein solches Vorgehen in dieser Situation kaum der Information des Angeklagten gedient hätte – aufgrund des hierzu zusätzlich erforderlichen Kraftaufwandes ein Aufschließen des Zeugen zum Angeklagten und damit dessen Festnahme gefährdet. Dergleichen war vorliegend nicht geboten. Ferner ist es – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zu diesem Zeitpunkt für den noch allein mit der Sicherung des Angeklagten befassten Zeugen unübersichtlichen Lage – nicht zu beanstanden, dass die Eröffnung des Tatvorwurfes erfolgte, nachdem der Angeklagte gesichert und wieder aufgerichtet worden war.“

StPO I: Einverständnis mit Verlesung eines Schriftstücks, oder: Zustimmung auch zur Verwertung

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Heute dann mal wieder ein Tag mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen.

Und ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – 3 StR 186/19, ergangen in einem Schwurgerichtsverfahren. Dort hatte das Schwurgericht ein „Schriftstück des Angeklagten“ verwertet. Das ist dann mit der Verfahrensrüge gerügt worden mit der Begründung: Schriftstück war beschlagnahmefrei. Der BGH sagt: Durfte verwertet werden:

„Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot ein im Ermittlungsverfahren beschlagnahmtes Schriftstück verwertet, das der Angeklagte sowohl zu seiner eigenen Verteidigung als auch für seine Korrespondenz mit dem Verteidiger erstellt habe und das somit beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 Abs. 1 StPO) gewesen sei, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger in Kenntnis dieser Zwecke und des Inhalts des Schriftstücks zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis mit dessen Verlesung in der Hauptverhandlung erklärt und anschließend keine abweichenden Erklärungen mehr abgegeben haben. Dieses Verhalten war dahin zu verstehen, dass der – verteidigte – Angeklagte auch der Verwertung der von ihm gefertigten Notizen zustimmt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, war ein etwaiges Beschlagnahmeverbot für den Angeklagten disponibel.2

Ein „schönes“ Beispiel dafür, dass man sich als Verteidiger sehr genau überlegen muss, mit was man sich wie und in welchem Umfang einverstanden erklärt. An den Erklärungen wird man/der Angeklagte dann festgehalten.

StGB III: Herunterrechnen der Opferzahlen des Holocaust, oder: Verharmlosen/Volksverhetzung

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, das OLG Celle, Urt. v. 16.08.2019 – 2 Ss 55/19, befasst sich u.a. mit dem Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB), und zwar:

Das AG hatte wegen Volksverhetzung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die Berufungskammer das Urteil des AG aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zum Sachverhalt hat die Berufungskammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„1.) Am 08. August 2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook–Seite den Beitrag des Anbieters R. T. „International R. C. Report confirms the Holocaust of six Million Jew is a Hoax“, der oberhalb dieser Überschrift ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigte, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt war und kommentierte diesen Link mit „Ach Was“ sowie sechs Smiley-Symbolen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte hierdurch die unwahre Behauptung zu eigen, das Internationale R.K. habe ausweislich eines Berichts über seine Tätigkeit während des zweiten Weltkrieges im Jahr 1948 festgestellt, in den unter nationalsozialistischer Herrschaft betriebenen Konzentrationslagern seien ca. 271.000 Personen, davon etwa die Hälfte Juden, gestorben. Zugleich habe sich der Angeklagte der in dem verlinkten Beitrag vertretenen Auffassung angeschlossen, die genannten Zahlen entsprächen der geschichtlichen Wahrheit und seien daher geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen. Schließlich habe sich der Angeklagte auch die in dem verlinkten Beitrag enthaltene Verhöhnung der Opfer jenes Völkermordes zu eigen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Landgericht gem. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots (Bl. 12, 16 Band II d. A.) Bezug genommen.

