Archiv für den Monat: Januar 2019

BtM-Bestellung/Handel via Internet, oder: Nichteröffnung aus tatsächlichen Gründen

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Und die dritte Entscheidung kommt dann auch aus Berlin. Der Kollege Schönrock hat mir zur Vervollständigung der Sammlung von Entscheidungen zur Nichteröffnung von BtM-Verfahren mit dem Vorwurf des Handeltreibens – Stichtwort: Internetbestellung/Darknet – den AG Tiergarten, Beschl. v. 20.06.2018 – (268 Ls) 273 Js 5719/16 (56/17) – geschickt. Das AG Tiergarten hat (auch) nicht eröffnet:

„Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21.08.2017 zur Last gelegt, zwischen dem 30.01. und 02.04.2016 durch vier selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB).

Der Angeschuldigte bestellte an folgenden Tagen über Internet über die

Website „chemical-love. to“ bzw. „chemical-love.cc“ folgende Betäubungsmittel zum Versand an seine Wohnanschrift in der pp. Berlin:

  1. Am 03.01.2016: 50 g Amfetamin
  2. Am 30.01.2016: 100 g Amfetamin und 5 Stück pinkfarbene Tabletten des Wirkstoffes MDMA (3,4-Methylendioxymethamfetamin)
  3. Am 29.02.2016: 100 g Amfetamin
  4. Am 02.04.2016: 100 g Amfetamin

Der Angeschuldigte handelte in allen Fällen in der Absicht, die Substanzen gewinnbringend zu verkaufen. Zudem war ihm jeweils bewusst, dass er nicht über die zum Vertrieb der genannten Substanzen erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte.

Verbrechen, strafbar nach §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

Zwar gibt es eine Packliste, die bei den Betreibern des Webshops „chemical-Love“, aus der sich als billing-address und shipping address der Name und die Anschrift des Angeklagten ergibt. Aus dem bei ihm sichergestellten Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich, dass er Amphetamin, Kokain und Heroin konsumierte.

Es kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte die Betäubungsmittel selbst bestellt und auch tatsächlich selbst erhalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit Betäubungsmittel Handel getrieben hat. Aus seinem Lebenslauf ergibt sich darüber hinaus nicht, wann er Amphetamin in welchen Mengen konsumiert hat.

Bei der Wohnungsdurchsuchung sind keine Betäubungsmittel sichergestellt worden.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 St PO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“

Wer mehr solche Entscheidungen sucht: Bitte einfach bei der Suche unter „Darknet“ oder „Internet“ suchen. Das gibt dann einige Treffer.

Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Wenn der Wahlanwalt nicht anwesend ist

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Die zweite Tagesentscheidung kommt vom KG. Sie ist im Vollstreckungsverfahren ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat gegen den Veurteilten, der durch Urteil des LG Berlin am 08.05.1998 u.a. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt, mit der er – so das LG – der angeordneten Fortdauer der Sicherungsverwahrung „sachlich nichts entgegengesetzt, sondern lediglich über seinen Wahlverteidiger das Verfahren der Strafvollstreckungskammer kritisiert“ hat. Das hatte beim KG keinen Erfolg. Das weist im KG, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ws 188/18 – das Rechtsmittel zurück:

„a) Die Strafvollstreckungskammer durfte trotz des erneuten Ausbleibens des Sicherungsverwahrten (und des von ihm gewählten Verteidigers) im Anhörungstermin vom 22. August 2018 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entscheiden.

Es lag zwar kein Absehensgrund im Sinne des § 454  Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 564/11 –), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. Die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin beruht nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er zu einer Teilnahme am Termin – wie schon bei früheren Anhörungen – nicht bereit war.

Für die Ladung eines Sicherungsverwahrten zu der durch §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen mündlichen Anhörung sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dem die Anhörung dient, ist dann erfüllt, wenn ihm ausreichend Zeit bleibt, den Termin wahrzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1958, 1436; KG, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 Ws 96/02 –, juris). Dies war hier der Fall.

