Monatsarchiv: Mai 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

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Auf die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?, habe ich nicht ich, sondern ein anderes Forummitglied geantwortet, und zwar mit:

„Na klar. Und auch die VG ist mit Zuschlag entstanden. Hier ist ein schöner Burhoff-Aufsatz dazu.“

Und die Antwort ist richtig 🙂 . Im Übrigen: <<Werbemodus an>>: Zum Zuschlag steht eine ganze Menge in Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., , den man hier bestellen kann, für den Sparfuchs auch als Mängelexemplar.<<Werbemodus aus>>.

Einziehung, oder: Eine „vergessene“ Einziehungsentscheidung kann nicht nachgeholt werden

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Und aus dem Reservoir der Entscheidungen zu Einziehungsfragen dann als zweite Montagsentscheidung der AG Dortmund, Beschl. v. 22.02.2019 – 767 Ls-800 Js 380/18-66/18.  Der lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten mit Anklageschrift vom 19.09.2018 angeklagt, am 08.04.2018 Dortmund mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Dabei war eine Einziehungsentscheidung beantragt worden hinsichtlich sichergestellter Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien. Im Anschluss kam es zu einer Eröffnung des Verfahrens und zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Eine Einziehungsentscheidung erfolgte ausweislich der Gründe des Urteils deshalb nicht, weil der Angeklagte sich mit einer außergerichtlichen Einziehung der genannten Gegenstände einverstanden erklärt hatte.

Mit Antrag vom 03.01.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO eine Nachholung einer Einziehung von 1.883 €, die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei dem Beschuldigten sichergestellt worden waren und hinsichtlich derer der Beschuldigte angegeben hatte, dass es sich um Gewinne aus Drogenverkäufen gehandelt habe.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.

„Ein Verfahren gemäß § 435 StPO wurde bereits nicht zulässig beantragt. Vielmehr ist ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren mit einer gesonderten Antragsschrift  einzuleiten, die hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen im Großen und Ganzen einer Anklageschrift angenähert ist, vergleiche § 435 Abs. 2 StPO. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Vielmehr lag eine einfache Übersendungsverfügung vor. Im Übrigen betrifft das Verfahren nach § 435 StPO materiell-rechtlich die selbständige Einziehung nach §  76a StGB. Voraussetzung der Anwendung dieser Norm ist wiederum in Abs. 1 die  Nichtverfolgung oder Nichtverurteilung oder in Abs. 2 die Verjährung. Keines von beidem liegt hier vor. Es liegt auch keine Einstellung bzw. Absehen von Strafe nach § 76a Abs. 3 StGB vor.

Ebenso wenig liegt ein Fall eines weiterzuführenden Einziehungsverfahren nach Abtrennung, §§ 422, 423 StPO, vor. Eine solche Abtrennung hat weder im sonstigen Verfahren, noch in der Hauptverhandlung stattgefunden und zwar auch nicht konkludent.

Schließlich liegt auch kein Fall einer nachträglichen Entscheidung nach § 462 Abs. 1 S. 2 StPO vor und zwar auch nicht durch analoge Anwendung dieser Vorschrift. Dieser Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an § 76 StGB an und an die Frage, ob die angeordnete Einziehung unzureichend oder nicht ausführbar ist. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn die Einziehung komplett unterblieben ist und im Urteilstenor wie hier gar nicht anklingt. Dies gilt umso mehr, als auch in den Entscheidungsgründen im vorliegenden Falle der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einzuziehende Betrag von 1883 € keinen Widerhall gefunden hat. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch in der Anklageschrift keinerlei Hinweis dahingehend vorhanden ist, dass auch ein Geldbetrag eingezogen werden sollte.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof in einem Fall aus der Übergangszeit  vom alten zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht eine nachträgliche Anordnung für nicht möglich gehalten hat, vergleiche BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568 / 17.“

Bestellung von BtM im Darknet, oder: Hinreichender Tatverdacht?

