Monatsarchiv: Mai 2019

Einfach gelagerter Sachverhalt II: Ersatz von Anwaltskosten, oder: Leasingsunternehmen

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Und dann als zweite Entscheidung das AG Ludwigslust, Urt. v. 22.08.2018 – 44 C 41/18 -, in dem es auch um den Ersatz von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall geht. Geschädigt war ein Leasingunternehmen, das nach einem Auffahrunfall Ersatz von Anwaltskosten verlangt hatte. Auch in diesem Fall hat das AG die Klage abgewiesen:

„Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches das Schadensereignis verursacht hat, nach §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Nr. 1 VVG zu 100 % für den Schaden einzustehen hat.

Jedoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten gern. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 115 VVG nur die Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Recht erforderlich und zweckmäßig waren, § 249 BGB. Daher scheidet in einem Schadensfall die Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren dann aus, wenn bei einer ex ante Be¬trachtung die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist.

Die Klägerin wird nicht bestreiten können, dass sie als Leasinggeberin entsprechend geschäfts-gewandt ist, um mit der relativ einfachen Situation, wie sie der vorliegende Fall darstellt, fertig zu werden (AG München Schaden-Praxis 2006, 116 f.). Denn als Leasinggeberin ist sie regelmäßig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen befasst.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Hergang des Unfalls gerade nicht im Streit, der sich dadurch ereignete, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW aus Unachtsamkeit von hinten auf das stehende Leasingfahrzeug der Klägerin auffuhr, welches an der Kreuzung B 192 1B 103 in Neu verkehrsbedingt hatte anhalten müssen.

Derartige Auffahrunfälle werden in der Rechtsprechung (vgl. LG Frankfurt NZV 2013, 87 f.) als einfache Fälle eingeordnet. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Einordnung vorliegend jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Klägerin um eine Leasinggesellschaft eines Autoherstellers handelt.“

 

Einfach gelagerter Sachverhalt I, oder: Erstattung von Anwaltskosten einer Autovermietungsgesellschaft

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Im Kessel Buntes heute dann zunächst das AG Achim, Urt. v. 30.10.2018 – 10 C 164/18 -, das sich mit dem Ersatz von Anwaltskosten befasst, die eine geschädigte Autovermietungsgesellschaft nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht hatte. Das AG hat den Ersatz abgelehnt.

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaftskosten in Höhe von 215,- € zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 151 I VVG, 7 StVG, 249 BGB.

Zwar ist die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin kann als Geschädigte vorliegend jedoch nicht nach § 249 BGB die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskoste beanspruchen.

Nach ständiger. Rechtsprechung hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das-Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren; wobei die ex-ante-Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Person maßgeblich ist (vgl. BGH, NJW 2015, 3793 ff., Rdnr.8):. In einfach gelagerten Fällen ist eine Erstattungsfähigkeit nur anzunehmen, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Vgl. BGH, NJW 2015, 3347 ff., Rdnr.55).

