Monatsarchiv: September 2017

Abschleppen, oder: Wer eine unpassierbare Engstelle „baut“, darf sofort abgeschleppt werden

entnommen wikimedia.org
Urheber Sterilgutassistentin

Heute dann zuerst eine Entscheidung aus dem Bereich des „Abschlepprechts“. Ich stelle das VG Koblenz, Urt. v. 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – vor. Das VG hat damit die Klage einer Falschparkerin abgewiesen, mit der diese gegen die ihr auferlegten Kosten für eine Abschleppmaßnahme vorgegangen ist. Das VG hat also die Falschparkerin quasi dazu verurteilt, die Kosten in Höhe von 189,63 € für die  Abschleppmaßnahme zu tragen. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug im Torbogen einer Straße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 € fest. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Begründung: Der „normale“ Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.

Das VG macht es kurz und zackig:

„Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2017 Bezug und folgt dieser (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Blick auf das Klagevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Damit bestand zugleich das Handlungsgebot, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände zu sorgen. Daher erweist sich die Maßnahme der Beklagte insgesamt als verhältnismäßig. Es besteht schon grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl haben die Bediensteten der Beklagten versucht, die Klägerin im Anschluss an eine Halterfeststellung ausfindig zu machen. Dieser Versuch blieb allerdings erfolglos. Danach ist von dem Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppdienstes bis zum Abschleppen des Fahrzeugs noch einige Zeit vergangen. Ein längeres Zuwarten war mit Blick auf die Situation nicht geboten.“

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Kosten des Dolmetschers für die Übersetzung erstattet?

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Folgende Frage eines Kollegen zu einem Problem, das bei Pflichtverteidigern nicht selten ist, hat mich vor einiger Zeit erreicht:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

vielleicht haben Sie eine Fundstelle bzw. Lösung zu meinem Problem:

ich habe im letzten Jahr eine Pflichtverteidigung eines polnischen Staatsangehörigen übertragen bekommen.

Dieser wurde zuvor dem Haftrichter in Osnabrück vorgeführt und U-Haft angeordnet.

Das entsprechende Protokoll, welches die Einlassung, eine Belehrung und meinen Beiordnungsbeschluss umfasste, habe ich im weiteren Verlauf ins Polnische übersetzen lassen, weil ich davon ausging, dass dieses zur weiteren Verteidigung erforderlich sei.

Im Nachgang moniert der Bezirksrevisor die Erstattungsfähigkeit dieser Übersetzung des Protokolls (i.H.v. 220,- €), meines Erachtens nach war eine solche schriftliche Übersetzung aber erforderlich.

Vielleicht haben Sie da eine Idee?“

Fälligkeit der Pauschgebühr, oder: Geiz ist geil

Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung heute dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 07.06.2016  – 10 AR 30/16. Er betrifft den Pauschgebührantrag einer Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin als Nebenklägervertreterin beigeordnet war. Sie hat, nachdem ein erstinstanzliches Urteil vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, für ihre bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt, und zwar 970 € zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.

Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr besteht – jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung – erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens.
  2. Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert werden.

Dazu ist anzumerken:

Die Ausführungen des OLG zur Fälligkeit der Pauschgebühr entsprechen grundsätzlich der h.M. in der vom OLG zitierten Rechtsprechung. Allerdings haben wir es hier mit dem Sonderfall der Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt zu tun. Da könnte man, wenn man wollte, auch anders entscheiden. Das würde aber voraussetzen, dass man nicht auch den „unseligen“ Kompensationsgedanken vertreten würde. Dass diese Ansicht falsch ist, habe ich bereits dargelegt. Darauf verweise ich. Dass hier noch einmal zu wiederholen, bringt nichts. Die OLG interessieren Einwände gegen ihre Rechtsprechung offenbar nicht.

Die zweite Anmerkung betrifft die Stellungnahme der Bezirksrevisorin. Die hatte „dahin Stellung genommen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich nicht veranlasst sei. Da es hier im vorliegenden Fall aber nicht um eine Pflichtverteidigung, sondern um eine Nebenklage gehe und das Ergebnis in der Richtung eindeutig erscheine, dass der Antrag abzulehnen sei, komme auch ohne Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung in Betracht.“ Auf den Zug ist das OLG nicht aufgesprungen, sondern hat dazu angemerkt: „Der Umstand, dass vorliegend der Antrag – jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin – auch bei Eintritt der Fälligkeit wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, rechtfertigt vor dem Eintritt der Fälligkeit keine endgültige ablehnende Entscheidung.“ Immerhin. Allerdings fragt man sich, was die Vertreterin der Staatskasse in ihrer „Geiz ist Geil-Mentalität“ zu ihrer Stellungnahme veranlasst hat. Das ist doch nichts anderes als: Nur weg damit. Auf die Idee, dass ggf. der Antrag doch noch begründet sein/werden könnte, ist man offenbar gar nicht gekommen. Denn es ist doch nicht ausgeschlossen, dass von der Rechtsanwältin nun noch erbrachte Tätigkeiten einen Umfang erreichen, der eine Kompensation ausschließt.

Schöffenentschädigung, oder: Wenn der Schöffe Hausmann ist

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Schon etwas älter ist der KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16, der (entfernt) auch mit Gebühren, zumindest aber mit Verfahrenskosten zu tun hat, die ja irgendwann ggf. auf den verurteilten Angeklagten zu kommen.

