Monatsarchiv: Januar 2017

U-Haft I: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafaussetzung, oder: Olle Kamellen

© Alex White - Fotolia.com

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Der KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16 – behandelt zwei Fragen, die in der Verteidigungsparaxis in U-Haft-Fällen eine große Rolle spielen. Es handelt sich einmal um die Frage, ob bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein beachtlicher Fluchtanreiz besteht – leider immer wieder problematisch, obwohl die Meinung der OLG da ziemlich eindeutig ist. Und das zweite Problem ist die Frage nach der Berücksichtigung einer möglichen Strafrestaussetzung bei der Bestimmung der Straferwartung. Zu beiden Fragen nimmt der KG, Beschluss umfangreich wie folgt Stellung:

„bb) Bei der Bestimmung der – für die Entscheidung maßgeblichen – sog. Nettostraferwartung ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft derzeit ein Rest von zwei Jahren und einem Monat offen. Aus diesem folgt für den Beschwerdeführer, der zudem ein offensichtlich hohes Interesse daran hat, sich in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe aktiv zu verteidigen, kein besonderer Fluchtanreiz.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es keine „Grenze“ von etwa zwei Jahren, bei der allein aus einer solchen Straferwartung „Fluchtgefahr herzuleiten“ und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –; veröffentlicht in StV 2012, 350 mwN) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz – nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst – bestehe. Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rechtsprechung, zu der auch die von der Kammer zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 2. März 2006 – 5 Ws 68/06 – gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. Den in der Senatsentscheidung vom 3. November 2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des Kammergerichts in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –; vom 10. Januar 2014 – 2 Ws 1/14 –, vom 23. Juli 2014 – 3 Ws 341/14 –, vom 21. August 2014 – 1 Ws 61/14 – [juris] und vom 26. Oktober 2015 – 5 Ws 132/15 –). An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom Landgericht zitierten Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. August 2016 – 4 Ws 124/16 –). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in Fällen besonders hoher Straferwartung gerechtfertigt ist, an die Tatsachen, die einen deshalb anzunehmenden besonders hohen Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch braucht er sich nicht mit der Frage zu befassen, bei welcher Höhe eine solche besonders hohe (Rest-) Straferwartung vorliegt; allerdings kämen angesichts der dargelegten Erwägungen insoweit nur langjährige Strafen bzw. Strafreste, um die es vorliegend indessen nicht geht, in Frage.

cc) Der Hinweis des Landgerichts, dass die Frage einer Reststrafaussetzung „derzeit ungewiss“ sei, weil diese vor allem vom Verhalten des Angeklagten im Vollzug abhängig sei, trifft für sich genommen zwar zu. Diese selbstverständliche Feststellung entbindet das Gericht aber nicht von seiner Verpflichtung, die für die Haftentscheidung notwendige Prognose im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils aufgrund der zur Zeit der Haftentscheidung gegebenen Sachlage anzustellen. Die vom Landgericht gewählte Argumentation führte demgegenüber dazu, dass zur Frage der Nettostraferwartung die erforderliche – auch zu den übrigen Haftvoraussetzungen zu treffende und von den Haftgerichten regelmäßig getroffene – Prognoseentscheidung unterbleibt und somit gleichsam die Vollverbüßung ohne Prüfung zur Grundlage der Haftentscheidung wird.

Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin in ihren – vom Landgericht wegen des Haftgrundes in Bezug genommenen – Stellungnahmen vom 12. April und 24. August 2016 ausgeführt hat, dass eine Reststrafaussetzung „nicht selbstverständlich“ bzw. „nicht sicher“ sei, ist dies zwar ebenfalls richtig, verfehlt aber den zutreffenden Prüfungsansatz. Es ist allgemein anerkannt, dass – weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) – die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind. Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen – soll die Haftanordnung darauf gestützt werden – eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19). Da sich die Straferwartung nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist somit zu fragen, ob die Vollverbüßung der dem Beschwerdeführer drohenden, bis zu vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB besitzt, diese also im konkreten Fall eher unwahrscheinlich ist.

