Archiv für den Monat: Mai 2018

OLGs können auch überraschen, oder: Mal kein Theater um die Mittelgebühr

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Ich habe dann noch den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.04.2018 – 1  Ws 157/18 u. 1 Ws 158/18. Es geht u.a. um die Gebühren des Verteidigers des Angeklagten in einem Revisionsverfahren beim BGH. Revision hatte der Nebenkläger eingelegt. Dessen Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Dem Nebenkläger sind die Kosten auferlegt worden. Es ging jetzt noch um die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Die hatte das LG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Nebenkläger hatte Revision gegen Urteil des Landgerichts eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hatte der Verteidiger beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, wodurch die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., Nr. 4130 VV.

Angesichts des Umstandes, dass die Revision des Nebenklägers mit der Erhebung der Sachrüge begründet wurde und somit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Angeklagten sowohl möglich als auch erforderlich war, erscheint die vom Landgericht festgesetzte Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.“

Manchmal überraschen (OLG-)Entscheidungen. Da gibt es hier dann mal einfach so 🙂 die Mittelgebühr. Und in anderen Verfahren: Riesentheater :-).

Und nochmals: Einziehungsgebühr nach neuem Recht, oder: Aller guten Dinge sind drei

entnommen openclipart.org

Und – wie heißt es immer: Aller guten Dinge sind drei. Daher bringe ich am „Gebührenfreitag“ dann noch einmal einen Beschluss des LG Berlin zur Nr. 4142 VV RVG nach neuem Recht. Ich habe darüber ja schon zweimal berichtet. Hier dann also der LG Berlin, Beschl. v. 13.04.2018 – (511 KLs) 255 Js 739/14 (11/17), den mir der Kollege K.Reese aus Berlin geschickt hat.

Der Kollege war Pflichtverteidiger. Im Verfahren hatte es einen dinglichen Arrest des AG in Höhe von 418.851,00 € gegeben. Der Kollege hat bei der Vergütungsfestsetzung dann auch Festsetzung der zuätzlichen Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von Euro 418.000,00, mithin in Höhe von 447,00 € geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat den Betrag nicht festgesetzt , weil der Arrest ausweislich seiner Begründung der Rückgewinnungshilfe gedient habe und eine solche Anordnung nicht unter den Gebührentatbestand der Nr. 4142 VV RVG falle. Dagegen die Erinnerung, die dann beim LG Berlin Erfolg hatte:

„a) Der Angeklagte pp. hatte sich vor dem Landgericht Berlin gegen eine drohende Einziehung gemäß §§ 73, 73c StGB neue Fassung, also gegen einen endgültigen Vermögensverlust im Sinne der Nr. 4142 VV RVG zu verteidigen. Infolge der Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB alte Fassung kann der Tatertrag oder ein seinem Wert entsprechender Geldbetrag auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen. Grundlegender Gedanke des neuen Rechts ist es, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen. Entsprechend ist im Hauptverhandlungstermin am 18.12.2017 ein Hinweis erteilt worden, anhand welcher Kriterien die Höhe einer in Betracht kommenden Einziehung zu schätzen sein wird. Eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB unterfällt dem Gebührentatbestand der Nr. 4142 W RVG. Dieser Gebührentatbestand hat den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Abschöpfungsmaßnahmen infrage kommen, angemessen zu honorieren (vgl. KG, Beschluss vom 20.12.2017, 1 Ws 70/17, juris Rz. 3). Die Kammer schließt sich der Auffassung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 16.01.2018 (501 Qs 127/17) an. Danach kann der Umstand, dass die in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 4142 VV RVG Rechtsanwalt R. nach der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geltenden Rechtslage nicht zugebilligt worden wäre, weil der dingliche Arrest der Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen der verletzten Opfer diente (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 15.04.2008, 1 Ws 309 — 310/07, juris), nicht zur Versagung des Gebührenansatzes nach neuem Recht herangezogen werden (vgl. LG Berlin, a.a.O., juris Rz. 7). Der Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nicht eröffnet, da der Verteidiger nach altem Recht nicht etwa eine geringere, sondern überhaupt keine Gebühr hätte verlangen können.