2.) Am 31. August 2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner Facebook-Seite den Beitrag des Anbieters „m.w.“ „Vor und nach dem Holocaust“: jüdische Bevölkerungszahlen in 1933 und 1948“ und kommentierte diesen mit dem Wort „Zahlenspiele“ und einem dahinter gesetzten Symbol, das einen grübelnden Smiley zeigt. Der Artikel nimmt Bezug auf im Jüdischen Weltalmanach von 1933 und 1948 publizierte Weltbevölkerungszahlen der Juden, die ein Anwachsen der jüdischen Weltbevölkerung um 438.000 Menschen auszuweisen scheinen sowie auf den bereits unter Ziffer 1.) dargestellten Bericht des Internationalen R. K. von 1948, in dem angeblich festgestellt wird, in den unter nationalsozialistischer Herrschaft betriebenen Konzentrationslagern seien ca. 271.000 Personen, davon etwa die Hälfte Juden, gestorben, und behauptet, diese Quellen seien geeignet, den allgemein anerkannten historischen Nachweis des millionenfachen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu widerlegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte die in dem Artikel dargestellte Auffassung zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Landgericht gem. 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots (Bl. 123 Band II, 14f Band II d. A.) Bezug genommen.

3.) Am 07.12.2017 gegen 13:19 Uhr meldete sich der Angeklagte in einer auf der öffentlichen Facebook-Seite der H. Zeitung geführten Diskussion zum Thema Verlegung der US-Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem zu Wort, indem er auf einen vorausgegangenen Diskussionsbeitrag eines anderen Diskussionsteilnehmers, in dem dieser den historisch erwiesenen Völkermord an ca. 6 Millionen Juden unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erwähnt hatte, postete: „Seltsam, wo Hitler doch für die Aussiedlung von Juden nach Palästina sorgte, Stichwort Haavara Abkommen. Die Zahl ist längst widerlegt. Es sollen insgesamt im 2. WK ca. 180.000 Juden umgekommen sein…..“ Den Beitrag versah der Angeklagte mit Symbolen eines grübelnden und eines lachenden Smileys. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte mit dieser Äußerung der zitierten Meinungsäußerung nicht konkret genannter dritter Personen ausdrücklich bei.“

Dagegen die Revision der (General)Staatsanwaltschaft. Die macht mit der Sachrüge „geltend, das Landgericht habe bei seiner Wertung, die durch den Angeklagten getätigten Äußerungen seien nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte die von ihm verbreiteten Artikel mit Bildmaterial, Textzusätzen und sog. „Emojiis“ angereichert und hierdurch eine Emotionalisierung der angesprochenen Betrachter mit dem Ziel zumindest der Herabsetzung von Hemmschwellen im Hinblick auf eigene zustimmende Kommentare oder ähnliche Posts beabsichtigt habe. Im Übrigen handele es sich bei den von den Angeklagten festgestellten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Selbst wenn diese indes als Meinungsäußerungen zu verstehen sein sollten, sei nicht nur eine Verharmlosung des Völkermordes gegeben; vielmehr habe der Angeklagte den Holocaust in Abrede genommen und damit i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB geleugnet, so dass die tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert sei.

Die Revsion hatte beim OLG hinsichtlich des ergangenen Freispruchs bzgl. der Tat 1 Erfolg; im Übrigen war sie unbegründet.

Dazu hier nur die amtlichen Leitsätze zu dem recht umfangreich begründeten OLG-Urteil:

1. Fälle des umfassenden Herunterrechnens der Opferzahlen des Holocausts unterfallen allein der Tatbestandsvariante des „Verharmlosen“ i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB.

2. Die mit einer eigenen Bewertung versehene und jedermann im Internet zugängliche Verlinkung eines Beitrages, der ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigt, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt ist, und in dem dargelegt wird, in Bezug genommene Quellen seien geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

StGB II: Zufahren auf einen anderen und bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr, oder: Eigengefährdung

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Die zweite Entscheidung stammt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich.