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Ich habe ja schon häufiger über Darknet-Entscheidungen berichtet bzw. über Entscheidungen von AG, in denen bei bestellungen von BtM über das Internet die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Heute hier dann zum Wochenanfang zwei weitere Entscheidungen zu der Problematik. Beide kommen vom AG Dillingen. Ich stelle hier die aktuellere Entscheidung, nämlich den AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 18.02.2019 – 307 Ls 302 Js 122579/18 – vor- Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Mit der Anklageschrift vom 20.12.2018 (Bl. 102/105 d.A.) legt die Staatsanwaltschaft Augsburg dem Angeschuldigten zwei Taten zur Last. Unter Ziffer 1. die Bestellung von 64,40 Gramm Amphetamin und 10,16 Gramm MDMA zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.03.2018 über das sogenannte Darknet, in der Absicht, durch den späteren Verkauf dieser Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen.

Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung am 20.07.2018 diverse Kleinmengen verschiedener Betäubungsmittel (Haschisch, Marihuana, Amphetamin, Ecstasy und LSD) unerlaubt besessen zu haben – ebenfalls in der Absicht, durch den späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.

II.

Hinsichtlich des ersten der beiden Tatvorwürfe war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da insoweit ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich nach § 203 StPO. Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat „hinreichend verdächtig“ ist. Der Grad an Wahrscheinlichkeit entspricht hierbei nicht einer „Sicherheit“ oder „weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, sondern lediglich einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ der Verurteilung – im Sinne von „51% oder mehr“ (streitig, so wohl aber herrschende Meinung; zum Sachstand KK-StPO, § 203, Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht eine „konstante Beweislage“ zu unterstellen, also zu prüfen, wie eine mutmaßliche Hauptverhandlung ausgehen würde, wenn die in der Akte befindlichen Beweismittel (insbesondere Zeugen, sofern vorhanden) sich nicht weiter verändern.

2. An diesen Maßstäben orientiert besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte die ihm unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 20.12.2018 zur Last gelegte Tat tatsächlich selbst begangen hat. Er selbst bestreitet dies.

a) Der Nachweis eines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeschuldigten und dem Versender der abgefangenen Postsendung ergibt sich aus der Akte nicht. Dies ist Betäubungsmittelgeschäften via Darknet in der Regel immanent, ändert jedoch nichts daran, dass insoweit keine Beweismittel aufgefunden wurden. Insbesondere die Auswertung des Telefons des Angeschuldigten ergab keinerlei Hinweise auf den Besuch des Darknets – ja nicht einmal über das Vorhandensein der hierfür notwendigen Software (z.B. TOR-Browser).

Im kriminellen Milieu allgemein und im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten im Speziellen ist die Verwendung vom Fremd- und Aliaspersonalien und hierzu gehöriger Adressen keinesfalls unüblich. Auf die Idee, Paketsendungen entsprechend zu bestellen und dann „abzufangen“ kommen entsprechende „Kunden“ häufiger.

b) Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeschuldigten wurden auch keinerlei sonstige Dokumente oder Anhaltspunkte dafür aufgefunden, die eine entsprechende Bestellung belegen könnten. Soweit in seiner Wohnung eine „Auflistung mit Bitcoinwährungen“ entdeckt worden sein soll, ist auf zweierlei hinzuweisen:

Zum einen hätte es sich wohl angeboten, diese Auflistung auch sicherzustellen, wenn man sie denn aus ermittlungstaktischer Sicht schon für erwähnenswert hält. Bei der Akte befindet sie sich weder im Original noch in Kopie.

Zum anderen legt die Existenz einer entsprechenden Auflistung keinesfalls Betäubungsmittelgeschäfte nahe. Es sind zahlreiche andere mögliche – legale – Verwendungen denkbar.

Kryptowährungen – zu denen z.B. auch „Bitcoin“ gehört – unterlagen im fraglichen Zeitraum einem regelrechten „Boom“ oder „Goldrausch“. Die Kurse entsprechender Währungen überboten sich binnen kürzester Zeit regelmäßig selbst in immer fantastischere (unrealistische) Höhen, bis es Ende 2018 zum „Crash“ entsprechender Kurse kam. Kryptowährungen können wie Aktien gehandelt werden, aber auch selbst durch Betreiben entsprechender „Mining-Programme“ mittels komplexer Rechenaufgaben, zu deren Lösung man „Arbeitszeit“ eigener Computer zur Verfügung stellen konnte, generiert werden

(vergleiche hierzu etwa: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Wertverlust-bei-Kryptowaehrungen-Bitcoin-Absturz-se tzt-sich-fort-4225809.html)