b) Auch die von Rechtsanwalt R. angesetzte Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ist berechtigt. Gemäß § 49 RVG ist bei einem Gegenstandswert von über Euro 30.000,00 eine Gebühr in Höhe von Euro 447,00 (netto) zu vergüten. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist nach Ansicht der Kammer nicht maßgeblich, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil am 08.02.2018 angeordnet worden ist, sondern in welcher Höhe eine Einziehung drohte. Nach den Gründen des dinglichen Arrestes vom 19.10.2016 wurde die Höhe der zu sichernden Ansprüche nach der Anzahl der Bestellungen der verletzten Opfer durch Freier in den Bordellen „Kino 3″ und „Le Bar“ sowie im Escort-Service in der Zeit von Januar 2013 bis September 2016 berechnet. Unter Heranziehung des ebenfalls am 19.10.2016 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten (Blatt 91 ff. Band Il Kostenband) dem Angeklagten pp. seinerzeit Taten zu Lasten von 1 1 Prostituierten vorgeworfenn nämlich zu Lasten der pp. In der Anklageschrift vom 06.03.2017 (Blatt 2 ff. Band I Kostenband) wurde zwar der Tatvorwurf zu Lasten der pp. nicht aufrechterhalten. Jedoch wurden dem Angeklagten pp. Tatvorwürfe zu Lasten weiterer 13 Prostituierter unterbreitet, so zu der pp. Die Tatvorwürfe zu Lasten der insgesamt 23 Prostituierten bestanden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 01.07.2017 fort. Nach allem ist nicht zu beanstanden, dass der Verteidiger die Verteidigung des Angeklagten pp. darauf ausgerichtet hat, eine drohende Einziehung in Höhe von insgesamt Euro 418.000,00 abzuwenden. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft in der Sitzung am 05.02.2018 in Bezug auf den Angeklagten pp.  eine Einziehung in Höhe von insgesamt Euro 291.930,40 beantragt. Aber selbst die im Urteil der Kammer angeordnete Einziehung eines Wertersatzes von insgesamt Euro 41.840,00 rechtfertigt einen Gebührenansatz in Höhe von Euro 447,00 netto.“

Ich wage – ist kein großes Wagnis 🙂 – die Behauptung: Das wird die Bezirksrevisorin (auch) nicht schlucken. Und damit wären dann wahrscheinlich drei Verfahren in der weiteren Beschwerde beim KG. Auf Leute, an die Arbeit….

OU-Verwerfung und Anhörungsrüge, oder: Die Sache hat einen Bart

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Und zum Schluss dann noch den BGH, Beschl. v. 10.04.2018 – 4 StR 328/17 – mit einer (ganz ausgekauten) Thematik betreffend die Anhördungsrüge (§ 356a StPO). Aber: Man liest es immer wieder beim BGH:

„1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 2017 am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge. Er macht geltend, der Senat habe 70 Seiten handschriftlicher Aufzeichnungen, die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens zur Akte gereicht worden seien, nicht gewürdigt.

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die von ihm benannten handschriftlichen Aufzeichnungen lagen vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 1 StR 224/17, Rn. 4). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).“

Wie heißt es immer: Die Sache hat einen Bart 🙂

Durchsuchung II: „Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“, oder: Ein Bisschen schneller dürfte es schon gehen

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mit der Kollege M.Stephan aus Dresden geschickt. Es handelt sich um dem LG Erfurt, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 Qs 34/18. Ergangen ist er in einem Ermittlungsverfahren wegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgeld. In dem sind am 30.01.2012 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Betroffenen – seinerzeit Beschuldigten -, die Firma sowie das für die Firma tätige Steuerbüro erlassen worden. Nach Durchführung der Durchsuchung hat das LG auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 23.07.2012 den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Mit Verfügung vom 26.09.2012 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 16.12.2013 ist das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Hinweis auf  zwsichenzeitlich ergangen Arbeitsgerichts-Urteile wieder aufgenommen worden. Es wruden gegen ihn und weiter Betroffene Durchsuchungsanordnungen nach Geschäftsunterlagen u.a. erlassen. Die Durchsuchungsmaßnahme gegen den Betroffenen wurde am 11.02.2014 umgesetzt und es wurden 217 Ordner und weitere Unterlagen sichergestellt. Mit Verfügung vom 12.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz teilweise das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, teilweise nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen und das Verfahren hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eines Mindestlohnverstoßes an die Behörde verwiesen. Der Betroffene ist zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 18.05.2017 vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hat der Verteidiger des Betroffenen die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen beantragt. Daraufhin hat das Hauptzollamt mit Schreiben vom 16.08.2017 bei dem Amtsgericht Erfurt einen „Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“ bezüglich der sichergestellten und noch bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz sich befindenden Unterlagen beantragt. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat das Amtsgericht Erfurt die „Anschlussbeschlagnahme“ der sichergestellten Gegenstände aus den Sicherstellungsprotokollen vom 11.02.2014 unter Hinweis auf ihre mögliche Beweisbedeutung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 11.09.2017 Beschwerde eingelegt. Die hatte dann beim LG Erfurt Erfolg:

