Haftentscheidung des LG Dessau-Roßlau – da passte aber gar nichts

An der dem OLG Naumburg, Beschl. v. 26.07.2011 – 1 Ws 615/11 – zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung passte aber auch gar nichts:

  • keine Fluchtgefahr, da keine hohe Straferwartung beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges mit einem Gesamtschaden von 8.500 e,
  • keine Verdunkelungsgefahr, da der Angeklagte geständig war,
  • keine Wiederholungsgefahr, da der erforderliche Schweregrad i..S. des § 112a StPO nicht erreicht ist,
  • Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, da ein HV-Termin drei Monate nach Anklageeingang bei einem geständigen Angeklagten nicht hinnehmbar ist.

Also Aufhebung (mit Pauken und Trompeten)

mit dem zusätzlichen Hinweis: „Dass die Akten erst einen Monat nach Erhebung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde dem Senat zugeleitet wurden, sei nur am Rande vermerkt„. Wie wäre es denn mal – liebes LG – mit einem Blick in § 306 Abs. 2 StPO)?

3 Gedanken zu „Haftentscheidung des LG Dessau-Roßlau – da passte aber gar nichts

  1. Gast

    Flucht- und Verdunkelungsgefahr hatte das LG ebenfalls verneint und gerade deshalb den HB ausschließlich auf § 112a StPO gestützt.

    Und 1.000 EUR (das war hier die durchschnittliche Schadenshöhe) gilt bei anderen OLG gerade als Schwellenwert für die erforderliche Tatschwere.

    Und an den 4 Monaten ist vermutlich eher der Landeshaushaltsgesetzgeber schuld (überlastete Strafkammer).

    Übel ist allerdings der Verstoß gegen § 306 II StPO.

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