Monatsarchiv: September 2018

Komplettpaket für den Strafverteidiger, oder: Geiz ist geil, wenn man 177 EUR sparen kann

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Ich starte heute mal mit einem reinen Werbeposting, das vorab nur als Warnung an diejenigen, die das nicht mögen 🙂 . Also: <<Werbemodus an>>:

Ich habe ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass im kommenden Herbst die Neuauflagen meiner beiden Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung anstehen, und zwar die 8. bzw. die 9. Auflage. Ja, lange ist es her, seit ich 1995 mit der Hauptverhandlung gestartet bin.

Ich denke, groß vorstellen/beschreiben muss ich die Werke nicht mehr. In der „Szene“ sind sie bekannt. Jeder weiß: Es handelt sich um Handbücher in „ABC-Form“, also alles, was man zu einer Frage such/wissen will, an einer Stelle, man muss nicht groß blättern und suchen. Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung erschließen sich nicht über Paragrafen, sondern über (Fach)Begriffe. Das ist gut angenommen worden. Die Bücher sind – das kann man m.E. bei der 8. bzw. 9. Auflage sagen – Klassiker.

So weit, so gut. Warum aber jetzt dieses „Werbeposting“? Nun, Anlass dafür ist eine „Neuauflage“, die sich der Verlag zum Erscheinen der beiden Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung hat einfallen lassen. Er hat nämlich – in 1. Auflage – ein „Komplettpaket für den Strafverteidiger“ aufgelegt und zu den beiden Neuauflagen die aktuellen laufenden Auflagen von „Burhoff/Kotz (Hrsg.) Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsmittel, 2. Auflage“ und „Burhoff/Kotz (Hrsg.) Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016“, gepackt. In der Werbung des Verlages dazu heißt es: „Ein starkes Quartett für alle Verteidiger im Strafrecht“. In der Tat. Man könnte auch sagen: Im Strafverfahren von der „Wiege bis zur Bahre“ mit Handbüchern von Burhoff 🙂 .

Das Auflagen des Quartetts allein ist aber noch nicht der Grund für dieses Posting. M.E. besonders interessant wird das Angebot nämlich durch den Preis. Das Komplettpaket kostet nämlich nur 299,– €. Und – wer rechnen kann, der ist nicht nur klar im Vorteil–, sondern der wird auch feststellen, dass mit mit dem Komplettpaket 177,– € gegenüber dem Einzelbezug spart. Das ist daoch mal was. Rund 8.000 Seiten zum Strafverfahren beziehen und dabei dann 177,– € sparen. Alles Topaktuell, auch die beiden Handbücher zu den Rechtsmitteln und zur Nachsorge. Und, um Fragen vorzubeugen: Insoweit handelt es sich nicht um „Abverkauf“. Neuauflagen stehen hier nicht an.

So, Werbung genug. Geschmack gemacht. Dann nicht lange zögern und (vor)bestellen. Das ist hier beim Bestellformular möglich. 

Die Bücher kommen dann nach Erscheinen der Haupterhandlung – vermutlich Ende Oktober/Anfnag November – automatisch auf den Schreibtisch. Und wer den Kreis dann schließen will, der bestellt gleich unseren RVG-Kommentar „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“ mit. Das loht sich mit Sicherheit. Und das Buch „sitzt ja dran“. Kostet 129,– €, die man aus der Ersparnis für das Komplettpaket locker aufbringen kann. Bleiben ja immer noch rund 50,– €  übring.

<<Werbemodus>> aus

Aufhebung der Sperrfrist, oder: Checkliste vom AG Rheinberg

entnommen openclipart.org

Und zum Schluss des „Verkehrsrechtstag“ dann noch der AG Rheinberg, Beschl. v. 23.08.2018 – 4 Cs 418 Js 126/18 (271/18). Er behandelt die Aufhebung der Sperffrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 7 StGB.Er fasst noch einmal sehr schön die Umstände zusammen – quasi wie eine kleine Checkliste -, auf die man als Verteidiger, wenn man einen Aufhebungsantrag gestellt hat oder stellen will, achten muss:

„Bei der Abwägung hat das Gericht vorliegend neben der nachgewiesenen Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurses auch die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt, die Dauer der bisherigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die Begehungswese der Tat, den Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und das sonstige Verhalten des Verurteilten im Straßenverkehr berücksichtigt. Die Abwägung führt hier zu einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage, den Verurteilten nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen.

Der Angeklagte ist abgesehen von der Verurteilung durch den Strafbefehl des Gerichts zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Weder existieren Voreintragungen im Bundeszentralregister, noch im Fahreignungsregister noch bestehen nach aktueller Auskunft von Polizei und Staatsanwaltschaft laufende Verfahren gegen den Verurteilten.