Der Beschwerdeführer und sein Pflichtverteidiger sind bereits am 2. August 2018 formlos  zum Anhörungstermin am 22. August 2018 geladen worden.

Dem Pflichtverteidiger lag das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. vom 23. Juli 2018 spätestens am 6. August 2018 vor. Der Wahlverteidiger, der sich für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt zuvor nicht förmlich gemeldet hatte, sondern lediglich (vergeblich) darum gebeten hatte, ihn anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers zu bestellen, wurde durch den Beschwerdeführer spätestens am 15. August 2018 über den Anhörungstermin informiert.

Das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. und die (formlose) Ladung zum Anhörungstermin erhielt der Wahlverteidiger am 17. August 2018. Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 teilte er der Strafvollstreckungskammer mit, er sei im Hinblick auf seine Mitwirkung an Hauptverhandlungen nicht in der Lage, das Gutachten der Sachverständigen vor dem Anhörungstermin, der am Terminstag erst auf 12 Uhr angesetzt war, zu besprechen. Der Beschwerdeführer hatte das Gutachten bereits zuvor (mit Schreiben vom 6. August 2018 von seinem Pflichtverteidiger erhalten).

Der Verurteilte lehnte seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, sein Wahlverteidiger erschien – wie zuvor angekündigt – nicht. Der Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer fand deshalb lediglich in Anwesenheit der Sachverständigen, eines Mitarbeiters der Vollzugsanstalt und des Pflichtverteidigers statt. Letzterer hatte zuvor mit Schriftsatz vom 6. August 2018, den er auch dem Beschwerdeführer übersandt hatte, beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.

Nach allem hätte der Beschwerdeführer – dem zudem auf Antrag seines Pflichtverteidigers ein Einzeltransport bewilligt worden war – zum Anhörungstermin ohne weiteres erscheinen können. Dass der Wahlverteidiger, ohne seine Verhinderung näher zu belegen, nicht erschienen ist, hinderte die Strafvollstreckungskammer nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer ausreichend verteidigt war. Ein vertiefter Besprechungsbedarf bestand hinsichtlich des aktuellen Gutachtens der Sachverständigen ohnehin nicht, weil es lediglich eine nach Aktenlage gefertigte Fortschreibung des letzten Gutachtens darstellt, da der Beschwerdeführer sich erneut geweigert hatte, mit der Sachverständigen zu sprechen.

b) Seit der letzten Entscheidung des Senats sind keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten, weshalb er auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. Januar 2018 – 2 Ws 206/17 – weitgehend Bezug nehmen kann. Nach den Stellungnahmen der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom 12. April 2018 und vom 14. Mai 2018 war auch im weiteren Vollzugsverlauf keine Zusammenarbeit mit dem Untergebrachten möglich. Er verharrt in seiner Verweigerungshaltung und nimmt kein Behandlungsangebot wahr; insbesondere führt er keine Gespräche mit dem zuständigen Psychologen, weil er darin eine Zwangstherapie sieht. Wie schon zuvor festgestellt, bestehen erhebliche Defizite seiner sozialen und alltagspraktischen Kompetenzen (Reinlichkeit, Ordnung im Wohnraum, Einkäufe im Rahmen von Ausführungen). Die Vollzugsanstalt beurteilt die Prognose aufgrund der Ablehnung jeder Betreuung und Therapie als weiterhin ungünstig. Auch an der Einschätzung der Sachverständigen zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich ausweislich ihres aktuellen Gutachtens vom 23. Juli 2018 nichts geändert.“

Die falsch vergebene TÜV-Plakette, oder: Was beurkundet die TÜV-Prüfplakette?

entnommen wikimedia.org
Urheber Sven Teschke, Buedingen

Heute dann mal „Quer durch den Garten“, also von allem etwas = ohne übergeordnete Tagesthematik.