Die Tatsache, dass die Beurteilungsgrundlage für diese Prüfung bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft in der Regel schwach ist, rechtfertigt es nicht, die Prüfung zu unterlassen. Bei dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken, dass der Umstand, dass er wegen zweier in den Jahren 2007/2006 bzw. 2010 begangener Fahrlässigkeitsdelikte – fahrlässiger Verletzung der Verlustanzeigepflicht und fahrlässiger Insolvenzverschleppung – zu einer (erledigten) Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist, nicht maßgeblich ins Gewicht fallen dürfte. Für ihn wird demgegenüber die Tatsache streiten, dass er beim Antritt einer zu verbüßenden (Rest-) Strafe voraussichtlich mindestens 69 Jahre alt sein und erstmals Strafhaft verbüßen wird und seine letzte Straftat dann mehr als fünf Jahre zurückliegen wird. Ausweislich der vom Senat bei der Justizvollzugsanstalt Moabit angeforderten Stellungnahme des Sozialdienstes vom 7. September 2016 hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug der Untersuchungshaft bislang völlig beanstandungsfrei geführt; er musste insbesondere nicht disziplinarisch belangt werden und gilt bei den Mitgefangenen als vermittelnd und ausgeglichen. Auch angesichts dieses Vollzugsverhaltens erscheint, selbst bei Berücksichtigung des Organisationsgrades der Taten und des langen Zeitraumes ihrer Begehung, die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde die im Raum stehende Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßen müssen, nicht gerechtfertigt. Bei einer Reststrafaussetzung zum 2/3-Zeitpunkt hätte er einen Strafrest von nur noch neun Monaten zu befürchten, der ihm keinen nennenswerten Fluchtanreiz mehr bietet. Auch bei einer Reststrafaussetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt ließe sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auch bei Beachtung möglicher Rückforderungsansprüche, nicht annehmen, er  werde wegen des ihm noch drohenden tatsächlichen Freiheitsentzuges seinen bisherigen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgeben und sich unter endgültiger Änderung aller wesentlichen Lebensumstände in eine ungewisse Zukunft – etwa in einem fremden Land oder im Untergrund, ggf. ohne die in Deutschland gesicherte medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme – begeben. Bei der hier gegebenen Sachlage braucht sich der Senat nicht mit der weiteren Frage zu befassen, ob für den Angeklagten eine realistische, den Fluchtanreiz vermindernde Aussicht bestünde, den Rest einer rechtskräftig erkannten Strafe im offenen Vollzug verbringen zu können.“

Ich frage mich immer, warum eigentlich das KG oder auch andere OLG die Fragen immer wieder entscheiden müssen? Sind doch ausgekaut.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Auf die letzte Frage 2016, die recht viele Kommentare bekommen hat, – nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe verzichtet – sind die Gebühren jetzt weg?  – dann die erste Antwort 2017. Geantwortet habe ich dem Kollegen wie folgt:

„Hallo,

Sie brauchen eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung für die Wahlanwaltsgebühren. An die Gebühren kommen Sie im Moment also nicht.

Ich würde einen Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren (§ 47 RVG) beantragen und darauf hinweisen, dass der Verzicht natürlich unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Wahlanwaltsgebühren zeitnah festgesetzt werden. Ggf. würde ich den Verzicht anfechten. Ausgang interessiert mich.“

Gehört habe ich von der Sache noch nichts. Hätte mich aber auch gewundert, da die Anfrage noch nicht lange zurückliegt 🙂 .

Und: Es gibt den LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10. Der steht m.E. aber nicht entgegen, denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist m.E. ein anderer, da dort das Verfahren bereits abgeschlossen war. Ich meine auch, dass der Verzicht des Kollegen – wie ich ihm geschrieben habe – „beschränkt“ auf eine zeitnahe Festsetzung abgegeben wurde. Das erschließt sich schon aus dem Anruf des Rechtspflegers.