Der 4. Strafsenat des BGH setzt sich im BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 2 StR 255/19 – in einem Sicherungsverfahren noch einmal u.a. mit dem Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes im Verkehrsstrafrecht auseinander. Das LG hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Als Anlasstaten waren u.a. neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB) auch einen versuchter Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212, 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) herangezogen worden. Der BGH hat das anderes gesehen:

„a) Nach den Feststellungen litt der Beschuldigte an einer schweren, mit wahnhaften Symptomen einhergehenden Erkrankung in der Form paranoiden Erlebens. Infolgedessen fühlte er sich von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt und angegangen. Insbesondere ging er davon aus, dass die Straßen mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns „verstopft“ würden, wenn er sein Anwesen mit seinem Pkw verlasse. Die aufgrund seiner Erkrankung angesammelte Anspannung entlud sich in den Taten.

Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.

Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.

b) Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein – Willenselement. Beide Elemente sind umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, ist zudem zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 Rn. 21 mwN). Soweit der Täter aufgrund seines Zustands Umstände verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, wird die Annahme eines (natürlichen) Vorsatzes mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 63 StGB davon nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat die Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht im Einzelnen geprüft. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und den konkreten Tatumständen hat sie ebenfalls nicht vorgenommen. Schließlich hätte auch der Gesichtspunkt der Eigengefährdung erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, dass es dem Beschuldigten „gerade auf einen Zusammenstoß angekommen sei“ (UA 18), fehlt dafür jeder Beleg. Auch steht diese Wendung nicht im Einklang mit der an anderer Stelle (UA 5) getroffenen Feststellung, wonach der Beschuldigte ein Rammen des Pkw des Geschädigten „zumindest billigend in Kauf“ genommen habe.

2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.

a) Nach den Feststellungen wechselte der Beschuldigte mit seinem Pkw im Verlauf seiner Fahrt ein weiteres Mal auf die Gegenfahrbahn und fuhr nunmehr frontal auf den Geschädigten S. zu, der ihm mit seinem Pkw VW-Passat entgegenkam. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er das Fahrzeug des Geschädigten rammen und diesen dabei in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Verletzung bringen würde. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, vollzog der Geschädigte S. eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Der Beschuldigte wechselte daraufhin wieder auf seine Fahrspur zurück und fuhr weiter.

b) Hieraus ergibt sich nicht, dass es infolge des Verhaltens des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kam.

aa) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nrn. 1-3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NJW 2019, 615, 616 mwN).

bb) Die Feststellungen verhalten sich nicht dazu, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte. Auch der Beweiswürdigung lässt sich dazu nichts Weiterführendes entnehmen. Soweit der Geschädigte angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm „kurz vor dem Zusammenstoß“ ausgewichen sei, reicht dies ohne nähere tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.) für den Beleg eines „Beinaheunfalls“ nicht aus.“

Aber:

„2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage, sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann…..“

StGB I: Das Bastelset „Der kleine Geldfälscher“, oder: Konkurrenzen

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Der heutige Tag ist drei StGB-Entscheidungen gewidmet, also materiellens Recht.

Und die Vorstellungsreihe eröffnet das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 2 StR 67/19. Es geht u.a. um die Konkurrenzen bei und mit Geldfälschung. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der Absicht, nach und nach Falschgeldscheine herzustellen, um diese für seine auch durch Drogenkonsum gestiegenen Lebenshaltungskosten nutzen zu können, von einer ihm unbekannten Person in M.  für 500 € ein Bastelset, das Utensilien zum Herstellen von verschiedenen Geldwertzeichen im „Wert“ von insgesamt rund 5.000 € enthielt. Der Farbton der darin enthaltenen, noch nicht ausgeschnittenen und nur einseitig bedruckten Papierscheine wirkte nahezu echt, anhand der Qualität des Papieres – einfaches Kopierpapier – war die Unechtheit der Scheine aber taktil erkennbar, der aufzuklebende „Silberstreifen“ aus einfachem Bastelpapier lies die Falschheit auch im Rahmen einer optischen Prüfung erkennen.