Hier fuhr das Beklagtenfahrzeug beim Linksabbiegen (auf einen Parkplatz) in den hinteren Teil des entgegenkommenden klägerischen Fahrzeuges, weil dieses, entgegen der Annahme des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges, an einem am (aus Sicht des Fahrers des Klägerfahrzeugs rechten) Straßenrand geparkten Fahrzeug nicht vorbeifuhr, sondern anhielt. In der vor-liegenden Konstellation konnte gegebenenfalls von einer Unabwendbarkeit für die Klägerseite, jedenfalls aber von einem derart überwiegenden Verschulden. auf Beklagtenseite ausgegangen werden, dass eine volle Haftung der Beklagten anzunehmen war. Die — insofern darlegungs- und beweisbelastete — Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich etwas anderes ergeben und hier damit gerechnet werden konnte, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Zweifel gezogen werden würde. Die tatsächlichen Abläufe sind offenbar nie in Streit gewesen. Sonstige Umstände, nach denen ein vernünftiger Zweifel an der Regulierungsbereitschaft der Beklagten dem Grunde nach bestand, wurden von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unstreitig hat die Klägerin nach dem Unfall zunächst selbst die Schadensunterlagen zusammengetragen und auch das Sachverständigengutachten beauftragt. Ein vernünftiger und-wirtschaftlich denkender Mensch hätte in der vorliegenden Konstellation in der Position der Klägerin dann zunächst einmal selbst den Anspruch bei der Versicherung angemeldet. Es ist davon auszugehen, dass seitens der Klägerin, als großes, weltweit tätiges Mietwagenunternehmen, hierfür genügende geschäftliche Gewandtheit und Erfahrung bestand insbesondere dahingehend, den Unfall zu schildern und die Bezifferung des Schadens vorzunehmen.. Auch der Umstand, dass möglicherweise nicht ganz ausgeschlossen werden konnte, dass gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Schadenspositionen Uneinigkeit bestehen könnte, vermag nicht zu dem Schluss zu führen,. dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes (zur Wahrnehmung der gesamten Angelegenheit) notwendig war; im Falle von Kürzungen oder anderen Problemen hätte man sich zur Klärung und zur Durchsetzung der dann streitigen Beträge immer noch eines Rechtsanwaltes bedienen können. (Vgl. AG Frankfurt, NJOZ 2018, 1547, m.w.N.). Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch hätte in der Situation der Klägerin so gehandelt.“

Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

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Ich habe seit längerem mal wieder im Rechtspflegerforum gestöbert und bin dabei auf folgende Frage gestoßen, die ich hier weitergebe/vorstelle:

„….,
in meiner Sache wurde der Angeklagte einen Tag vor der Hauptverhandlung wegen eine anderen Sache in Polizeigewahrsam genommen. Weil er erklärt hat, dass er am anderen Tag einen Termin bei Gericht hat, wurde er von der Polizei dann zum Termin zum Gericht gebracht. Die Polizeibeamten waren auch bei der Verhandlung dabei. Nach dem Termin durfte er sich frei bewegen.

Bekommt der Anwalt des Haftzuschlag?“

Na, bekommt er?

Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn

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Als zweite Entscheidung dann der AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds -, in dem das AG zur Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG Strellung genommen hat. Wenn man den Beschluss gelesen hat, weiß mannicht, ob man lachen oder weinen soll. Jedenfalls muss man dem AG aber raten, vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar zu werfen. Denn das, was das AG da gemacht hat, ist schlicht Unsinn.

Der Pflichtverteidiger hatte beantragt den Gegenstandswert für eine Ein­ziehung auf 25.358,00 € festzusetzen. Das AG lehnt den Antrag ab und stellt fest, „dass der Gegenstandswert der Einziehung nicht niedriger als 30 € ist.„:

„Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens war der Tatvorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB.

Für den Fall einer Verurteilung wäre in dem festzustellenden Umfange auch über die Einziehung ge­mäß § 73c StGB zu entscheiden gewesen (wegen nicht gezahlten Unterhaltes/ersparter Unterhalts­leistungen). Diese hätten unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltspflicht bei Feststellung ent­sprechender Leistungsfähigkeit nach dem derzeitigen Stand unter Berücksichtigung von Unterhalts­vorschussleistungen durch Dritte 25.358,00 € betragen. Dieser Betrag wäre dann gegebenenfalls einzuziehen gewesen.

Dies ist in dem Verfahren mehrfach aktenkundig dargelegt.

Das Verfahren wurde letztendlich nicht durch Urteil, sondern durch endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dem war die vorläufige Einstellung vorausgegangen, bei der gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Ziff. 4 StPO dem Angeklagten als Auflage die Zahlung der titulierten Unterhaltsschuld abzüglich etwaiger Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3 25.358,00 € auferlegt wurde. Die Auflage wurde vollständig erfüllt.

Mit Antrag vorn 27.07.2018 hat der Pflichtverteidiger unter Verweis auf Vergütungsverzeichnis 4142 RVG die Gegenstandswertfestsetzung auf 25.358,00 € und die entsprechende Zahlung einer Verfah­rensgebühr in Höhe von 863,00 € beantragt.

