Archiv für den Monat: Februar 2013

Sonntagswitz: Heute Studenten und Studium

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Es hat länger keine Witze zu Studenten gegeben, daher heute mal wieder:

Ein Jurastudent steht im Examen.
„Was ist Betrug?“ wird er vom Professor gefragt.
„Betrug ist, wenn Sie mich durch das Examen fallen lassen.“
„Sind Sie wahnsinnig! Wie kommen Sie zu dieser unmöglichen Definition ?“
„Weil es Betrug ist, wenn einer die Unwissenheit eines anderen ausnutzt um diesen zu schädigen!“

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Aus einer nicht ganz gelungenen mündlichen Prüfung:
Professor: „Zeichnen Sie einen waagerechten Strich an die Tafel. Verlängern Sie ihn nun über die Wand bis zur Tür und schließen Sie sie leise von außen!“

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Im Hörsaal sind zwei Garderobenhaken angebracht worden.
Darüber ein Schild: „Nur für Dozenten!“
Am nächsten Tag klebt ein Zettel drunter: „Aber man kann auch Mäntel daran aufhängen…“

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Und dann war da noch die Frage:

Was war Jesus von Beruf?
 Die Antwort: Student!
Und warum: Er wohnte mit 30 Jahren noch bei den Eltern, hatte lange Haare und wenn er etwas tat, dann war es ein Wunder.

P.S.: Nur zur Klarstellung – sonst gibt es wieder Kommentare: Ich habe keine Vorurteile. Und die Beiträge habe ich hier im „Sprücheportal“ gefunden.

Wochenspiegel für die 8. KW., das war der kiffende Papa, das Dienstwagenprivileg für Fahrräder und das (fast) letzte Geheimnis aus dem Vatikan

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Aus dem derzeit wieder oder immer noch verschneiten Münster den Wochenspiegel für die 8 KW, aus der wir mit einer bunten Mischung berichten über

  1. ausnahmsweise unsere eigene Zusammenfassung zum Fall Mollath, zu dem sich nun auch noch einmal der Kollege Müller zu Wort gemeldet hat,
  2. wenn „Polizisten schießen müssen“,
  3. verschiedene Beiträge aus dem HonorarBlwag, vgl. hier und oder hier Aldi und hier Ikea,
  4. eine besondere Art von Strafzumessung,
  5. die gescheiterte VB zum biometrischen Reisepass, auch hier,
  6. den kiffenden Papa,
  7. das „Dienstwagenprivileg“ jetzt auch für Fahrräder, was Münsteraner sehr interessieren wird,
  8. ein Urteil des AG Bottrop zur Unzuverlässigkeit von ESO ES 3.0,
  9. die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen des privaten Besitzes kinderpornografischer Schriften,
  10. und dann war da noch eins der letzten Geheimnisse aus dem Vatikan.

Kein Sonntagswitz: Der Nachbarschaftsstreit um die Borussia Dortmund Fahne

(Pünktlich) zum morgigen Spiel von Borussia Dortmund gegen Borussia Mönchengladbach die Sportmeldung der Woche :-):, über die auch schon LTO und die Presse berichtet haben: Beim VG Arnsberg ist ein – m.E. in der Tat skurriler – Nachbarschaftsstreit anhängig. Nämlich die Frage, ob eine auf einem Nachbarschaftgrundstück wehende Fahne von Borussia Dortmund unzulässige Werbung ist. Nach den Meldungen

will ein „Mann aus Hemer in Nordrhein-Westfalen [will] mit diesem juristischen Kniff seinen Nachbarn zum Abbau eines störenden Fahnenmastes zwingen. Nachdem der Mann bei der Stadt im Sauerland mit seiner Forderung abgeblitzt war, den störenden Fahnenmast als ungenehmigtes Bauwerk zu verbieten, zog er gegen die Kommune vor Gericht. In seiner Klage habe er ausgeführt, dass Borussia Dortmund ein börsennotiertes Unternehmen und dafür Werbung in Wohngebieten unzulässig sei, sagte Gerichtssprecher Klaus Buter am Mittwoch.

Wann sich das Gericht intensiver mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch unklar. Auf jeden Fall ist aber ein Ortstermin am Fahnenmast geplant.“

Ach so: M.E. hätte man die Meldung auch unter dem Sonntagwitz bringen können. Ich wollte es mir aber nicht mit den Fussballfans (?) verderben.

An Schulen dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten

An Schulen (in Hessen) dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten.Das hat jetzt das VG Gießen entschieden, worüber LTO berichtet hat, und zwar wie folgt, ich zitiere:

VG Gießen zu rauchendem Lehrer

Auch E-Zigaretten auf dem Schulhof nicht erlaubt

In hessischen Schulen und auf Schulhöfen dürfen neben herkömmlichen Zigaretten auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Dies geht aus einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil des VG Gießen hervor. Das Gericht hat damit einem Schulleiter Recht gegeben, der einem Lehrer den Zigarettenersatz verboten hatte.

Ein Lehrer hatte sich gegen die Anweisung seines Schulleiters gewehrt, der ihm das Zeigen und Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Pädagoge argumentierte damit, dass die E-Zigarette nicht unter das Nichtraucherschutz- und Schulgesetz falle.

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht (VG) Gießen nicht und gab dem Schulleiter überwiegend Recht (Urt. v. 20.02.2013, Az. 5 K 455/12.GI). Das Rauchen sei im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG). „Rauchen“ im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette.

Vorbildfunktion unterstützt Rauchverbot

Die Kammer verwies zudem darauf, dass es nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die beamtenrechtliche Verpflichtung des Lehrers gestützt werden, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

Die E-Zigarette bloß zeigen allerdings darf der Pädagoge. Das verstößt nach Ansicht der hessischen Verwaltungsrichter nicht gegen gesetzliche Normen, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.“

(Verstecktes) Lob vom 1. Strafsenat – wann gibt es das schon mal?

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Der Verteidiger macht mit der Revision geltend, sein in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache angebrachter Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 1b StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des Hauptverhandlungsprotokolls, die diesen Vortrag belegt, ist dabei vom Angeklagten/Verteidiger ausdrücklich genannt. Der GBA hatte Zweifel, ob dieser Vortrag den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich rechtzeitig angebracht wurde.

Die Zweifel hat der 1. Strafsenat (!!!!) des BGH im BGH, Beschl. v. 22.01.2013 –  1 StR 557/12 – nicht:

„Die Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 – 1 StR 298/06 mwN)….“

Und der 1. Strafsenat setzt – versteckt lobend – gleich noch einen drauf, wenn er ausführt:

„Der Senat bemerkt, dass der hier gleichwohl gegebene Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.“

Der Verteidiger wird sich freuen. Denn wann wird man vom 1. Strafsenat schon mal gelobt? Allerdings: In der Sache hat es nichts gebracht. Die Rüge war unbegründet.