In der Nacht vom 02. auf den 03.11.2017 wollte der Angeklagte in F. Betäubungsmittel erwerben und hatte hierfür mittels des Bastelsets zwei falsche Einhundert-Euro-Scheine hergestellt. Bei einer in den frühen Morgenstunden des 03.11.2017 durchgeführten Verkehrskontrolle wurde das Falschgeld sichergestellt. Am 04.11.2017 bezahlte der Angeklagte an einem Obst- und Gemüsestand erworbene Ware mit einem zuvor aus dem Bastelset erstellten Einhundert-Euro-Schein, der zunächst akzeptiert aber in den Abendstunden des gleichen Tages vom Händler als falsch erkannt und sodann polizeilich sichergestellt wurde. Auch in der Nacht auf den 01.12.2017 wollte der Angeklagte mit einem zuvor aus dem Bastelset hergestellten Einhundert-Euro-Schein Betäubungsmittel erwerben, geriet aber erneut in eine Verkehrskontrolle. In dem von ihm geführten Kraftfahrzeug konnten der bereits hergestellte Einhundert-Euro-Schein sowie das Bastelset sichergestellt werden.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er Einhundert-Euro-Scheine bereits hergestellt hatte, als eine Tat der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) gewertet; eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit Blick auf die mindere Qualität der Falschgeldscheine verneint. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte Geldscheine noch nicht hergestellt hatte, habe er sich tatmehrheitlich wegen der nach § 149 Abs. 1 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung schuldig gemacht.

Der BGH sieht das anders:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass zwischen dem vom Angeklagten am 4. November 2017 zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers begangenen Betrug und der vollendeten Geldfälschung Tateinheit vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380, 381; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 146 Rn. 29; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 146 Rn. 34 jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme, der Angeklagte habe durch das Inverkehrbringen eines zuvor hergestellten Geldscheins „tateinheitlich die Tatbestandsalternative des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht“. Die Vorbereitungshandlung des Herstellens (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geht – ebenso wie die des Sichverschaffens, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – im Falle eines sich planmäßig anschließenden Inverkehrbringens regelmäßig im Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer einzigen Tat auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. August 1999 – 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20. Juni 1986 – 1 StR 264/86, NJW 1986, 2960 mwN). Mit dem Inverkehrbringen beendet der Täter seine Tat. Die Handlungen nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB und das sodann erfolgte Inverkehrbringen bilden eine deliktische Einheit und stellen dementsprechend nur ein einziges Geldfälschungsdelikt nach § 146 Abs. 1 StGB dar (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, aaO, § 146 Rn. 26). Dies gilt auch in Konstellationen, in denen – wie hier hinsichtlich der am 2./3. November 2017 und am 1. Dezember 2017 begangenen Taten – das Inverkehrbringen im Versuchsstadium steckenbleibt (MünchKomm-StGB/Erb, 3. Aufl., § 146 Rn. 56 mwN).

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung, es liege ungeachtet des mehrfachen Inverkehrbringens nur „ein Fall der Geldfälschung“ vor, wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516). Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08, NJW 2009, 3798; vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105). Maßgebend ist insoweit, dass der Täter sich das Geld bereits in der Absicht verschafft hat, dieses später abzusetzen, und er diese Absicht sodann verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13 Rn. 30). Hat sich der Täter demgegenüber in einem jeweils selbständigen Erwerbsvorgang mehrere Falschgeldmengen verschafft, liegt Tatmehrheit selbst dann vor, wenn Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 StR 2/16, NStZ-RR 2016, 276, 277). Dementsprechend kann wiederholtes und daher auch gewerbsmäßiges Handeln vorliegen, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch mehrfaches Sichverschaffen von Falschgeld und dessen Inverkehrbringen eine Einnahmequelle zu erschließen (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN). Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte wiederholte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 151/18).

b) Hiervon ausgehend hätte es näherer Feststellung zur Herstellung der sichergestellten bzw. in Verkehr gebrachten falschen Einhundert-Euro-Scheine bedurft. Allein der Erwerb des Bastelsets in der Absicht, damit Geldscheine im möglichen Umfang herzustellen und in Verkehr zu bringen, kann die Annahme von Tateinheit nicht begründen……“