Und ich beginne den Spaziergang mit dem BGH, Beschl. v. 16.08.2018 – 1 StR 172/18 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, was seine Bedeutung unterstreicht. Stellung genommen hat der BGH in der Entscheidung zum Umfang der besonderen Beweiskraft der HU-Prüfplakette an einem Kraftfahrzeug, und zwra auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Der Angeklagte war als Prüfingenieur mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Er hatte in acht Fällen an den amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen die sog. HU-Prüfplaketten an, obwohl er in einigen Fällen wusste und es in anderen Fällen aufgrund lediglich oberflächlicher Prüfung billigend in Kauf nahm, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zulas­sungsbescheinigung Teil I ein. In zwei weiteren Fäl­len bescheinigte er jeweils mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht, obwohl sol­che Mängel vorlagen. Der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zulas­sungsstelle teilte auf der Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU-Prüfplakette zu und nahm die entsprechenden Eintragungen über den Zeit­punkt des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbeschei­nigung Teil I vor. Das LG hat den Angeklagten u. a. wegen Falschbeurkundungen im Amt verurteilt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Dazu der amtliche Leitsatz des BGH:

„Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.“

Und aus dem Beschluss:

„Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringt, ergibt sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben – und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehend – beinhaltet vor dem Hintergrund der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 1991 – 3 Ss 34/91, NZV 1991, 318, 319; Claus, NStZ 2014, 66, 67; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348 Rn. 9; Freund in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 31). Denn § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO enthält weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In Nummer 3.1.4 Anlage VIII zur StVZO ist für die vier möglichen Ergebnisse der Hauptuntersuchung (Feststellung von keinen Mängeln, geringen Mängeln, erheblichen Mängeln sowie Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen) im Einzelnen aufgeführt, welche Konsequenzen sich daraus für die Erteilung der HU-Prüfplakette ergeben. Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sehen vor, dass eine HU-Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden kann, wenn entweder keine oder nur geringe Mängel, deren unverzügliche Beseitigung (spätestens innerhalb eines Monats) zu erwarten ist, festgestellt werden. In Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO ist bestimmt, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist.“

Pflichti III: Mittäter eines Betruges?, oder: Waffengleichheit

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Etwas versöhnlicher stimmt dann die dritte Entscheidung des Tages, bei der es sich um den LG Duisburg, Beschl. v. 15.01.2019 – 31 Qs-119 Js 173/17-96/18 – handelt. Entschieden hat das LG in ihm die Thematik: Dauerbrenner Waffengleichheit:

„Der Beschwerdeführerin war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Zwar begründet der bloße Umstand, dass ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für sich allein nicht (KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Auflage 2013, § 140 Rn. 22 m. w. N., beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online). In besonderen Konstellationen kann aber aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten bzw. die Möglichkeit gegenseitiger Belastungen besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 31 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012, 2 Ws 466/12, NStZ-RR 2012, 351, beck-online; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, 1. Auflage 2014, § 140 Rn. 48, beck-online). In einem solchen Fall befände sich der unverteidigte Mitangeklagte dem anderen Mitangeklagten gegenüber in einer strukturellen Unterlegenheit, die es auszugleichen gilt.

So liegt der Fall hier. Die beiden Angeklagten werden jeweils beschuldigt, einen Betrug begangen zu haben, indem sie je zwei Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ihr Konto bei der Postbank eingereicht haben sollen, die sie als Begünstigte und das Konto der Finanzverwaltung Dinslaken als bezogenes Konto auswiesen. Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Da beide verheiratet sind und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Vollmacht für das Konto des jeweils anderen hatten, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sie sich – sollten sie sich in der Hauptverhandlung einlassen – gegenseitig belasten könnten. Dem Angeklagten pp. ist ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Die dadurch für die Beschwerdeführerin entstehende strukturelle Unterlegenheit war durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch für sie auszugleichen. Die Beschwerdeführerin ist zwar derzeit nicht unverteidigt; sie hat einen Wahlverteidiger. Dies steht der beantragten Bestellung ihres bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger indes nicht entgegen. Voraussetzung einer Pflichtverteidigerbestellung ist zwar, dass der Angeklagte keinen Verteidiger hat. Ausreichend ist es insofern aber, wenn der Wahlverteidiger im Moment der Bestellung sein Wahlmandat niederlegt. In dem Beiordnungsantrag durch den bisherigen        Wahlverteidiger kann die Ankündigung einer solchen Mandatsniederlegung gesehen werden (vgl. MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, a. a. 0., § 141 Rn. 4 m. w. N., beck-online).“

