Monatsarchiv: März 2018

Täter-Opfer-Ausgleich, oder: Wenn schon Ausgleich, dann bei allen Geschädigten

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Leider heute keine Gebührenentscheidung – ich habe nichts im Ordner hängen :-). Daher eine Entscheidung des BGH zum Täter-Opder-Ausgleich (§ 46a StGB). Der Angeklagte ist wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG hatte den Strafrahmen weiter gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B. entschuldigt und ihm ein Schmerzensgeld gezahlt habe. Der BGH hebt mit BGH, Urt. v. 07.02.208 – 5 StR 535/17 – auf. Denn:

„Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn es reicht insofern nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26). Hier ist der Inhaber des Pizza-Lieferservices, dem ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der erbeuteten Waren entstanden ist, neben dem Geschädigten B.  ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB vorliegt.“

 

42. StV-Tag: Räume der Unfreiheit, oder: Willkommen in Münster

So, heute gibt es dann nur einen Gebührenbeitrag. Denn heute beginnt in Münster (endlich 🙂 ) der 42. Straftverteidigertag. Und da gibt es hier traditionsgemäß ein Posting. Und das gilt natürlich, wenn der Strafverteidigertag in meine Heimatstadt kommt erst recht. Gestern Abend hat es schon ein sehr schöne Warm-Up gegeben mit Teilnehmern aus der Facebookgruppe „Strafverteidiger“, die schon in Münster waren. es ist dann doch mal schön, wenn man sich „richtig“ kennenlernt. Mit einem Teil mache ich dann nachher noch eine kleine Stadtführung. Ich zeige ja gern, was Münster zu bieten hat.

Was hat nun der 42. Strafverteidigertag zu bieten. Nun, das ist eine ganze Menge unter dem Thema: „R Ä U M E der U N F R E I H E I T“. Heute Abend startet er im Congress Centrum – früher hieß das Halle Münsterland, übrigens geschichtsträchtig, da dort die Rolling Stones in den 60-ziger Jahren ihr erstes Konzert in Deutschland gegeben haben. Der Kollege Nobis aus Iserlohn macht den Opener mit dem Thema „STRAFRECHT IN ZEITEN DES POPULISMUS“. Danach dann Empfang im Foyer des Congress Centrums :-).

Morgen laufen insgesamt acht Arbeitsgruppen, und zwar (Genaueres hier):

1 : Die H A F T A N S T A L T als »gefährlicher Ort«

2 : F Ü H R U N G S A U F S I C H T

3 : Die Wirklichkeit L E B E N S L A N G er Freiheitsstrafen

4 : P R E – C R I M E , Crime und Überwachung

5 : Die Aufweichung des Erziehungsprinzips im J U G E N D S T R A F R E C H T durch schuld- und feindstrafrechtliche Tendenzen

6 : E N T K R I M I N A L I S I E R U N G und Entrümpelung

7 : S t P O – Nach der R E F O R M ist vor der Reform

8 : E R L E B E N , Verstehen, Voraussehen

Abends geht es dann ins Jovel 🙂

Und am Sonntag gibt es dann noch die Schlussdiskussion zum Thema: »FEINDSTRAFRECHTSSTAAT TÜRKEI«

Interessantes Programm, vor allem – für mich – die Arbeitsgruppen 4 und 7.

Allen, die heute oder morgen nach Münster kommen, wünsche ich viel Spaß beim 42. StV-Tag, aber auch in Münster. Einfach mal schauen, was die Stadt alles so bietet. Und wer Fragen hat: Mich ruhig ansprechen auf dem StV-Tag, denn ich bin da. Ehrensache, seit jetzt mehr als 20 Jahren.

Klassischer Fehler XXXVI: Das mit dem wiederholten Wiedererkennen sollte man können

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Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – 4 StR 468/17. Den stelle ich mal ein in die Reihe „Klassischer Fehler, die ich ganz lange nicht mehr bedient habe, was allerdings nicht heißt, dass es in der Zwischenzeit keine „Klassischen Fehler“ gegeben hat. Hier geht es bei einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln um die die Beweiswürdigung. Ein Zeuge hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgrund einer „erneuten“ Lichtbildvorlage als Täter wiedererkannt. Also eine „klassische“ Beweissituation, mit der man als große (!) Strafkammer umgehen können und wissen sollte, was dann alles im Urteil stehen muss. Wusste man beim LG paderborn allerdings wohl nicht. Jetzt weiß man es, denn der BGH hat es mitgeteilt:

