Monatsarchiv: März 2018

Sonntagswitz, nach dem Strafverteidigertag zu Strafverteidigern

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An diesem Wochenende war der 42. Strafverteidigertag, und ann auch noch in Münster 🙂 . was bietet sich da Besseres an als Witze zu Strafverteidigern, woebi ich mir nicht sicher bin, ob ich nicht welche davon schon mal hatte :-).

In einem Gericht einer kleinen Stadt in den Südstaaten der USA rief der Anwalt des Klägers die erste Zeugin in den Zeugenstand. Eine ältere, großmütterliche Frau. Er ging auf sie zu und fragte sie: „Mrs. Jones, kennen Sie mich?“

Sie antwortete: „Ja, ich kenne Sie, Mr. Williams. Ich kenne Sie seit Sie ein kleiner Junge waren und offen gesagt, Sie haben mich sehr enttäuscht. Sie lügen, Sie betrügen Ihre Frau, Sie manipulieren die Leute und reden schlecht über sie hinter deren Rücken. Sie glauben, Sie sind ein bedeutender Mann, dabei haben Sie gerade mal so viel Verstand, um ein paar Blatt Papier zu bewegen. Ja, ich kenne Sie.“  

Der Rechtsanwalt war sprachlos und wusste nicht, was er tun sollte, ging ein paar Schritte im Gerichtssaal hin und her und fragte die Zeugin dann: „Mrs. Jones, kennen Sie den Anwalt der Verteidigung?“

Sie antwortete: „Ja, ich kenne Mr. Bradley seit er ein junger Mann war. Er ist faul, tut aber immer fromm, dabei hat er ein Alkoholproblem. Er kann mit niemandem einen normalen Umgang pflegen und seine Anwalts-Kanzlei ist die schlechteste in der ganzen Provinz. Nicht zu vergessen, er betrügt seine Frau mit drei anderen Frauen, eine davon ist Ihre. Ja ich kenne ihn.“  

Daraufhin rief der Richter die beiden Anwälte zu sich an den Richtertisch und sagte leise zu ihnen: „Wenn einer von euch beiden Idioten die Frau jetzt fragt, ob sie mich auch kennt, schicke ich euch beide wegen Richterbeleidigung für vier Wochen ins Gefängnis!“


Verhandlung vor dem Strafgericht. Der Verteidiger erstattet das Eröffnungsplädoyer: “ Hoher Senat. Mein Mandant wird ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgeben und er bereut zutiefst, die ihm vorgeworfene Tat“.
Daraufhin der Richter zum Angeklagten: “ Und wie bekennen sie sich?“
Angeklagter: „Nicht schuldig Herr Richter!“


Der Richter nach Verlesung der Anklageschrift: „Angeklagter, ging der Einbruch denn so vor sich, wie ihn der Staatsanwalt eben geschildert hat?“
Angeklagter: „Nee, ganz anders, Herr Rat, aber die Methode des Herrn Staatsanwalt ist wirklich auch nicht schlecht.“


Und dann noch was zum RVG:

Der Staatsanwalt während der Verhandlung zum Pflichtverteidiger: „Herr Verteidiger, das sind ganz billige Argumente!“

Darauf der Anwalt: „Niemand bedauert das mehr als ich, glauben Sie mir, Herr Staatsanwalt!“

Wochenspiegel für die 9. KW., das war „Votze“ als Beleidigung, „Hart aber fair“, Quatsch und die DS-GVO

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Hier dann heute der Wochenspeigel für die 9 KW., das war die Woche mit dem 42. Strafverteidigertag in Münster. Aber es hat auch sonst noch berichtenwerte Ereignisse gegeben. Nämlich:

  1. Amtsgericht Bremerhaven – warum die Beleidigung „Fotze“ billig ist

  2. BGH: Anwalt muss Gericht auf Missverständnis hinweisen,

  3. Was ist eigentlich eine „legendierte Polizeikontrolle“?,

  4. Was noch fehlt: Neue Vorschriften im StGB,
  5. OLG Stuttgart: Verstöße gegen die StVO können in Baden-Württemberg weiter geahndet werden,

  6. Hart aber fair zum Justizversagen – und Thomas Fischer zu hart aber fair – die Sendung war fürchterliche 🙂 ,

  7. Das müssen Rechtsanwälte bei der DS-GVO beachten ,

  8. Böhmermann und Erdogan streiten weiter,
  9. Was „Quatsch“ ist, wird Quatsch bleiben? als ich den Beitrag vorbereitet habe, wusste man noch nicht, wohin es geht….

  10. Der „Glimmlitztaler Stückelmord“ und die Rechtsfolgenlösung des BGH.

E-Scooter versus ÖPNV – der Linienbus muss ihn nicht unbedingt mitnehmen.

