Archiv für den Monat: Mai 2018

Strafzumessung I: Klassiker, oder: Rechtfertigen 85 g Haschisch 4 Jahre Knast?

Heute dann mal wieder ein Tag mit Strazumessungsentscheidungen. Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 StR 86/18. Hinsichtlich des Aufhebungsgrundes ein Klassiker, bemerkenswert aber auch deutlich Unmut des BGH über die verhängte Freiheitsstraße von vier Jharen für den Besitz von 85 gr Haschisch:

„Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch – im Wege der Bezugnahme – bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen „deutlich“ überschritten. Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 – 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).“

Die PKK-Flagge als Facebook-Profilbild, oder: Verstoß gegen das VereinsG

entnommen wikimedia.org
Urheber Munhuu94 – Own work

Und zum Tagesschluss mal wieder ein wenig was zu Facebook. Allerdings ist facebokk nur mittelbar „Betroffener“ des LG Aachen, Beschl. v. 13.02.2018 – 66 Qs 73/17. Vornehmlich geht es nämlich um die Frage, ob das Einstellen der Flagge der Kurdische Volksverteidigungseinheit YPG (kurz: PKK) als Facebook-Profilbild ein Verstoß gegen das VereinsG? Die StA Aachen hatte das einem Angeschuldigten vorgeworfen und einen Strafbefehl beantragt zu haben. Das AG hat den Erlass des Strafbefehls abgelehnt.

Begründung: Ausgehend von einer Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine kleine Anfrage der Partei DIE LINKE seien die Fahnen der YPG nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bediene. Dieser danach erforderliche kontextuale Bezug zur PKK sei dem Angeschuldigten jedoch nicht vorzuwerfen.

Das LG hat es genauso gesehen:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch das Einstellen einer YPG – Flagge als Facebook-Profilbild gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1 und 2 VereinsG Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation öffentlich verwendet zu haben.

Bei der YPG handelt es sich jedoch weder um einen verbotenen Verein gemäß § 3 VereinsG, noch um eine verbotene Ersatzorganisation im Sinne des § 8 VereinsG.

Mit Verfügung vom 22. November 1993 (IS1 – 619314/27) hat der Bundesminister des Innern die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (Az. 3 StR 179/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung gemäß §§ 129 a, b StGB ist.

Bei der „Volksverteidigungseinheit“ (YPG) handelt es sich um die bewaffneten Einheiten der „Partei der demokratischen Union“ (PYD), einen syrischen Ableger der PKK (vgl. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Stand Juli 2015).

Für die YPG besteht jedoch weder ein entsprechendes vereinsrechtliches Verbot noch wurde höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei dieser um eine terroristische Verneigung handelt.

In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer Bezug auf die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE, in der es ausdrücklich heißt, dass derzeit von der YPG keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

1. Bei der YPG handelt es sich auch nicht um eine Ersatzorganisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG.

8 Abs. 1 VereinsG umschreibt Ersatzorganisationen als Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Vereinsverbot formal nicht auch auf die Ersatzorganisationen erstreckt, sondern deren Unterstützung nach § 20 VereinsG unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat.

Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch eine vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall einer genauen Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation „(teil)identischen“ Vereinigung und einer zwar inhaltlich und auch sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation.

Vorliegend fehlt es jedoch an einer vollziehbaren Feststellung der Verbotsbehörde, dass es sich bei der YPG um eine Ersatzorganisation der PKK handelt, mithin also an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 1, Nrn. 1 und 2 VereinsG.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG ist Verbotsbehörde der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 02.03.2017 – gerichtet an die Innenministerien der Länder – betreffend die Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verbots der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) die YPG jedoch als eine Ablegerpartei der PKK und nicht als eine Ersatzorganisation gewertet.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde auf die Ausführungen in der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 02.03.2017 verweist, in der die verbotenen Kennzeichen entsprechend der dazugehörigen Anlage 1 konkretisiert werden, ist der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt.

