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StPO I: Einverständnis mit Verlesung eines Schriftstücks, oder: Zustimmung auch zur Verwertung

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Heute dann mal wieder ein Tag mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen.

Und ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – 3 StR 186/19, ergangen in einem Schwurgerichtsverfahren. Dort hatte das Schwurgericht ein „Schriftstück des Angeklagten“ verwertet. Das ist dann mit der Verfahrensrüge gerügt worden mit der Begründung: Schriftstück war beschlagnahmefrei. Der BGH sagt: Durfte verwertet werden:

„Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot ein im Ermittlungsverfahren beschlagnahmtes Schriftstück verwertet, das der Angeklagte sowohl zu seiner eigenen Verteidigung als auch für seine Korrespondenz mit dem Verteidiger erstellt habe und das somit beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 Abs. 1 StPO) gewesen sei, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger in Kenntnis dieser Zwecke und des Inhalts des Schriftstücks zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis mit dessen Verlesung in der Hauptverhandlung erklärt und anschließend keine abweichenden Erklärungen mehr abgegeben haben. Dieses Verhalten war dahin zu verstehen, dass der – verteidigte – Angeklagte auch der Verwertung der von ihm gefertigten Notizen zustimmt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, war ein etwaiges Beschlagnahmeverbot für den Angeklagten disponibel.2

Ein „schönes“ Beispiel dafür, dass man sich als Verteidiger sehr genau überlegen muss, mit was man sich wie und in welchem Umfang einverstanden erklärt. An den Erklärungen wird man/der Angeklagte dann festgehalten.