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So oder ähnlich könnte man den Sachverhalt kurz zusammenfassen, der dem KG, Beschl. v. 29.02.2012 – (4) 121 Ss 30/12 (54/12) – zugrunde gelegen hat. Das LG hatte nämlich festgestellt:
„Der Angeklagte vertrat als Rechtsanwalt die Interessen einer Hausverwaltung in einem Rechtsstreit mit Firmen der Z. -Gruppe, der um die Erfüllung abgetretener Makleransprüche in geltend gemachter Höhe von 428.400 € außergerichtlich geführt wurde. Mit Wirkung vom 24. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die Z. an die Mandantschaft des Angeklagten auf die geltend gemachte Forderung 10.000 € netto zzgl. Mehrwertsteuer sowie weitere 6.920 € netto zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen hatte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 bestätigte der Angeklagte gegenüber dem Anwalt der Gegenseite, dem Zeugen S. , den Eingang der Vergleichsurkunde und erklärte, dem Zahlungseingang bis zum 8. Juni 2010 entgegenzusehen. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2010, bei dem Zeugen S. am 11. Juni 2010 eingegangen, verfasste der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Schriftsatz folgenden Inhalts:
„Anlass meines Schreibens ist, wie Sie sich denken können, der fehlende Eingang des vergleichsweise vereinbarten Geldbetrages. Das war so nicht angedacht, dass jetzt dem Geld hinterhergelaufen werden muss. Scheinbar ist die ZBI etwas klamm oder unwillig. Aus anderer Quelle habe ich gestern erfahren, dass sie sich auch bei anderen herausreden mit der Ausrede, das Geld sei schon überwiesen, aber zurückgekommen, weil die Kontonummer falsch war. Dann in der gleichen Sache, man wolle doch noch einmal überlegen, da der vereinbarte Betrag incl. Mwst. gemeint ist. Telefonisch ist man nicht erreichbar (immer gerade das Haus verlassen …). Dass es auch in unserem Fall zu kleinen aufeinanderfolgenden Verzögerungen kommt und ein avisierter Rückruf durch Sie unterblieben ist, nehme ich Ihnen persönlich nicht übel, da wir nichts für die Mandanten können. Es rundet das Bild aber ab. Solche Spiele wird jedenfalls M. (Anm. des Senats: die Mandantschaft des Angeklagten) nicht mitmachen. Sollte das Geld nicht am Montag bereits auf meinem Geschäftskonto sein, wird neben einer Urkundsklage eine Betrugsanzeige gegen die verantwortlichen Herren Ihrer Mandantschaft gestellt. Sollte nichts dazwischen kommen, schaffe ich dies problemlos in den Morgenstunden. Darüber hinaus werden wir den Lebenssachverhalt unter den Keywörtern „Z“ ins Internet stellen. Es tut mir leid, solche Maßnahmen anzukündigen und dann auch umzusetzen. Weiteres Schieben lassen wir jedoch nicht zu“
Bereits am 15. Juni 2010 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht F. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Z., den er nach Eingang der seinem Konto am 17. Juni 2010 gutgeschriebenen Schuldbeträge mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zurücknahm.“
AG und LG hatten den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen versuchter Nötigung verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung Revision hatte beim KG Erfolg und begründet das u.a. wie folgt:
„Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760). Die Formulierung konnte sich auch auf eine Mitteilung des Angeklagten beziehen, deren Androhung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1519; 2007, 1443; BGH aaO; NJW 1993, 1484; NStZ 1992, 278; BayObLG aaO; RGSt 6, 405; OLG Hamm NJW 1957, 1081; Hans. OLG Bremen NJW 1957, 151; OLG München NJW 1950, 714; KG, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 – [5] 1 Ss 343/00 [2/01] – und 9. November 1998 – [3] 1 Ss 193/98 [106/98] -; zur zivilrechtlichen Beurteilung vgl. auch BGH NJW 2005, 2766) nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Äußerung des Angeklagten zu beurteilen ist, die im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten im Interesse seiner Mandantschaft stand (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 1443 zu Tz. 18), ein innerer Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Veröffentlichung und dem erstrebten (rechtmäßigen) Zweck außer Frage stünde und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Angeklagte die Vorgänge in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen versehen hätte.
Bei der Auslegung der Erklärung hat sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht in der gebotenen Weise befasst, sondern ausschließlich die dem Angeklagten ungünstigste Variante in den Blick genommen. ...“