Der Grad der Alkoholisierung lag mit 1,5 Promille zwar spürbar über der Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit, jedoch gleichzeitig noch in einem Bereich, der nicht auf einen vollkommen ausartenden Umgang mit Alkohol generell schließen lässt (vgl. insoweit Richtwerte des LG Hildesheim lt. Beschluss vom 14.05.2003, NStZ-RR 2003, 312).

Aufgrund der Sicherstellung des Führerscheins zum Zeitpunkt der Tat (03.02.2018, BI. 2, 23 d.A.) entbehrt der Verurteilte zum Entscheidungszeitpunkt bereits für die Dauer von knapp sieben Monaten seine Fahrerlaubnis.

Die der Anordnung der Sperre zugrundeliegende Tat ist fahrlässig begangen worden. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist in Form einer (leichten) Verletzung des Zeugen K. eingetreten, wobei jedoch nach Aktenlage ein nicht ganz unerhebliches Mitverschulden des Zeugen K. nicht ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren hat der Verurteilte nach Erlass des Strafbefehls und Anordnung der Sperrfrist an einem verkehrspsychologischen Kurs teilgenommen. Zwar führt die bloße Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurs (hier „avanti 16″ der Nord-Kurs GmbH) nicht grundsätzlich dazu, dass der Teilnehmer als geeignet anzusehen ist (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 69a Rn. 44 m.w.N.). Indes handelt es sich dennoch um einen im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigungsfähigen Umstand.

Vorliegend hält das Gericht die Ausgestaltung und Qualität des Kurses für ausreichend, um in der Abwägung Berücksichtigung zu finden. Das Gericht hält es anders als die Staatsanwaltschaft nicht für zwingend erforderlich, dass das Seminar durch einen gem. § 36 Abs. 6 FeV anerkannten Fachleiter durchgeführt wird bzw. dieser Umstand vom Verurteilten dargelegt wird (so allerdings LG Hildesheim a.a.O.). Soweit die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 2b Abs. 2 5.2, 4 Abs. 8 S. 4 StVG für vergleichbare Aufbauseminare entsprechende Vorgaben machen, betreffen diese Vorgaben nicht zugleich die Frage der Verkürzung der strafrechtlich angeordneten Sperrfrist. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber — in Kenntnis der seit langem bekannten Problematik der Berücksichtigung von Aufbauseminaren bei der Dauer der Sperrfrist — bislang nicht dafür entschieden, vergleichbare Qualitätsanforderungen bei den entsprechenden Regelungen des StGB einzuführen. Insoweit will der Gesetzgeber offenbar die Einzelfallentscheidung durch das Gericht nicht durch formale Gesichtspunkte beschränken. Einer solchen Einzelfallprüfung hält die vom Verurteilten vorgelegte Teilnahmebescheinigung jedoch stand. Dieser ist zu entnehmen, dass das Seminar über die Dauer von 16 Einheiten durchgeführt wurde und eine hinreichend individualisierte Beratung durch geschultes Personal zum Gegenstand hatte.

Auch die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle hält das Gericht anders als die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich, um die Ungeeignetheit zu widerlegen. Ein solches Gutachten dürfte lediglich in den Fällen erforderlich sein, in denen von der Regelfallbewertung gem. § 69 StGB abgewichen werden soll und trotz Vorliegen eines Regelfalles die Fahrerlaubnis erst gar nicht entzogen werden soll (vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 36).

Seit Ableistung des Kurses sind zum Entscheidungszeitpunkt ca. 5 Wochen vergangen. Soweit manche Stimmen eine Zeit nach Abschluss des verkehrspsychologischen Kurses zur Reflexion des Erlernten und dessen Umsetzung im Alltag verlangen (vgl. LG Heilbronn, Beschl. v. 27.04.2018, BeckRS 2018, 9533), wäre durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf auch diese Voraussetzung hinreichend erfüllt.“

Besten Dank an den Kollegen Möckel aus Oldenburg für die Übersendung der Entscheidung.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Qualifiziert, wenn zur Verdeckung einer Straftat?

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Und als zweite verkehrsrechtliche Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – 4 StR 121/18 – betreffend die „Lieblingsvorschrift“ des 4. Strafsenats des BGH, nämlich 3 315b StGB , also gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Der BGh hat dazu aufgrund einer Revision der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen müssen.