Der Antrag auf Feststellung des Gegenstandswertes der Einziehung ist insoweit unbegründet, als die Festsetzung des Gegenstandswertes der Einziehung über 30 € hinaus beantragt wird.

Das Kostenrecht sieht für die jeweilig an zu fallenden Gebühren unterschiedliche Gebühren vor. Hier sind neben so genannten Pauschgebühren, der Wertgebühren, Festgebühren und Rahmengebühren vorgesehen (Kostengesetze Einleitung II. A Rn. 7ff.).

Bei den im Strafverfahren anfallenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren (soweit ein Wahlverteidiger die Festsetzung der Vergütung beantragt) und für den Pflichtverteidiger quasi um Festgebühren, da hier insoweit ein Betragsrahmen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (vergleiche Einleitung II, A Rn. 12, Kostengesetze, RVG § 2 Rn. 2 mit ausdrücklicher Verweisung auf das Vergütungsverzeichnis 4100ff.).

Ausnahmen wie etwa aus der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses sind vorliegend nicht Gegenstand der Geltendmachung bzw. der zur Entscheidung anstehenden Fragen. (Etwas anderes gilt auch, wenn im Adhäsionsverfahren ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Adhäsionsantrages/quasi zivilrechtliche Klage geltend gemacht wird und über den dann im Strafverfahren mit entschieden wird. Da dieses Verfahren quasi den zivilrechtli­chen Verfahren angelehnt ist, neben dem Hauptanspruch über eine etwaige Kostenverteilung ein­schließlich einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung zu treffen ist, ist hier eine Streitwert­festsetzung erforderlich.)

Ausweislich des Vergütungsverzeichnisses in Strafsachen Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers sind bei der Festsetzung etwaiger Vergütungen die dort aufgeführten Beträge in Ansatz zu bringen, Wie bereits oben aufgeführt unterscheidet der Gesetzgeber hier zum einen für den Wahlverteidiger die so genannten Rahmengebühren und für den Pflichtverteidiger die ausgehend von § 2 in Verbindung mit dem Vermögensverzeichnis festgesetzten Festgebühren.

Im Weiteren unterscheidet das Verfahren die so genannten allgemeinen Gebühren, die Gebühren die im vorbereitenden Verfahren und die Gebühren die im 1. Rechtszug entstehen.

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4106 entsteht für den Pflichtverteidiger einer Verfahrensgebühr für den 1. Rechtszug vor dem Amtsgericht in Höhe von 132,00 €.

Darüber hinaus kann der jeweilige Verteidiger zusätzliche Gebühren beanspruchen,

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4142 entsteht bei Maßnahmen der Einziehung oder Verwandten­maßnahmen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0, und zwar sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger.

Die Verfahrensgebühr beträgt ausweislich des Vergütungsverzeichnisses 4106 für den Wahlverteidiger als Rahmengebühren 40,00 bis 290,00 €, für den Pflichtverteidiger 132,00 €.

Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes für den Beschuldigten. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, da eine mögliche Einziehung Entscheidungsgegenstand des Verfahrens war.

Die 1,0 Verfahrensgebühr ist auch nicht gemäß Vergütungsverzeichnis 4142 Abs. 2 wegen Geringfü­gigkeit (niedriger als 30 €) in Wegfall geraten. Insoweit war vorsorglich oben genannte Feststellung zu treffen.

Der Pflichtverteidiger hat somit Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 132,00 € gemäß Vergü­tungsverzeichnis 4142.

Eine etwaige Wertfestsetzung/Gegenstandswertsfestsetzung im Sinne des § 33 RVG scheidet in An­betracht der klaren gesetzlichen Regelung von Rahmen-/Festgebühren für das Strafverfahren aus. Der entsprechende (weitergehende) Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.“

Wie gesagt: Schlicht Unsinn bzw. gebührenrechtlicher Blödsinn.

