Monatsarchiv: Mai 2014

Immer wieder Sonntags: Mit einem „Minisattelzug“ darf ich auch Sonntags fahren…

entnommen wikimedia.org Urheber Opelblitz

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Urheber Opelblitz

Einem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid u.a. vorgeworfen als Führer eines Sattelzuges verbotswidrig an einem Sonntag mit einem Lkw mit Anhänger gefahren zu sein. Das AG Siegen hat den Betroffenen mit AG Siegen, Beschl. v. 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12 – frei gesprochen. Grund? Es war ein „Minisattelzug“, mit dem der Betroffene gefahren ist und für den gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.

Bei der vom Betroffenen geführten Fahrzeugkombination handelt es sich um einen sogenannten Minisattelzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t und einem Sattelanhänger, durch den der Zug insgesamt eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t erreicht.

Die vom Betroffenen mit dem Kennzeichen geführte Sattelzugmaschine hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t und eine Sattellast von 1,37 t. Der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 6,35 t und eine Aufliegelast von 4,35 t. Die zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges beträgt daher gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO 5,5 t (3,5 t + 6,35 t abzüglich 4,35 t = 5,5 t). Mit der vom Betroffenen geführten Zugmaschine darf insgesamt eine Sattelzugkombination mit der zulässigen Gesamtmasse von 7,0 t gefahren werden.

Unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO fallen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht. Sattelzüge werden nach der zu § 3 StVO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie Lkw behandelt. Da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges hier unter 7,5 t ist, fällt dieser nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Die Bezeichnung als Sattelanhänger spielt dabei keine Rolle, da ein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger nicht besteht.
Entscheidend kommt es auf die Art der Zugbefestigung an. Vorliegend wurde der Sattelanhänger aufliegend gezogen. Bei der Zugmaschine handelt es sich auch nichtum einen Lkw, da die Nutzlast nicht mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das zulässiges Gesamtgewicht beträgt 3,5 t und die zulässige Nutzlast; 1,37 t, d.h. 39,14 % (vgl.OLG Düsseldorf, NZV 1991, S. 438, […]).

Falsche Adressierung des Rechtsmittels – Wiedereinsetzung?

AusrufezeichenFolgender Ausgangsfall: Vom LG Mönchengladbach wird mit Urteil vom 05.09.2013 die Unterlassungsklage eines Klägers abgewiesen. Das schriftlich begründete Urteil wird dem Kläger am 10.09.2013 zugestellt. Am 10.10.2013 geht beim OLG Köln die Berufung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.  Die Eingangsgeschäftsstelle des OLG Köln teilt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das OLG Köln für Berufungen gegen Urteile des LG Mönchengladbach nicht zuständig sei. Daraufhin beim OLG Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsschrift sei fälschlich an das OLG Köln adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe sein Prozessbevollmächtigter diesen Fehler bemerkt und seine Mitarbeiterin angewiesen, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben.

Das reichte dem OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2013 – I-15 U 172/13 – so nicht. Das OLG vermisst (zusätzliche) Sicherheitsvorkehrungen, die sicher stellen, dass ein bemerkter Fehler auch beseitigt wird.

„Hierbei gehört die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonals nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061-1062 m.w.N.).

Allerdings darf der Rechtsanwalt auch bei einem so gewichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird eine solche Anweisung nur mündlich erteilt, müssen freilich ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (vergleiche BGH a.a.O.).

Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter seine Mitarbeiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt habe und diese Mitarbeiterin gleichwohl die Korrektur der fehlerhaften Adressierung versehentlich unterlassen habe, weil sie während des Korrekturvorgangs durch ihre weitere Tätigkeit am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei abgelenkt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine klare und präzise Weisung zur sofortigen Korrektur der fehlerhaften Adressierung fehlte und deswegen die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Gerade weil die Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei tätig war und in einer solchen Arbeitssituation immer die Gefahr besteht, dass über die Erledigung der Aufgaben am Empfang (z.B. Annahme von Telefongesprächen, Aufnahme von Mandanten) eine Anordnung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittelschrift in Vergessenheit gerät und damit gerade keine unverzügliche Korrektur sichergestellt war, durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht allein auf seine Kanzleiangestellte verlassen, sondern er hätte die unverzügliche Korrektur der Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dürfen (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 08.02. 2012- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591-1594). Offensichtlich war die Kanzleimitarbeiterin des Klägers durch ihre Aufgaben am Empfang so abgelenkt, dass sie sich noch nicht einmal später, als sie die Berufungsschrift an das OLG Köln faxte und hierzu die Faxnummer in das Faxgerät eingab, daran erinnerte, dass ihr seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgetragen worden war, die Adressierung zu ändern.“

Bei dem zeitlichen Ablauf brauchte das OLG wohl nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das OLG Köln nicht die Berufungsschrift hätte an das OLG Düsseldorf schicken können/müssen. Hätte eh nicht mehr gepasst.