Allerdings und da gebe ich den Kommentatoren Recht: Auf jeden Fall dumm gelaufen und man sollte mit diesen Verzichten sehr vorsichtig sein. Zudem ist es m.E. besser, zunächst mal die Pflichtverteidigergebühren zu beantragen. Das geht meistens schnell(er) und man muss sich mit der Staatskasse nicht über die Höhe der Gebühren streiten. Dafür ist dann hinterher im Fall des endgültigen Freispruchs immer noch Zeit genug.

Verfahrensverzögerung II, oder: „Siedlungspolitik“ bei der Kompensation

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstellen möchte (zur ersten: Verfahrensverzögerung I, oder: Vielleicht geht in 2017 beim 2. Strafsenat ja schneller…..), ist das BGH, Urt. v. 06.09.2016 – 1 StR 104/15 -, ergangen in dem beim LG München I anhängigen Verfahren gegen ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG wegen der Zahlung von Schmiergeldern in Südamerika. Das LG München I hatte mit Urteil v. 30.05.2016 frei gesprochen. Der BGH hat die Freisprüche teilweise aufgehoben. Geltend geamcht war im Verfahren ein

Der Aufhebung des Freispruchs und der Zurückverweisung der Sache insoweit steht ein zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein durch einen Ver-stoß gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit in Kombination mit einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und einer rechtsstaatswidrigen Verzöge-rung des Verfahrens begründetes Verfahrenshindernis vor.

„Ein Verfahrenshindernis wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. w.N. und vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16 Rn. 6; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., Einl. K. Rn. 37 mwN). Bei bloßen Verfahrensfehlern wird dies in der Regel nicht der Fall sein. Der Gesetzgeber sieht selbst bei einem Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO keinen Anlass, ein Verfahrenshindernis anzunehmen, sondern legt in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO nur ein (nicht disponibles) Verwertungsverbot fest (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159). Für den Fall der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt unter sehr hohen Anforderungen und unter Berufung darauf, dass dies bei der „schonenden Einpassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in das nationale Rechtssystem“ erforderlich sei, ein Verfahrenshindernis bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238). Diese Entscheidung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Verfahrensfehler übertragen werden. Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfah-renshindernis führen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 171; vgl. auch Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 5 ff.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor. Selbst die Kombination einer Verfahrensverzögerung mit einer fehlerhaften Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft wiegt nicht derart schwer, dass sich eine Entscheidung in der Sache verbietet. Der Senat kann offen lassen, ob das Hinzutreten von Fehlern in der Aktenführung bei gravierenden Verfahrensverzöge-rungen ein Verfahrenshindernis entstehen lassen könnte. Bei der hier gegebenen Sachlage lässt sich die Verzögerung des Verfahrens, die nicht einmal in der Nähe eines Verfahrenshindernisses angesiedelt werden kann, unter Beachtung der Regelungen der §§ 199, 198 GVG (vgl. hierzu Graf in BeckOK-StPO, Ed. 26, § 199 GVG Rn. 8 ff.) ausreichend kompensieren. Die unzureichende Aktenführung kann ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen der Beweiswürdigung Belang gewinnen kann.“

Na ja, immerhin. Auf der Grundlage der „Siedlungspolitik“ des BGH wird man m.E. sicherlich eine „Kompensation“ diskutieren können/müssen. Denn das Verfahren läuft schon seit 2008, Anklage dann in 2011, Urteil in 2014, Revisionsentscheidung in 2016……Ende offen.

Verfahrensverzögerung I, oder: Vielleicht geht es in 2017 beim 2. Strafsenat ja schneller…..

