Einfach gelagerter Sachverhalt II: Ersatz von Anwaltskosten, oder: Leasingsunternehmen

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Und dann als zweite Entscheidung das AG Ludwigslust, Urt. v. 22.08.2018 – 44 C 41/18 -, in dem es auch um den Ersatz von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall geht. Geschädigt war ein Leasingunternehmen, das nach einem Auffahrunfall Ersatz von Anwaltskosten verlangt hatte. Auch in diesem Fall hat das AG die Klage abgewiesen:

„Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches das Schadensereignis verursacht hat, nach §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Nr. 1 VVG zu 100 % für den Schaden einzustehen hat.

Jedoch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten gern. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 115 VVG nur die Kosten ersetzt verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Recht erforderlich und zweckmäßig waren, § 249 BGB. Daher scheidet in einem Schadensfall die Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren dann aus, wenn bei einer ex ante Be¬trachtung die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist.

Die Klägerin wird nicht bestreiten können, dass sie als Leasinggeberin entsprechend geschäfts-gewandt ist, um mit der relativ einfachen Situation, wie sie der vorliegende Fall darstellt, fertig zu werden (AG München Schaden-Praxis 2006, 116 f.). Denn als Leasinggeberin ist sie regelmäßig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen befasst.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Hergang des Unfalls gerade nicht im Streit, der sich dadurch ereignete, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW aus Unachtsamkeit von hinten auf das stehende Leasingfahrzeug der Klägerin auffuhr, welches an der Kreuzung B 192 1B 103 in Neu verkehrsbedingt hatte anhalten müssen.

Derartige Auffahrunfälle werden in der Rechtsprechung (vgl. LG Frankfurt NZV 2013, 87 f.) als einfache Fälle eingeordnet. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Einordnung vorliegend jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Klägerin um eine Leasinggesellschaft eines Autoherstellers handelt.“

 

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