3 Stunden Verspätung – aber dennoch ein Lob für die DB

© ProMotion - Fotolia.com

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Da muss ich die Deutsche Bahn aber mal loben, echt. Wer viel mit der DB fährt, hat viel zu erzählen. So ich auch. Meist aber nur Negatives bzw. Gemecker über Verspätungen, Umleitungen usw. Heute aber dann mal ein Lob – muss dann auch mal sein. Und zwar wegen folgendem Ablauf:

Ich bin auf Tour zu einer Veranstaltung in Weimar. Münster – Hamm – Fulda- Weimar, so ist der Zuglauf. In Münster leichte Verstimmung wegen einer Verspätung, aber den ICE in Hamm habe ich dann doch erreicht. Bis Fulda dann Ruhe = man kann arbeiten. In Fulda muss mir dann beim Aus-/Umsteigen das Handy aus der Tasche gefallen sein. Als ich es merke, ist der ICE natürlich weg. Im Reisezentrum dann aber ein sehr freundlicher und hilfsbereiter Mitarbeiter der DB, der versucht, den Zugchef des ICE, der sich auf dem Weg nach München befindet – mit meinem Handy 🙁 – zu erreichen. Das gelingt auch nach mehrmaligen Versuchen. Da ich noch wusste, wo ich gesessen habe – heute ausnahmsweise mal keine Reservierung – schickt der Mitarbeiter den Zugchef auf Suche. Und – Gott sei Dank – er findet das Handy an „meinem“ Platz.

Dann folgender weiterer Ablauf: Das Handy wird von Nürnberg aus nach Würzburg geschickt, dorthin bin ich dann in der Zwischenzeit gefahren, um es am Infopoint abzuholen. Dann wieder zurück nach Fulda, von dort dann – wie geplant – nach Weimar. Dort komme ich dann nachher mit einer Verspätung von knapp drei Stunden, aber dafür dann wieder mit Handy, an.

Für die Verspätung kann die Bahn aber nun wirklich nichts. Ist meine eigene Schusseligkeit, die so zu Recht bestraft wird. Ein Lob an die DB wegen der unbürokratischen Hilfe. War vor allem deshalb drängend, weil ich ab Montag in Urlaub bin – ohne Handy geht ja gar nicht.

Und ein besonderes Lob und Danke schön an den hilfsbereiten und netten Herrn Müller vom Reisezentrum/Infopoint in Fulda. Wenn doch immer nur alles so glatt ging bei der Deutschen Bahn.

Und: Wenn Handyverlust nur in Fulda und nur, wenn Herr Müller Dienst hat. 🙂 🙂

„Schnelle 1000 auf „Autopilot! Wirklich. Prüfen Sie es nach!“

© PhotoSG - Fotolia.com

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Unter der Überschrift „Schnelle 1000 auf „Autopilot! Wirklich. Prüfen Sie es nach!“ kam dann mal wieder eine der so beliebten Mails zum schnellen/ungefährlichen/vielen Geld. Sorry, aber „schnell“ – „ungefährlich“ – – „viel“, das geht beim Geldverdienen gar nicht. Und nach der Mail auch da nicht. Da heißt es

„Hallo,
Ich weiß, das klingt wie jeder andere „schnell reich werden“ Internet-Betrug …
„Button klicken“ und „kein Klick“ und „barfuß“ oder „ Kaffee-Shop“ oder „Geheimnis“ Millionär …
Blah, Blah, verdammtes Blah!

Ich weiß nicht, wie ich das wohl anders sagen kann.
ECHTE LEUTE VERDIENEN ERNSTES GELD.

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 Wie wär es mit einer 500% Rendite an EINEM TAG??!
Unglaublich, wenn Sie mit nur $100 anfangen, und viele Leute tun das, und diese Renditen zusammenrechnen, dann ….
Sie sehen 6 ZIFFERN in TAGEN!

Ja, das ist ernstes, LEBENSVERÄNDERNDES Geld!

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 Werfen Sie einen ernsthaften Blick darauf.
Sie VERSCHENKEN es an die ersten 50, die reagieren.

Es gibt nichts zu kaufen, keine dubiosen MLM Programme und keine langfristigen Verpflichtungen.

Ich habe es überprüft und es ist LEGIT .

 P95Pro

 PS –Zögern Sie NICHT! – ==> – LINK – …………………………..“

Es ist zwar traurig, aber man kann allmählich wirklich nur noch darüber lachen.

Nur zur Abrundung: Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH

© akmm - Fotolia.com

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Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH, was hat das mit einander zu tun? Nun, demnächst (vielleicht) viel, weil das OLG Karlsruhe mit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt hat:

„Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Unterschiedlich entschieden haben das in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Dann werden wir jetzt also bald wissen, was „Sache ist“.