Archiv für den Monat: November 2012

Lottorente – wie gewonnen, so zerronnen…

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Als ich mir den vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandten OLG, Beschl. v. 25.09.2012 – 2 Ws 214/12 – angesehen habe, war der „Eyecatcher“ das Wort „Lottogewinn“ im Leitsatz 2. Bis dahin war mir noch nie jemand begegnet, der einen solchen Gewinn erzielt hatte. Und dann trifft man auf ihn in einem strafverfahrensrechtlichen OLG-Beschluss.

Bei näherem Hinsehen hat die Entscheidung des OLG mit dem Lottogewinn bzw. der Lottorente allerdings dann nur wenig zu tun. Es geht nämlich um die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe und der Frage, wann eine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. Es war die Lottorente des Angeklagten gepfändet worden. Die war seine einzige Einkommensquelle

Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Dem Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht kein subjektiver Anspruch auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO zu. Ihm fehlt es daher bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen – hier der Pfändung von Einkünften des Angeschuldigten aus einem Lottogewinn – an der erforderlichen Beschwerdebefugnis

 2. Die Abhängigkeit des Betroffenen von Sozialleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand als Folge der Pfändung seiner einzigen Einkünfte – hier der Rentenzahlungen aus einem Lottogewinn – begründet für sich keine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 3. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO zugunsten eines Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist dessen Schutzbedürftigkeit ohne Bedeutung.

Akteneinsicht in den Messfilm – 3. Akt, nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“

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Machen wir heute mal wieder Akteneinsicht. Der ein oder andere wird sich an den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) erinnern, in dem das AG dem Verteidiger gegen den Widerstand des Kreises Euskirchen und der Firma Jenoptik die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Der Verteidiger hat dann versucht, das entsprechende Programm bei der Fa. Jenoptik zu bekommen, ist da aber abgeblitzt (vgl. hier und hier). Der Verteidiger hat dann erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Damit ist er nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“: Dieses führt im AG Schleiden, Beschl. v. 10.09.2012 – 13 OWi 140/12 [b] – aus:

„Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format‘ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach juris). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.

 Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes „gängiges Format“ hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und – auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre – ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.

 Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter — der Firma Jenoptik — entgegen.“

Also: Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. M.E. so auch nicht richtig, da der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten – so meine ich jedenfalls – sicher stellen muss. Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das ist ungefähr – wie gesagt „ungefähr“  – so, als ob die gesamte Akte nicht in deutscher Sprache verfasst wäre. Muss da nicht auch dem Betroffenen ein „lesbares“ Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Mir ist auch nicht klar, warum die Gerichts sich häufig hinter dem Urheberrecht verstecken. Wenn ich als Hersteller mit einem solchen Gerät an den Markt gehe, dann „wackelt“ mein Urheberrecht. und schließlich: Der Verweis auf AG Peine ist m.E. nicht zutreffend. Das war eine andere Fallgesatltung. Wenn ich mich richtig erinnere, ging es da um einen Verteidiger, der auf seinem PC keine Windows-Programme wollte und deshalb ein anderes Datei-Format beantragt hatte.

Massive Erhöhung der Bußgelder droht nun doch (?)

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Es werden also nun doch im Zuge der „Punktereform“ (da war doch noch was?) offenbar auch die Verwarn- und Bußgelder zum Teil drastisch erhöht. So sollen – wie in der Tagespresse zu lesen ist -. mindestens 70 € fällig „werden für zahlreiche Verstöße von der Handy-Nutzung beim Autofahren (bisher 40 Euro) bis zur Nichteinhaltung der Kindersicherungspflicht (bisher 25 bis 50 Euro). Der Automobilclub AvD, der die Pläne am Donnerstag öffentlich machte, warnt bereits vor einer „Abzocke“ der Autofahrer.“ (vgl. hier dazu z.B. aus der WAZ).

Auch du mein Sohn Brutus = auch das OLG Bamberg kneift

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Ich hatte ja vor einigen Tagen über den der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 zur Rechtsbeschwerde bei verweigerter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung pp. berichtet (vgl. hier). Erstaunt bin ich dann mal wieder, wie schnell ein solcher – in meinen Augen falscher Beschluss – dann Kreise zieht bzw. von anderen OLG „abgeschrieben“ wird und sich so dann eine (falsche) h.M. bildet. So dann der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss Owi 1351/12, den mir der Kollege enttäuscht übersandt hat. Ich kann seine Enttäuschung verstehen. Alles getan, was nötig ist und dann wird in der Rechtsbeschwerde vom OLG gekniffen bzw. ein Weg gewählt, mit dem man die Entscheidung in der Sache vermeidet. Da heißt es dann einfach nur:

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Betroffene, der die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, eine den formalen Anforderungen genügende Verfahrensrüge (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO) zu erheben (Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn 16i). Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtaussetzung infolge der Nichtbeiziehung der Bedienungsanleitung geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig. Der Rüge kann nicht entnommen werden, ob und welche Anstrengungen der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen hat, um über das Gericht Einsicht in die Bedienungsanleitung zu bekommen (BGH NStZ 2010, 530; OLG Hamm Beschluss vom 03.09.2012 — III 3 RBs 235/12).

Sonntagswitz: Die Ostfriesen trifft es mal wieder

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Aus gegebenem Anlass, man muss immer mal wieder auf Borkum nach dem Rechten sehen, heute einige Ostfriesenwitze:

Ein Ostfriese hat eine Konzertagentur aufgemacht. Er spricht vor einigen Jahren auf einer Veranstaltung einen jungen Mann an:
„Mensch, Junge, du hast eine tolle Stimme! Dich werde ich ganz groß rausbringen!“
„Hören Sie mal, ich bin Peter Maffay!“
„Das macht nichts, den Namen können wir ja ändern…“

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Bahnhofsdurchsage: „Werte Reisende, der Eilzug aus München trifft um 7.30 Uhr auf Gleis zwei ein, der Zug nach Bremen fährt um 8.00 Uhr von Gleis 4 ab und der Personenzug nach Ostfriesland fährt auf Gleis eins ab, wenn der große Zeiger auf zwölf und der kleine Zeiger auf neun steht!“

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Gespräch zweier ostfriesischer Jungs:
„Na, Jan, wie war denn Dein erstes Rendezvous mit der neuen Freundin?“
„Oooooch, es war eine einzige Enttäuschung. Dabei fing alles so gut an! Wir saßen auf ihrer Bude, tranken Wein, plauderten über dieses und jenes sehr angeregt. Aber plötzlich knipste sie das Licht aus, zog sich aus und kroch ins Bett. Da habe ich natürlich gleich gemerkt, dass sie müde ist, und da bin ich halt gegangen!“

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Warum stehen 17 Ostfriesen vor dem Kino und trauen sich nicht rein?
Sie haben gelesen, dass der Film erst ab 18 ist.