Pflichti II: Der Verteidiger als Störenfried im JGG-Verfahren, oder: Du kannst/musst dich von deiner Mutter unterstützen lassen

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Ziemlich geärgert hat mich die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle. Den LG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2019 – 2 Qs 120/18 jug – hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach übersandt. Der Beschluss lässt sich m.E. in die Rubrik: „Der Verteidiger ist ein Störenfried“ einordnen.

Das LG hat die Ablehnung einer Pflichtverteidigerantrags des Kollegen in einem Verfahren gegen eine Jugendliche – knapp 15 Jahre alt – durch das AG abgesegnet. Grundlage ist etwa folgender Sachverhalt:

Gegen die wird wegen falscher Verdächtigung ein Strafverfahren geführt. Ihr wird vorgeworfen, sie habe den Geschädigten gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt, um gegenüber ihrem Freund zu vertuschen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten tatsächlich einvernehmlich war. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren konnte der Geschädigte WhatsApp-Nachrichten vorlegen, die deutliche Anhaltspunkte für die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs beinhalteten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Angeklagte nochmals polizeilich vernommen. Hierbei wurde sie trotz des sich aus den WhatsApp-Nachrichten ergebenden Verdachts, bei der Anzeigeerstattung die Unwahrheit gesagt zu haben, nicht als Beschuldigte belehrt. In der Vernehmung äußerte sie, die Anzeige zurückziehen zu wollen, da der Sachverhalt anders gewesen sei als in der Anzeige niedergelegt.

Den Beiordnugsantrag hat das AG – mehr als drei Monate nach Antragstellung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens – zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG „segnet“ wie folgt ab:;

Die Voraussetzungen, unter denen eine Beiordnung gemäß §§ 68 Nr. 1 und Nr. 4 JGG, 140 Abs. 1 oder 2 StPO erfolgt, liegen nicht vor.

Gemäß § 68 Nr. 1 JGG bestellt der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre.

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. In § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen. Die zur näheren Konkretisierung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung findet daher auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ-RR 2013, 357 m.w.N).

1. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage angezeigt.

Für die Schwierigkeit der Sachlage ist unter anderem auf die voraussichtliche Dauer der Haupt-verhandlung und die Schwierigkeit der Beweislage abzustellen. Dabei ist eine schwierige Sachlage nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei schwieriger Beweislage anzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 26a). Vorliegend ist mit der Durchführung einer Hauptverhandlung zu rechnen, die an einem Tag zum Abschluss kommen kann. Von der Staatsanwaltschaft sind drei Zeugen benannt. Ferner dürften die WhatsApp-Nachrichten zu verlesen sein. Es ist demnach von einer allenfalls durchschnittlichen Dauer der Haupt-verhandlung und einer zumindest nicht schwierigen Beweislage auf der Grundlage der gefundenen Beweismittel auszugehen.

Das Gericht sieht auch darin, dass sowohl das tatsächliche Geschehen am 15. April 2018 als auch die Aussagen der Angeklagten hinsichtlich dieses Geschehens zu rekonstruieren sein werden, keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Denn entweder war der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, dann kommt in Betracht, dass die – verwertbare Aussage – vom 16. April 2018 geeignet ist, den Straftatbestand des § 164 StGB zu erfüllen oder der Geschlechtsverkehr war nicht einvernehmlich, sodass eine Strafbarkeit gern. § 164 StGB nicht in Betracht kommt. Der Sachverhalt ist daher denkbar einfach gelagert und bedarf keiner aufwendigen Rekonstruktion verschiedener Geschehensabläufe.