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Zu der Thematik, ob E-Scooter in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) befördert werden müssen, hatte ich vor einiger Zeit auf das dazu anhängige Einstweilige Verfügungsverfahren hingewiesen. Jetzt liegt die Entscheidung in der Haupsache, von der die Kieler Verkehrsbetriebe betroffen ist, vor. Das OLG Schleswig, hat im OLG Schleswig, Urt. v.  09.11.2017 2 U 6/16, dass, Busse müssen E-Scooter nur bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen mitgenommen werden müssen. Das LG hatte die Beförderungsverweigerung durch die Kieler Verkehrsbetribe abgesegnt.Das hat beim OLG gehalte – ander noch das OLG in der Eilentscheidung. Der Kläger könne nicht mehr verlangen, dass der Beklagten verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation habe sich durch den am 15.03.2017 in Kraft getretenen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bestehe nicht. Seit dem 15.03.2017 richte sich die Frage der Rechtmäßigkeit nach den Regelungen des Erlasses. Es bestehe nicht die Befürchtung, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern nicht nach Maßgabe des Erlasses vornehmen könnte. Die Beklagte habe nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lasse auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie habe die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung sei zugleich gewährleistet, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

 

„Raser“ versus „Spurwechsel“, wer haftet wie`?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 -1 U 44/17. Es geht um die Haftungserteilung nach einem Verkehrsunfall auf der BAB. Es kommt zum Zusammenstoß bei eine Spurwechsel des Klägers von der rechten auf die linke Spur. Der Beklagte hatte die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h überschritten, was also 200 km/h statt 130 km/h gefahren. Das OLG sagt: 70 : 30 zu Lasten des Klägers bzw. der Beklagte muss sich der Beklagte anrechnen lassen:

„Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung können die Kläger wieder im Hinblick auf eine unangepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO noch im Hinblick auf einen Aufmerksamkeit-Reaktion Verschulden nach § 1 Abs. 2 StVO nachweisen.

aa) Eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. deswegen, weil er im Berufsverkehr bei dicht aufeinanderfolgenden Fahrzeugen eine unangepasst hohe Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich nicht feststellen. So kann auf einer stark befahrenen Autobahn stets mit Stocken und Bremsnotwendigkeit zu rechnen sein, so dass schon das Abstandsgebot zu einer erforderlichen Anpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO führen kann (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl, § 3 StVO Rn. 29). Es kann jedoch dahinstehen, ob darüber hinaus gehend ein dicht befahrener rechter Fahrstreifen auf der Autobahn zur Folge hat, dass sich der auf dem linken Fahrstreifen befindliche Fahrer grundsätzlich auf ein Ausscheren von rechtsseitigem Verkehr unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes einstellen muss und er daher mit einer angepassten Geschwindigkeit fahren muss, die jedenfalls deutlich unter 200 km/h liegt. Denn die Angaben der Beteiligten zur Frage des Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt sind widersprüchlich und lassen keine eindeutige Festlegung zu. In der polizeilichen Unfallanzeige wird ein reger Berufsverkehr zum Unfallzeitpunkt gegen 16:10 Uhr beschrieben und auch die Klägerin spricht davon, dass im Berufsverkehr hinter ihr durchgehender Verkehr gewesen sei (Bl. 81 d.A.). Der Beklagte zu 1. gibt demgegenüber jedoch an, durchgängig die linke Fahrbahn ungehindert befahren zu haben. Auch der Zeuge P. schilderte keine stark befahrene Autobahn (Bl. 85 d.A.), so dass die gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von ca. 200 km/h nicht schon deswegen als unangepasst angesehen werden kann. 

bb) Die von den Klägern mit der Berufung geltend gemachte verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1. und ein hieraus folgender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO lassen sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit gemäß § 286 ZPO feststellen…..

d) Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. von 200 km/h als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnahme auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 61/91, juris). Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen (BGH a.a.O.). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (vgl. BGH a.a.O.). 

In einer Vielzahl von Fällen haben die Instanzgerichte unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Mithaftung des oberhalb der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrers bejaht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 Rn. 147) und insoweit Haftungsquoten zulasten des ca. 200 km/h schnell fahrenden Fahrzeugs zumeist zwischen 20 und 30 % ausgesprochen. Zuletzt hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – im Falle eines gleichfalls mit ca. 200 km/h herannahenden Fahrzeugs auf dem linken Streifen der Autobahn eine Mithaftung für das überholende Fahrzeug von 40 % angenommen. Jedoch lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der Verkehrsunfall in der Nacht und damit bei schwierigen Sichtbedingungen ereignete, so dass die Geschwindigkeit des von hinten herankommenden Fahrzeugs noch schwerer einzuschätzen war. Zudem darf der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellbar ist, so dass allein die Betriebsgefahr eines schnell fahrenden Fahrzeugs eine Rolle auf Beklagtenseite spielt. Angesichts dessen ist alles in allem die vom Landgericht mit 30 % angesetzte Haftungsquote zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich aus der Vergütungsvereinbarung gegen meinen Mandanten vorgehen?

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So, und dann noch das Freitagsrätsel. Heute geht es um folgendes Problem:

Sehr geehrter Herr Kollege,

ich richte mich mit der folgenden Frage an Sie. Ich habe mit einem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung (ausdrücklich für die erste Instanz) getroffen, ich war zunächst Wahlverteidigerin, dann wurde ich kurz vor Ende der ersten Instanz noch zur Pflichtverteidigerin bestellt. Berufung habe ich noch eingelegt (dafür habe ich keine Vereinbarung). Dann kam der Wechsel zu einem anderen Kollegen.

Ich habe nicht vor für die erste Instanz gegenüber der Staatsakasse abzurechen. Kann ich hier aus meiner Vereinbarung gegen den Mandanten vorgehen? (so meine Ansicht) und kann ich die zweite Instanz also nur die Berufungseinlegeung gegenüber der Staatsakasse als Pflichtverteidiger abrechnen?“

Jemand vor dem StV-Tag noch eine Idee?