Richtig ist, dass das Bundesministerium des Innern die in der Anlage 1 dargestellten Symbole – unter denen sich auf Seite 5 auch die von dem Angeschuldigten eingestellte Flagge der YPG befindet – nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Kennzeichenverbot zuordnet. Ergänzend hat das Bundesministerium des Innern auf Anfragen hierzu auf seiner Twitter – Seite am 11.03.2017 ausgeführt: „YPG/YPJ ist vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die nun verbotenen Abbildungen wurden i.d. Praxis jedoch als PKK-Zeichen verwendet.“ (vgl. https://twitter.com/bmi_bund/status/840479738380615681?lang=de, zuletzt aufgerufen am 13.02.2018)

Davon ausgehend kommt es maßgeblich auf den Kontext der Verwendung der Symbole bzw. Kennzeichen der YPG an. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf die Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE zur Ausweitung des Betätigungsverbots der PKK auf weitere Organisationssymbole hervor. Die Bundesregierung weist dort klarstellend darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden aktuell verbotenen Symbolik ausschließlich um Kennzeichen handelt, die von der PKK für ihre Zwecke verwendet werden. Weiter stellt die Bundesregierung ausdrücklich fest: „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

Den danach erforderlichen kontextualen Bezug zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) kann die Kammer jedoch – ebenso wie das Amtsgericht – bei dem Angeschuldigten nicht feststellen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn auf einer Demonstration mit mehrheitlichen PKK-Symbolen eine YPG – Flagge mitgeführt wird oder eine sonstige Solidarisierung mit der PKK stattfindet. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem Facebook-Account alleine seinen Wunsch zum Ausdruck bringen wollte, dass die YPG nicht kriminalisiert wird. Aus dieser – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – nicht zu widerlegenden Einlassung ergibt sich, dass sich der Angeschuldigte allein mit der Organisation YPG und nicht mit der PKK solidarisieren wollte.

Durch die dergestalt von dem Angeschuldigten vorgenommene Verwendung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Flagge der YPG automatisch von einem unbefangenen Betrachter mit der Organisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) in Verbindung gebracht wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Bild der „Partei der demokratischen Union“ (PYD) und ihrer bewaffneten Kampfeinheiten, also der YPG, vorrangig dadurch geprägt, dass sie als Teil der Allianz des Kampfes gegen den IS in Nordsyrien wahrgenommen werden und nicht als ein extremistischer Ableger der PKK (vgl. Urteil des VG Frankfurt/Main vom 22.08.2017, 5 K 4403/16).“

Und dann stellte sich natürlich die Frage des Beitragsbildes. PKK-Flagge suchen und einstellen? 🙂 Ich habe es mal lieber gelassen, Das Facebook-Icon passte ja auch.

Achtung Klappe, oder: Wann und wie darf beim BGH gefilmt werden?

entnommen openclipart.org

Nach dem durch das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG)“ v. 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546) in das GVG eingefügten § 169 Abs. 3 Satz 1 kann der BGH seit dem 18.04.2018 für die Verkündung von Entscheidungen des BGH in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Das ist Abweichung von dem ansonsten geltenden Funk- und Fernsehverbot in Hauptverhandlung.

Es hat dann nicht lange gedauert, bis der BGH im BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 1 StR 159/17 – die Anforderungen/Vorgaben an Funk- und Fernsehaufnahmen konkretisiert hat, und zwar wie folgt:

  1. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts von der Verlesung der Urteilsformel – Entscheidungstenor – (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) werden nicht zugelassen. Die entsprechenden Aufnahmen dürfen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) beginnen.
  2. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
  3. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
  4. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
  5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
  6. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
  7. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Ich bin gespannt, ob sich alle Rundfunk- und Fernsehanstalten an die Vorgaben halten oder es vielleicht – weil es ja interessant sein könnte – doch mal einen kleinen Kameraschwenk durch den Gerichtssaal geben könnte.