b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist unter mehreren Gesichtspunkten lückenhaft, soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf ein Wiedererkennen durch den Zeugen P. bei einer „in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegten Lichtbildvorlage“ (UA 10) gestützt hat. Zum einen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob diese Lichtbildvorlage vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl. RiStBV Nr. 18). Eine entsprechende Darstellung wäre hier aber erforderlich gewesen, da der Zeuge den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher zu identifizieren vermochte und die Lichtbildvorlage für den Beweiswert der Aussage dieses Zeugen deshalb von entscheidender Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351; Miebach, NStZ-RR 2014, 233, 236 mwN). Zum anderen setzt sich die Strafkammer nicht mit dem eingeschränkten Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung auseinander (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 StR 480/16, StraFo 2017, 111; vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223 [Ls]; Urteile vom 14. April 2011 – 4 StR 501/10, NStZ 2011, 648, 650; vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, NStZ 1998, 266, 267; vom 28. Juni 1961 – 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 f.). Da sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus einer Gesamtschau des Beweisergebnisses gebildet hat, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern nicht auszuschließen.“

So ganz fit scheint man da auch an anderer Stelle nicht zu sein. Denn sonst müsste der BGH nicht noch eine knappe Segelanweisung anschließen:

„3. Der neue Tatrichter wird bei der Darstellung der Ergebnisse der Auswertung von DNA-Spuren die insoweit geltenden Anforderungen der Rechtsprechung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2016 – 2 StR 572/16, Rn. 12; vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, Rn. 12 mwN). Sollte wiederum § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung kommen, wird die Sperrwirkung von § 29a Abs. 1 BtMG zu beachten sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 StR 536/14, Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180).“

Und bitte: Keine „Gesundbeterkommentare“. 🙂

Vermummungsverbot beim Fußballspiel, oder: Kappe ab.

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Auf der zweiten Stufe gibt es dann den OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 – 4 RVs 158/17. Das OLG nimmt (noch einmal) Stellung dazu, wie mit Vermummten bei einem Fußballspiel umzugehen ist = ob die Teilnahme einen Verstoß gegen das VersammlungsG darstellt. Das hängt daon ab, ob das Fußballspiel in einem Stadiomn eine Veranstaltung unter freiem Himmel ist. Dazu das OLG:

„b) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2013, 2 OLG 21 Ss 693/13; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2011, 257; Senatsbeschluss v. 07.09.2017 Az.: 4 RVs 97/17) handelt es sich bei einem Fußballspiel um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG. Sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich alle jedermann zugänglichen Veranstaltungen gleich zu welchem Zweck (Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2017, § 17a Rn. 1; Kretschmer, NStZ 2015, 504). Unschädlich ist insoweit, dass das Stadion des Vereins Q N umfriedet und jedenfalls teilweise überdacht ist. Für die Annahme, dass auch Fußballspiele vom Schutzbereich der Norm umfasst werden sollen, spricht bereits maßgeblich der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Einführung der Strafvorschrift des § 27 Abs. 2 VersammlG wollte der Gesetzgeber auf „Erfahrungen bei großen Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen“ (BT-Drs. 11/2834, S. 11) reagieren. Bezweckt ist insbesondere eine Eindämmung der sog. Fangewalt, wie sie auch im Zusammenhang mit Fußballspielen der Bundesliga und Länderspielen zu beobachten ist (Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 17a Rn. 11; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl., § 17a Rn. 8; Ott/Wächter/Heinhold, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl., § 17a Rn. 48f.).

c) Bei dem von dem Angeklagten besuchten Fußballspiel handelt es sich auch um eine öffentliche Veranstaltung. Unschädlich ist insoweit, dass er eine Eintrittskarte benötigte, um das Stadion betreten zu können. Ein Fußballspiel ist grundsätzlich für jedermann zugänglich. Jeder kann eine Eintrittskarte erwerben und der Veranstaltung beiwohnen. Im Vorfeld ist für den jeweiligen Veranstalter nicht absehbar, wer im Besitz einer solchen Eintrittskarte ist und an der Veranstaltung teilnehmen wird. Ebenso ist unerheblich, dass vor dem Einlass in das Stadion Kontrollen erfolgen. Denn diese werden in erster Linie durchgeführt, um die Sicherheit des Fußballspiels zu gewährleisten, nicht aber, um lediglich einem von Beginn an bestimmbaren und begrenzten Personenkreis den Zutritt zu ermöglichen.“

Die Revision hatte daher hinsichtlich der Schuldspruchs keinen Erfolg. Nur wegen der Rechtsfolgen hat das OLG aufgehoben. Da konnte es die Tagessatzhöhe anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht prüfen.