Die Kammer sieht auch keinen Anlass dafür, dass eine vollständige Akteneinsicht erforderlich sein soll. Maßgeblicher Akteninhalt für die Hauptverhandlung sind die Whats-App-Nachrichten, die beiden protokollierten Aussagen der Angeklagten und die protokollierte Aussage des Zeugen pp. Ihre beiden Aussagen hat die Angeklagte selbst abgegeben. An der WhatsApp-Unterhaltung mit dem Zeugen pp. war die Angeklagte unmittelbar selbst beteiligt. Eine Kenntnis über diese Beweismittel besteht bei der Angeklagten. Dass der Zeuge pp. vernommen wurde, ist ohne weiteres auch für eine nicht anwaltlich vertretene Jugendliche erkennbar, da der ursprünglich von ihr vorgebrachte Tatvorwurf gegen ihn gerichtet war. Die Kammer sieht keinen Grund dafür, dass es der Angeklagten nicht möglich sein soll, diese Aktenteile zu benennen.

Eine schwierige Rechtslage ist dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts komplexe und höchstrichterlich bis dato nicht geklärte Rechtsfragen im konkreten Fall entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. MüKoStPO/Kaspar, 1. Auflage 2018, JGG § 68 Rn. 14-17a).

Der Einwand, dass bei der falschen Verdächtigung gern. § 164 StGB eine Absicht erforderlich sei, gegen den Anderen ein Verfahren einzuleiten und diese Absicht von anderen Vorsatzarten abgegrenzt werden müsse, trägt die Begründung einer schweren Rechtslage nicht. Es handelt sich um ein gewöhnliches subjektives Tatbestandsmerkmal, das keine besondere rechtliche Schwierigkeit bereitet. Im Übrigen hat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2018 ausdrücklich gesagt, dass sie möchte, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, so-dass sich ein Auseinandersetzen mit den verschiedenen Vorsatzformen im konkreten Fall erübrigen dürfte.

Auch ein gegebenenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot wegen der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung vor der polizeilichen Nachvernehmung der Angeklagten führt im vorliegenden Fall nicht zu einer schwierigen Rechtslage. Vorliegend geht die Kammer da-von aus, dass sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der Zeugen pp. und pp. sowie durch die Verlesung der am 14. und 15. April 2018 geführten WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen pp. eine hinreichende Überzeugung darüber bilden kann, ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht, sodass es im Rahmen der Beweisaufnahme im konkreten Fall gar nicht auf die gegenüber dem Zeugen pp. im Wege der Nachvernehmung getätigten Aussage ankommen dürfte. Doch auch, wenn das Amtsgericht seine Beweiswürdigung auf die gegenüber dem Zeugen pp. abgegebene Aussage in der Nachvernehmung stützen wird, stellt die Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot wegen einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung im Ermittlungsverfahren keine komplexe und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage dar.

Der Fall ist sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert.

2. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könnte.

Ob der Beschuldigte in der Lage ist, sich selber zu verteidigen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Persönlichkeit mitsamt der seelischen Verfassung des Jugendlichen und der Tatvorwurf einzubeziehen sind (BeckOK/Noak, JGG, 11. Edition, § 68 Rn. 28). Relevant für die Frage der Verteidigungsfähigkeit sind etwaige Anhaltspunkte für Faktoren der Unterlegenheit im psychischen Bereich wie Schüchternheit, Empfinden des Ausgeliefertseins oder psychische Schwäche, sowie verminderte Intelligenz. Das Gleiche gilt für etwaige erhebliche Defizite im Leistungsbereich wie zum Beispiel im Elementarbildungsniveau oder das Vorhandensein einer Schreib-Leseschwäche. Ferner können etwaige Beeinträchtigungen im Sozialverhalten relevant sein, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss (vgl. Eisenberg JGG, 20. Auflage 2018, § 68 Rn. 27, 27a). Solche Beeinträchtigungen liegen bei der Angeklagten nicht vor. Sie geht in die neunte Klasse der Realschule pp. und es bestehen keinerlei Hinweise auf eine verminderte Intelligenz oder erhebliche Defizite im Leistungsbereich. Auch im Sozialverhalten zeigte sich die Angeklagte nach vorläufigem Bericht der Jugendgerichtshilfe bislang nicht auffällig. Der Tatvorwurf ist vorliegend denkbar einfach gelagert und auch für die Angeklagte, die nunmehr 15 Jahre und 6 Monate alt ist, leicht überschaubar. Im Übrigen kann diese die Unterstützung ihrer Mutter vor Gericht in Anspruch nehmen. Diese war zwar weder am 15. April 2018 noch bei den beiden polizeilichen Aussagen der Tochter zugegen, sie kann sich den Sachverhalt jedoch – ebenso wie der Verteidiger – von der Angeklagten im Vorfeld schildern lassen und ihrer Tochter bei der Darlegung des Sachverhaltes in der Hauptverhandlung behilflich sein. Darauf, dass sich die Angeklagte lieber von einem Anwalt vertreten lassen will, kommt es nicht an.