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Das ist dann jetzt also das erste „richtige“ Posting des neuen Jahres 2017 – die beiden Rückblicke vom gestrigen Neujahrstag zählen nicht 🙂 . Heute starten wir dann wieder in eine ganz normale Arbeitswoche. Und da stellte sich dann die Frage: Womit eröffnet man das neue Jahr? Ich habe länger überlegt und mich dann für zwei BGH-Entscheidungen entschieden, die sich mit der Frage der Verfahrensverzögerung befassen.

Das ist zunächst das BGH, Urt. v. 28.09.2016 – 2 StR 401/14. Ja, richtig gelesen, ein 2014-er-Aktenzeichen. Das ist schon mal bemerkenswert – finde ich. Das Urteil an sich ist für mich nicht so bemerkenswert, aber einen Knackpunkt hat es, denn: Entschieden wird über ein Urteil des LG Kassel v. 13.05.2014 (!). Und da das dem 2. Strafsenat dann doch (auch) wohl ein wenig (?) lang vorkam, hat er sich dazu durchgerungen, wegen der „Verfahrenverzögerung“ zu kompensieren:

„III.
Angesichts der im Revisionsverfahren ohne Verschulden der Angeklagten erfolgten Verfahrensverzögerung war festzustellen, dass jeweils ein weiterer Monat der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gilt.“

Aus dem Urteil ergibt sich allerdings nicht, warum und wieso es im Revisionsverfahren zu einer solchen Verfahrensverzögerung gekommen ist. War die Akte außer Kontrolle geraten? War der Senat überlastet? Wäre schön, wenn sich das BGH-Urteil dazu verhielte und den Grund nichtg schamhaft (?) verschweigen würde.

Man fragt sich also schon, warum geht/ging es nicht schneller, zumal ja auch schon die 1. Instanz „verfahrensverzögert“ gelaufen ist? Und zwar so, dass das einen „Abschlag“/eine Vollstreckung von immerhin sechs Monaten gebracht hat. Nun ist die Belastung der Angeklagten durch das Verfahren bei Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Monat und einem Jahr und vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, sicherlich nicht hoch, aber: Irgendwann will man doch als Angeklagter nun endlich mal wissen, womit man endgültig zur rechnen hat, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Und: Irgendwann soll ja nun auch mal der Lauf der Bewährungszeit beginnen.

Alles in allem: Bisschen mehr Tempo wäre manchmal nicht schlecht. Auch beim BGH 🙂 . Aber vielleicht hat der 2. Strafsenat da für 2017 ja einen guten Vorsatz gefasst 🙂 .

Sonntagswitz: Heute die Top-Ten-Witze aus 2016

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Ich bin zwar gleich auch Borkum, aber gleich am ersten Tag des neuen Jahres die armen Ostfriesen? Das muss nicht sein. Die kommen dann am nächsten Sonntag dran. Heute bringe ich dann lieber die Top-Ten der Witze des Jahres 2016 – und dann ist auch gut mit Rückblicken 🙂 . Also folgendes Ranking:

1.Sonntagswitz: Vorgezogene Frühlingswitze13.03.2016
2.Sonntagswitz: Heute mal zu Strafzetteln/Knöllchen18.09.2016
3.Sonntagswitz: Heute Beamtenwitze17.01.2016
4.Sonntagswitz: Heute dann mal wieder Juristen20.11.2016
5.Sonntagswitz: Heute über/mit Rechtsanwälte(n)31.01.2016
6.Sonntagswitz: Mal wieder zu Rechtsanwälten und Richtern29.05.2016
7.Sonntagswitz: Heute zu Juristen, Gerichten und Gerichtsverhandlungen…10.04.2016
8.Sonntagswitz: Heute Kurioses/Nachlese zum Blitzmarathon 201624.04.2016
9.Sonntagswitz: Ich war in Bayern….. und Oktoberfest ist auch…..25.09.2016
10.Heute ist Vatertag, daher: Witze zu Vätern und Opas05.05.2016

Auch das eine interessante Mischung 🙂