Beschlagnahme, oder: Was keine Beweisbedeutung hat, darf nicht beschlagnahmt werden

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Heute dann mal ein „Mixed-Day“ – sowohl von den Gerichtsszügen her als auch von der Themati. Fangen wir „unten“ an , also mit einer LG-Enscheidung. Es ist der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.12.2017 – 18 Qs 49/17. Es geht um die Komplettspiegelung von Datenträgern, also der „Datensicherung “ der internen Festplatte eines Notebooks und einer weiteren externen Festplatte, beim ehemals Beschuldigten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte hatte u.a. Notebook und Festplatte freiwillig herausgegeben und zudem weitere Unterlagen.  Nach „Durchsicht der Papiere“ (§ 110 StPO) und Beendigung der Durchsuchung wird (teilweise) die Beschlagnahme angeordnet. Der Beschuldigte legt „Rechtsmittel“ ein. Und sein „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ hat Erfolg, auch noch nach „Abschluss“ des Verfahrens, denn: „Angesichts der mit der Sicherung sämtlicher – also auch überschießender – Daten einhergehenden besonderen Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 18a m.w.N.) steht die Erledigung der Maßnahme ihrer Überprüfung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 98 Rn. 23 a.E.).“

Zur Sache führt das LG dann aus:

„Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Beschlagnahmeanordnung vom 04.10.2017 formellen Anforderungen noch genügt, obwohl sie keine Darstellung des dem Beschuldigten (seinerzeit) zur Last liegenden Lebenssachverhalts (Tatverdacht) enthält. Dies dürfte in versehentlicher Verkennung des Umstands geschehen sein, dass für die Wohnung, in der die in Rede stehenden Überführungsstücke sichergestellt wurden, gerade kein Durchsuchungsbeschluss vorlag, dessen Tatverdachtsschilderung die angegriffene Anordnung – eine ausdrückliche Bezugnahme einmal unterstellt – als bekannt hätte „voraussetzen“ oder an die sie hätte „anknüpfen“ können. Einer weiteren Aufrechterhaltung des amtlichen Gewahrsams an den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 steht entgegen, dass es ihnen auf Basis des zwischenzeitlich erreichten Ermittlungsstands an der einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigenden potentiellen Beweisbedeutung fehlt.

a) Die Beschlagnahme eines Gegenstands setzt gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO voraus, dass er „als Beweismittel“ für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Damit ist in erster Linie gemeint, dass der betreffende Gegenstand – bei bereits bestehendem oder durch ihn erst ausgelöstem Anfangsverdacht – im späteren gerichtlichen Verfahren den Tatnachweis (mit-)begründen soll. Folglich fehlt es an der erforderlichen Beweisbedeutung, sobald mit hinreichender Sicherheit abzusehen ist, dass es zu keinem Gerichtsverfahren gegen den Beschuldigten oder gegen mit ihm bzw. dem Gegenstand in Verbindung zu bringende Dritte kommen wird (vgl. BGH, BGHSt 9, 351, unter II.4.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 7).

Vorliegend haben die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass es sich bei der S.à.r.l. entgegen ursprünglicher Verdachtslage nicht um eine Domizilgesellschaft, sondern um ein im Tatzeitraum werbend tätiges Unternehmen handelte. Davon ausgehend ist sie zu dem – nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 13.11.2017 voraussichtlich endgültigen – Ergebnis gelangt, weder das Verhalten des Beschuldigten noch dasjenige der Mitbeschuldigten habe zu Steuerverkürzungen i.S.v. § 370 AO geführt. Damit entfällt die tatnachweisbegründende Beweisbedeutung der in Rede stehenden Überführungsstücke in Gänze. Die Fragen des ursprünglichen Tatverdachts und der ursprünglichen Beweisbedeutung der Überführungsstücke – bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung – sind unter den gegebenen Umständen nicht mehr von Belang. Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass die Steuerfahndung im Zuge der Aktenvorlage an den Ermittlungsrichter eine Beweisbedeutung nur in Bezug auf die Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3, IIIa/4 und IIIa/8 dargelegt hatte.

b) Dem läuft nicht zuwider, dass § 160 Abs. 2 StPO die Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet, in gleichem Maße be- wie entlastende Umstände aufzuklären. Allein auf diesen sich zugunsten des Beschuldigten auswirkenden Ermittlungsauftrag können Grundrechtseingriffe wie die Beschlagnahme von Unterlagen nicht gestützt werden, weil es dem Beschuldigten jederzeit möglich ist, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbst vorzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2422, unter III.3.a). Da die Strafverfolgungstätigkeit vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) aber auch nachvollziehbar und überprüfbar sein muss, spricht aus verfassungsrechtlichen Gründen nichts dagegen, einzelne rechtmäßig erlangte entlastende Beweismittel zur Vorbereitung einer Verfahrenseinstellung vor Rückgabe der Originale in Kopie zur Akte zu nehmen.“