3. Schließlich ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat geboten.

Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflicht-verteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls an-gesichts konkreter Umstände in Betracht kommt.

Bei der nicht vorbestraften Angeklagten ist nicht von einer Anwendung von Jugendstrafrecht auszugehen.

Da auch ein Fall des § 68 Nr. 4 JGG nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.“

Ich rufe in Erinnerung: Die Angeklagte ist knapp 15 Jahre alt.

Und einer so jungen Angeklagten wird vorgehalten, dass die Frage, ob ihre Angaben in ihrer zweiten Vernehmung trotz der unterlassenen Beschuldigtenbelehrung verwertbar sind, kurzerhand für irrelevant sei und dazu lapidar ausführt, der Tatnachweis könne ja auch anderweitig geführt werden. Abgesehen davon, dass die Frage eines Beweisverwertungsverbotes in den Fällen nun wahrlich nicht zum täglichen Allerlei gehört, hängt die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, doch nicht davon ab, welche sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Man kann doch auch nicht voraussetzen, dass eine 15-Jährige (!) die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots schon kennen wird, da es ja nicht um eine höchstrichterlich ungeklärte Frage gehe. In meinen Augen: Verfehlte Argumentation. Und: Kein Wort zu anders lautender Rechtsprechung, mit der man sich lieber gar nicht erst auseinander setzt. Augen zu und durch.

Damit setzt die Kammer die Angeklagte der Gefahr ausgesetzt, eines ganz wesentlichen Strafmilderungsgrunds verlustig zu gehen, würde doch ein Strafverteidiger angesichts der aufgrund der WhatsApp-Nachrichten recht ungünstigen Beweislage zumindest erwägen, der Verwertung der Angaben trotz des Verfahrensfehlers zuzustimmen, um auf der Rechtsfolgenebene damit argumentieren zu können, dass die Tat bereits in einem eher frühen Verfahrensstadium eingeräumt wurde. Zu derartigen Erwägungen ist eine 15-Jährige offensichtlich nicht in der Lage.

Endgültig zum großen Ärgernis wird der Beschluss, wenn die Kammer die Angeklagte dann darauf verweist, sie möge doch ihre Mutter in die Sitzung mitbringen. Das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten in der Hauptverhandlung soll doch jugendlichen Angeklagten (zuästzliche) Hilfe und Unterstützung sichern, und nicht die Bestellung von Pflichtverteidigern verhindern. Findet die Argumentation des LG Koblenz Nachahmer, wird wohl bald der erste erwachsene Angeklagte zu lesen bekommen, dass ihm kein Verteidiger bestellt wird, da er ja seine Frau in die Hauptverhandlung mitbringen könne (s. § 149 StPO). Und man fragt sich, welches Verständnis die Kammer eigentlich von den Rechten (jugendlicher) Angeklagter hat. Offensichtlich ein verfehltes.

Im Übrigen: Das AG hat es für angemessen gehalten, einen im August gestellten Beiordnungsantrag im Dezember zu bescheiden. Wie man das mit dem im JGG-Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz in Einklang bringen will, erschließt sich nicht. Dazu von der Kammer natürlich kein Wort. Warum auch? ist/war ja alles nicht schwierig und die Angeklagte kann es gut allein machen. Unfassbar.