Es geht um die Höhe der Schöffenentschädigung für Haushaltsführung. Gestritten wird um die Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters/Schöffen für die Teilnahme an strafverfahrensrechtlichen Hauptverhandlungsterminen. Der erwerbslose, aber vermögende ehrenamtliche Richter, der sich selbst als Privatier bezeichnet und angegeben hat, keine Rente oder staatliche Unterstützung zu beziehen, hat an drei Tagen im Januar und Februar 2014 an einer Hauptverhandlung beim LG Berlin teilgenommen. Er hat mitgeteilt, dass ihm die Führung des Haushalts „obliege“, in dem er mit seiner Ehefrau lebe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten hat er nichts ausgeführt. Für die Heranziehung zu den genannten Terminen erhielt der Schöffe eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG in Höhe von 90,00 €, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG in Höhe von 210,oo € und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von 18,00 €. Nach Auszahlung der Beträge erging auf den Antrag der Bezirksrevisorin ein Beschluss des LG Berlin, durch den die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 108,00 € festgesetzt und entschieden wurde, dass der nach § 17 JVEG gezahlte Betrag von 210,– EUR zurückzuzahlen ist. Dagegen wendet sich der Schöffe mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze des KG zum KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16:

  1. Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind ausschließlich die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt, nicht hingegen die Bezieher anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten.
  2. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden.
  3. Den Haushalt führt nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wer nur für sich selbst sorgt oder sich die Hauarbeit hälftig mit dem (Ehe-)Partner teilt.

Das KG wollte zur „Hausmanntätigkeit“ des Schöffen etwas lesen:

„b) Das Landgericht Berlin hat die Entschädigung gleichwohl zu Recht verweigert, denn der ehrenamtliche Richter hat nicht dargetan, dass er den Haushalt für sich und seine Ehefrau führt.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden. Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 – S 1 SF 87/09 -; Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4). Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 – S 1 AR 11/03 – m.w.Nachw.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vom Haushaltsführer ausgeführt werden; die punktuelle Übernahme einzelner Aufgaben durch andere Haushaltsmitglieder beeinträchtigt die Funktion als Haushaltsführer nicht. Wenn sich aber zwei in einem Haushalt lebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, so geht der Umfang der von jedem einzelnen Haushaltsmitglied arbeitsteilig erbrachten Haushaltstätigkeit nicht über die Führung eines Ein-Personen-Haushalts für sich selbst hinaus. Um eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt zu vermeiden, welche von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der Haushaltsführung haben, kann in einem solchen Falle eine Haushaltsführer-Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. SG Dresden, a.a.O.).
Dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ehefrau die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend übernommen hat, ist zumindest nicht offensichtlich und hätte einer gesonderten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. Der Beschwerdeführer legt insbesondere keinen Sachverhalt dar, der diese Vermutung begründete, etwa eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (vgl. Hartmann, a.a.O.). Der danach berechtigten Aufforderung der Entschädigungsstelle vom 11. Juni 2015, Art und Umfang der hauswirtschaftlichen Tätigkeit darzutun, ist der Schöffe trotz des Hinweises des Senats vom 8. Juli 2016 auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Die Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2016 erschöpft sich weiterhin in der Wiedergabe von Rechtsansichten, die den konkreten Vortrag nicht ersetzen.“

Pflichti III: Keine fiskalischen Erwägungen bei der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Kostenargument mal anders

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Manchmal fragt man sich wirklich, was eigentlich von den Instanzgerichten an Rechtsprechung und Literatur eigentlich gelesen und/oder heangezogen wird. Wenn den Vorsitzende einer Berufungskammer des LG Berlin sich an der Stelle nur ein wenig (mehr) Mühe gemacht hätte, dann hätte er m.E. unschwer erkennen können – ja müssen -, dass seine Entscheidung zur Pflichtverteidigung falsch ist und der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur widerspricht. Daher hat dann auch das KG später sein Urteil mit dem KG, Beschl. v. 06.01.2017 – 4 Ws 212/16 – 161 AR 190/16 – aufgehoben. Wenn man die Leitsätze liest, braucht man dazu nichts mehr zu sagen:

  1. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO sind weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen.
  2. Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren jeweils Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, die das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist im Regelfall die Verteidigung in jedem dieser Verfahren notwendig.

Ich erspare mir, hier die Begründung des KG einzustellen. Die entspricht der in dieser Frage herrschenden Argumentation. Interessantes sind dann die Ausführungen des KG zur Argumentation des Vorsitzenden:

„Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Berufungskammer ist bei der Betrachtung der Gesamtwirkung der drohenden Strafe der Blick nicht auf solche Verfahren beschränkt, in denen eine gesamtstrafenfähige andere Strafe bereits rechtskräftig geworden ist. Diese Auffassung, die von der im Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck gebrachten Bewertung getragen ist, die Berücksichtigung nur zu erwartender (also noch nicht rechtskräftig verhängter) gesamtstrafenfähiger Strafen führe zu „einem bei Mehrfachtätern – auch aus fiskalischer Sicht – nicht hinnehmbaren Ausufern des Instituts der notwendigen Verteidigung“, wird dem Grund und Wesen der notwendigen Verteidigung nicht gerecht. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Bestellung eines Verteidigers konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 1 mwN). Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finanziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 4 Ws 191/16 – [betreffend eine Entscheidung desselben Kammervorsitzenden]). Auch kommt nach der gesetzlichen Konzeption des § 140 Abs. 2 StPO eine einschränkende Rechtsanwendung unter unmittelbarer Anknüpfung an die strafrechtliche „Karriere“ eines Beschuldigten nicht in Betracht. Das Landgericht verkennt, dass nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile auslöst; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.“

Rührend 🙂 ist immer die Sorge um die Staatskasse, hier die des Vorsitzenden. Zutreffend ist es, wenn  das KG das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht der finanziellen Versorgung der Rechtsanwälte“ nun umkehrt.