Vorschussanrechnung, oder: Anrechnung nur in derselben Sache

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Am Gebührenfreitag dann zunächst ein Beschluss zum leidigen Thema der Vorschusanrechnung, allerdings dieses Mal mit dem AG Osnabrück, Beschl. v. 14.03.2019 – 207 Ls (1302 Js 27990/16) 127/18 – etwas Positives.

Entschieden hat das AG über die Anrechnung von Vorschüssen aus Verfahren, die später miteinander verbunden worden sind. Das AG sagt: Nur in derselben Strafsache erhaltenen Zahlungen und Vorschüsse muss sich der Verteidiger anrechnen lassen.

Gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4-6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen

Nur in derselben Strafsache erhaltenen Zahlungen und Vorschüsse muss sich der Verteidiger somit anrechnen lassen. Nicht anzurechnen sind Zahlungen des Mandanten, die einen von dem Gebührenanspruch des Anwalts nicht abgedeckten besonderen Gegenstand betreffen.

Solange keine Verbindung erfolgt ist, ist jedes Ermittlungsverfahren eine eigene Angelegenheit (so auch: Winkler, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 38, AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 07.08.20199 — (420) 81 Js 2862-08 Ls (1/09), BeckRS 2009, 19820). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Angeklagten unter der polizeilichen Vorgangsnummer 2016 00 700 195 am 01.06.2016 zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet. Der Verteidiger meldete sich gegenüber der Polizei zu dieser Vorgangsnummer mit Schreiben vom 28.07.2016 zur Akte und beantragte Akteneinsicht, BI. 50 Bd. II d. A.

Am 07.06.2016 wurde parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren zur Vermögenermittlung des Angeklagten eingeleitet. Die polizeiliche Vorgangsnummer lautet 2016 00 704 586, das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 1110 AR 87/16. Der Verteidiger meldete sich am 31.10.2016 auch zu dieser Vorgangsnummer bei der Polizei und beantragte Akteneinsicht, BI. 105 aus 1110 AR 87/16.

Nachdem das Amtsgericht Osnabrück durch Beschluss vom 11.08.2016 (Aktenzeichen 249 Gs (1110 AR 87/16) 60/16), BI. 4 Bd. I d. A. den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten in Höhe von 21.000,00 € und zur Vollstreckung des Arrestes die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet hatte, wurde die Wohnanschrift des Angeklagten am 24.10.2016 durchsucht.

Im Rahmen der Durchsuchung wurden die eingesetzten Beamten darauf aufmerksam, dass sich in einer zur Wohnung gehörenden Garage Teile einer lndoorplantage zum Anbau von Cannabis befanden. Aus diesem Grund wurde ein gesondertes Verfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Herstellung von Cannabis in nicht geringer Menge eingeleitet. Dieses Verfahren wurde bei der Polizei unter der Vorgangsnummer 2016 01 384 782 geführt. Auch zu dieser Vorgangsnummer meldete sich der Verteidiger am 04.11.2016 gegenüber der Polizei zur Akte und beantragte Akteneinsicht.

Die genannten drei Verfahren stehen zwar im Zusammenhang, stellen jedoch drei eigenständige Ermittlungsverfahren und somit verschiedenen gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

Eine Verbindung der Verfahren mit den polizeilichen Vorgangsnummern 2016 00 700 195 und 2016 01 384 782 erfolgte erst unmittelbar vor Anklageerhebung, so dass dem Verteidiger auch für beide, später verbundene Ermittlungsverfahren die bis dahin entstandenen Gebühren zustehen. Die im Verfahren 2016 01 384 782 erhaltenen 400,00 € für dieses Ermittlungsverfahren waren somit nicht anzurechnen.

Gleiches gilt für die für das Verfahren 2016 00 704 586 erhaltenen 400,00 €, da es sich auch bei diesem Verfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt.

Somit waren nur die für das Verfahren 2016 00 700 195 erhaltenen 1200 € (incl. Mwst) anzurechnen.“