Ausgangspunkt waren folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der Angeklagte am 11. November 2015 in einer Filiale der Firma K. drei Fernsehgeräte und einen Blu-Ray-Player in den Einkaufswagen und passierte, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich. Als er auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz die Elektronikgeräte in seinen Pkw lud, forderte ihn die stellvertretende Filialleiterin auf, den Kassenbon vorzulegen. Der Angeklagte entgegnete aggressiv, einen Kassenbon gebe es nicht und sie solle verschwinden. Dann schob er den leeren Einkaufswagen in Richtung der Filialleiterin, um die hintere Fahrzeugtür schließen zu können. Er setzte sich ans Steuer und fuhr mit hoher Beschleunigung und quietschenden Reifen in Richtung der einzigen Ausfahrt des Parkplatzes. Nachdem er mit etwa 30 bis 40 km/h eine Längskurve passiert hatte, beschleunigte er weiter stark. In diesem Moment kam ein K. -Mitarbeiter angelaufen und stellte sich in die Mitte der Ausfahrt. Der Angeklagte bemerkte ihn aus einer Entfernung von etwa fünfzehn Metern, beschleunigte jedoch weiter und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h direkt auf den Mitarbeiter zu. Dabei ging es ihm nicht darum, die Tatbeute in Sicherheit zu bringen, sondern allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Ein Anfahren des Mannes mit der Folge der Zufügung auch lebensgefährlicher Verletzungen nahm der Angeklagte, dem selbst ein Ausweichen nicht möglich gewesen wäre, in Kauf. Der K. -Mitarbeiter sprang im letzten Moment zur Seite.

Das LG hat u.a. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Eine Verurteilung nach § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, eine andere Straftat – die versuchte gefährliche Körperverletzung – zu ermöglichen.

Das passt der StA und dem GBA nicht. Der BGH schließt sich dem an:

„b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB beging. Zu diesem Qualifikationstatbestand verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Als der Angeklagte auf den Mitarbeiter der Firma K. in der Ausfahrt zufuhr, ging es ihm nach den Feststellungen „allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen“ (UA 11). Er handelte allein in dem Bestreben, „sich durch rasche Flucht einer Identifizierung als Dieb und der sofortigen oder späteren Ergreifung zu entziehen“ (UA 34). Vor diesem Hintergrund hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tathandlung nach seiner Vorstellung davon ausging, seine Täterschaft hinsichtlich des vorangegangenen Diebstahls sei noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 4 StR 483/17, NStZ-RR 2018, 88, 89).“

Verstoß gegen das PflVG – Urteilsanforderungen, oder: So einfach ist das nicht

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Heute dann mal ein wenig Verkehrsrecht und was damit so zusammen hängt.

Zunächst zwei Entscheidungen, die sich mit Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 6 PflVG befassen und da mit den Anforderungen an das Urteil. Das sind:

„Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.

„Für seine Annahme, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden, muss das tatrichterliche Urteil im Falle Verurteilung, die auf eine Vertragsauflösung des Versicherungsvertrages gestützt wird, die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärungen ergibt“.

So einfach ist das mit den Verurteilungen nach § 6 PflVG also nicht…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann man auf Gebühren verzichten und dann eine Vergütungsvereinbarung treffen?

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Ich hatte am vergangenen Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Kann man auf Gebühren verzichten und dann eine Vergütungsvereinbarung treffen?, zur Diskussion gestellt.

Ich räume ein, ich habe es mir mit der Antwort ein wenig einfach gemacht und nur geschrieben:

„Hallo,

ja, das geht und dazu steht einiges in unserem RVG-Kommentar 🙂 . Können Sie ggf. bei mir bestellen. Ist ziemlich viel zu schreiben, daher bitte ich wegen dieses Verweises um Nachsicht.“

Darauf kam dann noch eine (verständliche) Nachfrage:

„Hallo Herr Burhoff,

Ihren Kommentar haben wir selbstverständlich – zwischenzeitlich auch in mehreren Auflagen ???? –  (und ich schätze ihn ungemein, da er mir schon sehr viele Fragen bei Abrechnungen zuverlässig beantwortet hat).  Allerdings habe ich genau hierzu nichts gefunden (vermutlich an der falschen Stelle gesucht). Können Sie mir hier nur  in etwa sagen, wo ich da fündig werde?“

Meine Replik:

ups, das wollte ich noch geschrieben haben 🙂 . M.E. müsste das bei § 58 RVG und dort bei den Rn 35 ff. stehen. Wenn dann noch Fragen sind, melden Sie sich einfach noch einmal.

Und dann noch:

„Super,  vielen Dank. Ich werde mich gleich direkt dran setzen. Bei Rückfragen melde ich mich gerne nochmals.“

Der Fragesteller hat sich nicht mehr gemeldet. Das spricht dafür, dass der Kommentar – mal wieder – alle Fragen beantwortet hat. Daher dann hier mal wieder der Link zur Bestellseite, nämlich hier.