Monatsarchiv: Mai 2014

Klassiker: Das kurzfristige Würgen ….

© Dan Race - Fotolia.com

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Ein Klassiker ist in meinen Augen das Würgen als lebensgefährdende Behandlung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. An der Stelle werden von den LG häufig Fehler gemacht, die der BGH dann korrigiert. Um einen solchen Korrekturbeschluss handelt es sich auch beim BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 20/14:

„Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).“
Sollte man schon darauf achten (als Verteidiger), da es im Rahmen der Strafzumessung dann doch Bedeutung erlangt, ob der Mandant wegen „einfacher“ Körperverletzung (§ 223 StGB) oder wegen „gefährlicher Körperverletzung“ (§ 224 StGB) verurteilt wird.

Kleine Lücke, große Wirkung: Das fehlende Geständnis in der Strafzumessung

© Dmitry - Fotolia.com

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In der anwaltlichen Beratung in Zusammenhang mit der Strafverteidigung spielen sicherlich die mit einem Geständnis zusammenhängenden Fragen eine große Rolle. Soll der Angeklagte gestehen/sich einlassen, wenn ja wie und welche Folgen wird es haben. Auch ohne anwaltliche Beratung wird der Mandant sicherlich (schon) wissen, dass ein Geständnis ein „bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt“ sein kann bzw. i.d.R. sein wird. Ein Geständnis wird i.d.R. eine mehr oder weniger große Strafmilderung bringen. Deshalb hat das Geständnis in der Strafpraxis eine große Bedeutung, an die der BGH im BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 4 StR 502/13 – eine Strafkammer des LG Kaiserslautern erst noch mal wieder erinnern musste. Denn nach Auffassung des BGh waren deren Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft, weil die Kammer das Geständnis des Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt hatte.

„1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.

a) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine straf-mildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, son-dern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht (BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.).

b) Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht bedeutungslos. Das Landgericht hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder unglaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitangeklagten H. bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 – 5 StR 121/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das Landgericht hat aber die Angaben des Angeklagten lediglich als „Einlassungen“, die des Mitangeklagten H.“

Der „versteckte“ Eröffnungsbeschluss

write2Ein bisschen (richtige) Arbeit am „Tag der Arbeit“ dann doch 🙂 . Frisch hereingekommen, bzw. erst vorgestern auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 50/14, zu dem ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2014 – III-2 RVs 35/14 – passt. Beide Entscheidungen behandeln die Problematik des vergessenen bzw. des versteckten Eröffnungsbeschlusses. Die stellt sich in der Praxis immer dann, wenn das Ausgangsgericht nicht ausdrücklich über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, das aber erst in der Revision auffällt, wenn das Revisionsgericht das Vorliegen eines ordnungsemäßen Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung prüft. Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt dann ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar und hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

An diese Rechtslage knüpft eine doch recht umfangreiche Rechtsprechung zur Frage an: Wenn nicht ausdrücklich eröffnet, dann ggf. konkludent/inzidenter, also quasi „versteckt“ in einer anderen Entscheidung? Voraussetzung ist dann aber auch immer, dass in der passenden Besetzung, also bei der Strafkammer in der „Dreier-Besetzung“ entschieden worden ist. Und dazu passen eben die beiden angesprochenen Entscheidungen, von denen die eine das bejaht, die andere es hingegen verneint.

Der BGH verneint eine „versteckte“ Eröffnung/Verbindung in einem Abtrennungs-/Verbindungsfall:

„Der Umstand, dass das Landgericht bei dem mit drei Berufsrichtern gefassten Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten Verfahrensteil sogleich zum Verfahren Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) nicht entbehrlich. Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er – schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) – die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbehalten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach Verfahrensverbindung fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.“

Das OLG Düsseldorf bejaht hingegen eine „versteckte“ Eröffnung im Klassiker: Erlass eines Haftbefehls:

„Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den „Angeschuldigten“, der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den „Angeklagten“ sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen.

Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der „Angeklagte“ und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden.“

Also: 1 : 1 🙂 .

„Erst pusten, dann starten..“. A. Dobrindt und die „Alkolocks“

Caution_alcoholismEin Blick auf den Kalender hat mir eben bestätigt: Wir haben heute den 1. Mai und nicht den 1. April. Jedenfalls hatte ich das (kurzfristig“ gedacht, als ich eben im Radio die Meldung hörte, dass Bundesverkehrsminister Dobrindt sog. „Alkolocks“ für Alkohol-Fahrer fordert (dazu auch die SZ). Diskutiert wird da ja schon länger (vgl. hier). Nun taucht das Vorhaben – rechtzeitig zum bevorstehenden Sommerloch (?) – wieder auf.

Nach dem SZ-Bericht erwägt Bundesverkehrsminister Dobrindt den Einsatz von Zündsperren mit Atemtester bei (ehemaligen) Alkoholsündern. Bei zu viel Promille soll der Pkw dann nicht starten.
Dazu weiter in der SZ: „Technische Unterstützung soll künftig dabei helfen, Autofahrer von der Fahrt mit zu viel Alkohol abzuhalten. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) erwägt, ertappten Alkohol-Fahrern den Einbau einer Zündsperre mit Atemtester vorzuschreiben. „Wir wollen einen echten Lerneffekt erreichen und überlegen, in bestimmten Fällen sogenannte ‚Alcolocks‘ einzusetzen“, sagte der Politiker der Passauer Neuen Presse. Wer durch Alkohol am Steuer den Führerschein verloren habe, erhalte ihn zunächst nur zurück, wenn er vor jeder Fahrt mit Hilfe des Geräts dokumentiere, „dass er mit null Promille am Steuer sitzt“.

Warten wir mal ab, ob sich das Vorhaben nun durchsetzen lässt. P. Ramsauer hat es jedenfalls nicht geschafft.

Alles neu macht der Mai II: Auch im BKat Änderungen – es wird teurer

FAERUnd dann gleich noch eine Info zum 01.05.2014 hinterher: Mit der Inkrafttreten der „Punktereform“ ist auch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geändert worden. Die neue Anlage zu § 13 FeV findet man hier beim Bundesverkehrsministerium.

Und: Man sollte auch nicht übersehen, dass bei einer ganzen Reihe von OWis ab heute höhere Bußgelder gelten, wie z.B. – di sicherlich wichtigsten –

  • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat),
  • Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (Nr. 246.1 BKat),
  • (Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung (Nr. 51b.3 BKat),
  • Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nr. 92.1 BKat),
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht (Nr. 99.1 u. 99.2 BKat),
  • Zeichen od. Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat),
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat),
  • Versäumung der Frist für die Hauptuntersuchung um mehr als vier Monate (Nr. 186.1.3 und 186.2.3 BKat).

Mehr dann hier bei der 9. ÄnderungsVO.