Viele Online-Dienstleister vom Versandhandel bis zum Softwaremarkt akzeptieren und akzeptierten diverse Kryptowährungen als legales Zahlungsmittel.

c) Auch die Vorahndungen des Angeschuldigten sprechen für sich genommen nicht für eine Tatbeteiligung. Der Angeschuldigte hat zuletzt wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Bewährungsstrafe erhalten. Die Bewährungszeit hat er allerdings durchstanden, die Strafe wurde erlassen. Allein der Umstand, in der Vergangenheit entsprechende Taten begangen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch erneut tun würde.

d) Auch der ausgewertete Chatverkehr mit der Zeugin G. u.a. lässt nicht den Schluss zu, dass der Angeschuldigte die entsprechende Bestellung getätigt hat.

Insoweit ist zwar zu sehen, dass zwischen dem 27.02.2018 und dem Datum des Abfangs der Betäubungsmittellieferung durch die Kreispolizei Borken ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht.

Allerdings ist zu beachten, dass der Angeschuldigte (oder jedenfalls irgendjemand über das von ihm genutzte Mobiltelefon) am 02.03.2018 seinerseits an die Zeugin G. schrieb: „Wie ist der Stand eigentlich? Bei mir wird´s langsam janzschön dünne“. Diese Formulierung legt eher nah, dass – wenn überhaupt – der Angeschuldigte seinerseits „etwas“ benötigt haben könnte; auf seine Qualität als potentieller Verkäufer – von was auch immer – lässt der Chatverkehr eher nicht schließen.

Die Zeugin wurde vernommen und bestritt irgendeinen Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften. Sie verweist darauf, dass der Angeschuldigte ihr ab und an Aquaristikbedarf aus dem Internet bestellt habe und sie deshalb in Kontakt standen. Das mag man für eine Schutzbehauptung halten, jedenfalls wurden aber im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Angeschuldigten diverse Aquarien nebst Zubehör aufgefunden (siehe Lichtbilder). Dass die Zeugin die Lichtbilder kannte und ihre Aussage hieran ausgerichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ihre Angaben insoweit sind daher schwerlich zu widerlegen.

e) Die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich Ziffer 1. der Anklageschrift war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht zu erwarten steht, dass insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung eine Verurteilung erfolgen würde.“

 

Sonntagswitz: Heute mal von/mit/über Kühe(n)

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Heute mal Witze zu Kühen 🙂 . Gesucht hatte ich Witze/Sprüche zum Mai und dabei bin ich dann auf diese Auswahl gestoßen:

Eine Kuh trifft einen Polizisten. Sagt Sie: „Stellen Sie sich vor, mein Mann ist auch Bulle.“


Stehen zwei Kühe auf der Weide.

Sagt die eine: „Muh!“

Sagt die andere: „Wollte ich auch gerade sagen!“


Stehen zwei Kühe auf der Weide.

Fragt die eine: „Warum schüttelst du dich so?“

Sagt die andere: „Morgen habe ich Geburtstag und schlage jetzt schon mal die Sahne.“


Stehen zwei Kühe auf der Weide.

Fragt die eine: „Warum sagst du die ganze Zeit Brrr! Brrr! “

Sagt die andere: „Gleich kommt der Melker und der hat immer so kalte Hände.“

Wochenspiegel für die 18. KW., das war 3 Jahre auf Bewährung, Spielstraße, beA und der Reichsadler

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Hier dann der Wochenspiegel für die 18. KW., wegen des Maifeiertages eine kurze Arbeitswoche. Hinzuweisen ist auf:

  1. Bewährungsfähig: Drei Jahre Freiheitsstrafe

  2. BGH prüft Rechtsmissbrauchsvorwurf gegen Deutsche Umwelthilfe e. V.
  3. Hannovers Oberbürgermeister vor Gericht II

  4. VIE – HH 1933,

  5. Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in Kraft getreten

  6. Verkehrsberuhigter Bereich, „Spielstraße“, oder: Was ist eigentlich Schrittgeschwindigkeit?
  7. Ein Jahr EU-Datenschutzgrundverordnung – viel Lärm um nichts?,

  8. beA – Fehlermeldungen als Standard,

  9. LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung auf Instagram ,

  10. und dann aus meinem Blog: StGB II: Der Reichsadler über dem Europakennzeichen, oder: Missbilligung ist keine Täuschung