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Durchsuchung II: „Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“, oder: Ein Bisschen schneller dürfte es schon gehen

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mit der Kollege M.Stephan aus Dresden geschickt. Es handelt sich um dem LG Erfurt, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 Qs 34/18. Ergangen ist er in einem Ermittlungsverfahren wegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgeld. In dem sind am 30.01.2012 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Betroffenen – seinerzeit Beschuldigten -, die Firma sowie das für die Firma tätige Steuerbüro erlassen worden. Nach Durchführung der Durchsuchung hat das LG auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 23.07.2012 den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Mit Verfügung vom 26.09.2012 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 16.12.2013 ist das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Hinweis auf  zwsichenzeitlich ergangen Arbeitsgerichts-Urteile wieder aufgenommen worden. Es wruden gegen ihn und weiter Betroffene Durchsuchungsanordnungen nach Geschäftsunterlagen u.a. erlassen. Die Durchsuchungsmaßnahme gegen den Betroffenen wurde am 11.02.2014 umgesetzt und es wurden 217 Ordner und weitere Unterlagen sichergestellt. Mit Verfügung vom 12.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz teilweise das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, teilweise nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen und das Verfahren hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eines Mindestlohnverstoßes an die Behörde verwiesen. Der Betroffene ist zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 18.05.2017 vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hat der Verteidiger des Betroffenen die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen beantragt. Daraufhin hat das Hauptzollamt mit Schreiben vom 16.08.2017 bei dem Amtsgericht Erfurt einen „Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“ bezüglich der sichergestellten und noch bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz sich befindenden Unterlagen beantragt. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat das Amtsgericht Erfurt die „Anschlussbeschlagnahme“ der sichergestellten Gegenstände aus den Sicherstellungsprotokollen vom 11.02.2014 unter Hinweis auf ihre mögliche Beweisbedeutung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 11.09.2017 Beschwerde eingelegt. Die hatte dann beim LG Erfurt Erfolg:

„Für die Rechtsmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 StPO ist entscheidend, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nach wie vor verdächtig. Insofern wird auf die umfangreiche Stellungnahme der Behörde vom 19.01.2018 Bezug genommen. Hiernach ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betroffene selbst im Rahmen der Ermittlungen gegenüber der Behörde die Endmontage der Nasszellen durch Mitarbeiter der Firma pp., eingeräumt und auch im Internet angeboten hat. Der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Chemnitz beseitigt den Tatverdacht nicht, da Gegenstand des Strafverfahren ein anderer Tatvorwurf war.

Die weitere Fortdauer der Durchsicht der sichergestellten Unterlagen ist jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund des erheblichen Zeitablaufes nunmehr als unverhältnismäßig anzusehen. Das Verfahren wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 12.10.2016 zur eigenständigen Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgegeben. Die Behörde hatte aufgrund der vorherigen Beschlagnahme der Unterlagen Kenntnis von dem Rahmengeschehen. Es bestand zudem bereits während des laufenden Strafverfahrens die Möglichkeit, Kopien der sichergestellten Unterlagen zu fertigen, um die Beweiseignung einzelner Unterlagen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen. Spätestens nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen im Juni 2017 war eine zeitnahe Prüfung der Unterlagen geboten. Bezeichnender Weise wurde seitens der Behörde für den überwiegenden Teil der sichergestellten Unterlagen die Freigabebereitschaft erklärt. Da nach Aktenlage aber noch nicht von einer Herausgabe der freigegebenen Unterlagen an den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, war der Beschwerde insgesamt stattzugeben.“

„Anschluss-Beschlagnahmebeschluss“ – hatte ich auch noch nicht gelesen, Hilft aber nicht, denn: Ein Bisschen schneller könnte es schon gehen…..