Zur Abrundung: Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Verfahren gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten. Der BGH hat deren Verurteilung mit BGH, Urt. v. 15.05.2018 – 1 StR 159/17 – teilweise aufgehoben.

Mal wieder: Vertretungsvollmacht, oder: Vollmachten (über)prüfen!!!!

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Ich eröffne dann heute mal wieder mit einer „Vollmachtsentscheidung, und zwar zu § 329 StPO, also Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten. Im KG, Beschl. v. 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18) – geht es aber nicht um die Frage, ob sich der Verteidiger eine nicht vorhandene schriftliche Vollmacht selbst ausstellen kann – auch ein Dauerbrenner – , sondern es geht um die grundsätzlichen Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Das KG sagt:

„Die allgemeine Verteidigervollmacht reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärungen abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vgl. Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 329 Rdn. 51a m.w.N.; näher zum Inhalt der Vollmacht Spitzer, StV 2016, 49). Wie in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BT-Drucks. 18/3562, S. 68) ausdrücklich ausgeführt wird, kann diese schriftliche Vollmacht in derselben Urkunde wie die Verteidigungsvollmacht enthalten sein; die Entwurfsbegründung enthält allerdings keine Ausführungen zu der Frage, ob sich die Vertretungsvollmacht ausdrücklich auf die Berufungshauptverhandlung beziehen muss.

b) Allein die Formulierung in der Vollmacht, der Verteidiger werde zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen“ ermächtigt, kann – anders als im Strafbefehlsverfahren (vgl. BGH NJW 1956, 1727; Gössel in LR-StPO 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N. zu § 411 Abs. 2 StPO) – für die Vertretungsvollmacht bezogen auf die Berufungshauptverhandlung nicht ausreichen (so aber OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 Ss 178/16 – juris Rdn. 18). Mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung überträgt der Angeklagte wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehört vollständig auf seinen Verteidiger (vgl. BGH a.a.O.). Er muss sich fortan an dessen inhaltlichen Erklärungen festhalten lassen, als wenn es seine eigenen wären. Diese Konsequenzen der Bevollmächtigung wiegen bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht (vgl. bereits Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – [5] 121 Ss 171/17 [82/17] – und 8. November 2016 – [5] 161 Ss 186/16 [53/16] -; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – 5 RVs 82/16 – juris Rdn. 28 ff.; so auch Eschelbach in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 329 Rdn. 32; Halbritter in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl., § 329 StPO Rdn. 7; ebenso bereits zu der vor dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung des § 329 StPO KG, Beschluss vom 16. September 2015 – [2] 121 Ss 141/15 [51/15] – NStZ 2016, 234 mit zustimmender Anmerkung Mosbacher und Beschluss vom 16. Mai 2014 – [4] 161 Ss 71/14 [106/14] – juris Rdn. 16; a.A.: OLG Oldenburg a.a.O; offen gelassen in KG, Beschluss vom 23. November 2017 – [4] 161 Ss 158/17 [213/17] – juris Rdn. 3 f.; OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 5 OLG 15 Ss 543/16 – juris Rdn. 14).

c) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vollmacht nicht. Obgleich sie deutlich nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 329 StPO erteilt wurde, findet die Berufungshauptverhandlung darin keine besondere Erwähnung. Ihr Wortlaut spricht sogar dafür, dass diese gerade nicht von der Vertretungsvollmacht umfasst sein sollte. Im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen bezieht sich die Vollmacht explizit nur auf das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) sowie die Vorschriften der §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, wobei sie keinen Hinweis enthält, dass es sich bei den erwähnten Vorschriften nur um beispielhafte Anwendungsfälle halten soll. Vielmehr legt die Aufzählung der Normen das Verständnis nahe, im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen beschränke sich die Vollmacht auf die in den darin genannten Vorschriften geregelten Fälle (anders wohl OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 – 4 RVs 96/16 – juris Rdn. 7).