„Für die Rechtsmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 StPO ist entscheidend, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nach wie vor verdächtig. Insofern wird auf die umfangreiche Stellungnahme der Behörde vom 19.01.2018 Bezug genommen. Hiernach ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betroffene selbst im Rahmen der Ermittlungen gegenüber der Behörde die Endmontage der Nasszellen durch Mitarbeiter der Firma pp., eingeräumt und auch im Internet angeboten hat. Der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Chemnitz beseitigt den Tatverdacht nicht, da Gegenstand des Strafverfahren ein anderer Tatvorwurf war.

Die weitere Fortdauer der Durchsicht der sichergestellten Unterlagen ist jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund des erheblichen Zeitablaufes nunmehr als unverhältnismäßig anzusehen. Das Verfahren wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 12.10.2016 zur eigenständigen Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgegeben. Die Behörde hatte aufgrund der vorherigen Beschlagnahme der Unterlagen Kenntnis von dem Rahmengeschehen. Es bestand zudem bereits während des laufenden Strafverfahrens die Möglichkeit, Kopien der sichergestellten Unterlagen zu fertigen, um die Beweiseignung einzelner Unterlagen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen. Spätestens nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen im Juni 2017 war eine zeitnahe Prüfung der Unterlagen geboten. Bezeichnender Weise wurde seitens der Behörde für den überwiegenden Teil der sichergestellten Unterlagen die Freigabebereitschaft erklärt. Da nach Aktenlage aber noch nicht von einer Herausgabe der freigegebenen Unterlagen an den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, war der Beschwerde insgesamt stattzugeben.“

„Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“ – hatte ich auch noch nicht gelesen, Hilft aber nicht, denn: Ein Bisschen schneller könnte es schon gehen…..

Durchsuchung I: Nur dünner Anfangsverdacht, oder: Mit Kanonen auf Spatzen geschossen

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Heute dann ein wenig zur Durchsuchung. Zunächst mit einer Entscheidung des BVerfG, das im BVerfG, Beschl. v. 10.11.2017 – 2 BvR 1775/16 – zur Verhältnismäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen hat. Der Sachverhalt war wie folgt:

Bei der StA wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls oder (Fund-)Unterschlagung geführt. Das Verfahren war aufgrund einer Strafanzeige einer Zeugin eingeleitet worden. Diese hatte angegeben, ihr Smartphone sei während eines Aufenthalts in einem Billardzentrum gestohlen worden; sie könne aber auch nicht ausschließen, es beim Aussteigen aus dem Auto vor ihrer Wohnung verloren zu haben. Später habe ihr eine weibliche Stimme unter einer Mobilfunknummer mitgeteilt: „Sie kriegen ihr Handy wieder.“ Eine Kontaktaufnahme über SMS sei fehlgeschlagen. Im Laufe der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die Mobilfunknummer dem im gegenüberliegenden Haus wohnenden Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Auf Antrag der StA ordnete das AG die Durchsuchung der Person und der Wohnung sowie der Fahrzeuge des Beschuldigten nach dem der Zeugin abhanden gekommenen Smartphone an. Dem Beschuldigten wurde Diebstahl oder (Fund-)Unterschlagung zur Last gelegt. Bei der Durchsuchung wurde das Smartphone nicht gefunden. Bei der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gab der Beschuldigte an, dass er seinem achtjährigen Sohn ein Handy für gelegentliche Anrufe zur Verfügung gestellt habe. Die Prepaid-Karte sei auf seine Personalien eingetragen. Einige Tage nach dem angeblichen Diebstahl sei seinem Sohn und dessen Freund ein Aushang mit der Überschrift „Smartphon verloren“ aufgefallen. Aus Spaß hätten sie bei der angegebenen Telefonnummer angerufen und mitgeteilt, dass das Wort Smartphone falsch geschrieben worden sei. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass auf seinem Handy keine SMS mit einem Herausgabeverlangen angekommen sei. Er könne dies nicht mehr prüfen, da das damalige Handy seines Sohns inzwischen verschwunden sei. Er habe in keiner Weise etwas mit dem Verlust des Handys der Anzeigeerstatterin zu tun. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde daraufhin gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das LG hat die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG lässt die Frage des Anfangsverdachts letztlich offen – obwohl man m.E. schon sehr deutlich merken kann, wass es davon hält – sieht aber die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als nicht gegeben: