Ich freue mich immer, wenn ich im Nachgang zu Beiträgen, die ich hier gepostet habe, von Lesern Entscheidungen übersandt bekomme. So habe ich dann auch gestern im Nachgang zu dem Beitrag zur Akteneinsicht (vgl. hier) von einem Kollegen den AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 – 1 OWi 127/11 – erhalten, der sich auch noch einmal mit den Fragen der Akteneinsicht auseinandersetzt. Und zwar schulbuchmäßig (jedenfalls aus meiner Sicht. Denn das AG sagt:
- Der Verteidiger hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.
- Diese ist ihm ggf. durch Übersendung einer Kopie zu gewähren.
- Ein Urheberrecht steht nicht entgegen.
Und zum Beleg verweist das AG auf von uns im VRR veröffentlichte Entscheidungen und mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. Das tut dann besonders gut.