d) Auch der Verweis auf § 234 StPO verhilft der erteilten Vertretungsvollmacht nicht zur Erstreckung auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung. Bereits nach der früheren Rechtsprechung, die die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 329 StPO am 25. Juli 2015 bestehende Rechtslage betraf, reichte ein derartiger Verweis nicht aus, sondern es wurde für erforderlich erachtet, dass die Vertretungsvollmacht sich ausdrücklich auf die – damals nicht gesetzlich vorgesehene, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber zulässige – Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung erstreckte (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 16. September 2015 und 16. Mai 2014, jeweils a.a.O.). Obgleich die Strafprozessordnung nunmehr die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung ermöglicht, handelt es sich bei § 329 Abs. 2 StPO auch weiterhin um keinen Fall, der dem Anwendungsbereich des § 234 StPO unterfiele. Hierfür sprechen bereits gesetzessystematische Erwägungen: § 234 StPO befindet sich im zweiten Buch der Strafprozessordnung, das das Verfahren im ersten Rechtszug regelt. Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die in §§ 231 Abs. 2, 231a Abs. 1, 231b, 232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 StPO geregelten Fälle der Abwesenheitsverhandlung an. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die dort genannten Verfahrenskonstellationen (vgl. Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 234 Rdn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 234 Rdn. 1; Gorf in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 234 Rdn. 2; Pfeiffer, StPO 5. Aufl., § 234 Rdn. 1; a.A.: Arnoldi in MüKo-StPO 1. Aufl., § 234 Rdn. 2, der auch § 329 Abs. 2 StPO als von dem Anwendungsbereich der Norm umfasst sieht). Soweit das Gesetz spezielle Vorschriften etwa für das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO), das Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 StPO) und nunmehr auch das Berufungsverfahren kennt, bedarf es des Rückgriffs auf § 234 StPO dagegen nicht. So enthält die letztgenannte Vorschrift keinerlei Regelung, die sich für das Berufungsverfahren nicht bereits aus § 329 Abs. 1 und 2 StPO ergäbe. Der in § 332 für die Berufungshauptverhandlung enthaltene Verweis auf die Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung gilt nur, soweit nicht Spezialregelungen vorgehen. So sind die §§ 230 ff. StPO im Berufungsverfahren nur anwendbar, soweit nicht § 329 und § 330 StPO speziellere Regelungen enthalten (vgl. Gorf in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.7.2017, § 332 Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 332 Rdn. 1 m.w.N.), was für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung in § 329 Abs. 1 und 2 StPO aber der Fall ist.“

Ich kann dann nur das wiederholen,w as ich schon ein paar Mal geschrieben habe: Bitte einen Blick in die eigenen Vollmachtsformulare werden und schauen, ob die Formulierungen stimmen = in dem obigen Sinn ausreichend sind.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt der Verteidiger an “sein” Geld?

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Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt der Verteidiger an “sein” Geld? – hat einige Antworten „gebracht“ – hier oder auch bei Facebook. Ich hatte dem Kollegen darauf wie folgt geantwortet:

„Hallo,

ich sehe da Probleme. Es ist nicht abgetreten. Und eine Abtretung wird es dann auch wohl nicht geben. Also wird es mit \“seinem\“ Geld schwierig, denn freiwillig wird der ehemalige Angeklagte ja auch wohl nicht zahlen.“

Das war m.E. das, worauf es bei der Frage zunächst mal ankam. Denn es ist – wie immer zu unterscheiden – zwischen dem Anspruch des Verteidigers auf Pflichtverteidigergebühren und dem eigenen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten. Wie der „Verteidiger“ dann da ggf. doch noch an „sein“ (?) Geld kommt, ist m.E. eine ganz andere Frage. Ob es sich lohnt, den Mandanten zu verklagen, hängt davon ab, was ggf. im Innenverhältnis vereinbart war und inwieweit das wirksam ist.