Archiv für den Monat: September 2011

Mit Panzer gegen Falschparker (?)

Erst heute bin ich durch die Tagespresse auf das wohl schon seit mehr als einem Monat bei Youtube stehende Video aufmerksam geworden, das über eine „neue“ Methode im Kampf gegen Falschparker berichtet. Der Bürgermeister der litauischen Stadt Vilnius geht gegen diese mit einem Panzer vor – so ist es auf dem Video zu sehen, allerdings – so das Video – nur ein „PR-Trick“. Gott sei Dank. 🙂 🙂 Wäre vielleicht doch ein wenig massiv.

„Wegschubsen“ ist Gewalt

Der BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 4 StR 130/11 sagt: Handelt ein Angeklagter bei einem (Laden)Diebstahl so, dass er einen Zeugen, der ihn an der Tür noch innerhalb der Geschäftsräume stellt und festhält, zurückschubst und er so mit der Beute aus dem Laden fliehen kann, wendet der Angeklagte Gewalt durch „Wegschubsen“ an, um sich den Besitz der entwendeten Beute zu erhalten. Diese Tat ist ein vollendeter räuberischer Diebstahl, der bei Mitführen eines Messers als „schwerer räuberischer Diebstahl“ zu qualifizieren ist. Und das haut dann bei der Strafe richtig rein.

Konkludente Annahme der Berufung

Ich schreibe heute nicht „konkludente Annahmeberufung“ wie vor einigen Wochen, als ich über einen Beschluss des OLG Frankfurt berichtet habe – will nicht wieder von einem Kommentator gerügt werden :-), der dieselbe Problematik behandelt hat wie der OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2011 – 2 Ws 180/11. nämlich die konkludente Annahme der Berufung im Strafverfahren. Im OLG Celle ist das durch Terminierung geschehen. Davon kommt das LG dann – so das OLG nicht wieder runter, und zwar auch nicht, wenn versehentlich terminiert worden ist.

Aus dem Bundesrat: Künftig bis zu drei Jahre Haft für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 

Der Bundesrat meldet gerade mit seiner PM 121/11 die Änderungen im StGB, die heute beschlossen worden sind. In der PM heißt es:

„Der Bundesrat billigt das Gesetz, mit dem der Bundestag den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Es soll Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Katastrophenschutzhelfer besser vor tätlichen Angriffen schützen.

Das Gesetz basiert auf einem Entwurf der Bundesregierung, die hiermit wiederum ein Anliegen des Bunderates aufgriff, das dieser bereits im Mai 2010 in einem eigenen Gesetzentwurf formuliert und in den Bundestag eingebracht hatte. Zur Begründung seines Anliegens führte der Bundesrat damals aus, dass vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen aus Sicht der Länder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Fälle des Widerstands gegen die Staatsgewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31 Prozent zugenommen haben.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Drucksache 486/11 (Beschluss)“

 

 

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Bundesrat Pressemitteilung 121 / 2011

· Veröffentlicht am: 23.09.11

Künftig bis zu drei Jahre Haft für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der Bundesrat billigt das Gesetz, mit dem der Bundestag den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Es soll Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Katastrophenschutzhelfer besser vor tätlichen Angriffen schützen.

Das Gesetz basiert auf einem Entwurf der Bundesregierung, die hiermit wiederum ein Anliegen des Bunderates aufgriff, das dieser bereits im Mai 2010 in einem eigenen Gesetzentwurf formuliert und in den Bundestag eingebracht hatte. Zur Begründung seines Anliegens führte der Bundesrat damals aus, dass vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen aus Sicht der Länder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Fälle des Widerstands gegen die Staatsgewalt innerhalb der letzten zehn Jahre bundesweit um ca. 31 Prozent zugenommen haben.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Drucksache 486/11 (Beschluss)

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Gutes Lichtbild, schlechtes Lichtbild?

Das ist häufig die Frage, wenn der Mandant mit einem Anhörungsbogen erscheint, in das die Verwaltungsbehörde ein Lichtbild vom Verkehrsverstoß kopiert hat. Frage: Erkennt man den Mandanten oder besser: Erkennt man die Person? Zu der damit zusammenhängenden Problematik gibt es umfangreiche Rechtsprechung, in die sich nun auch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2011 – IV-4 RBs 29/11 – eingereiht. Er sagt, was kein gutes Lichtbild ist:

Hier lässt es jedoch die schlechte Qualität der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Abbildungen als zweifelhaft erscheinen, dass diese eine tragfähige Basis für die Überführung des Betroffenen darstellen können. Denn die Gesichtszüge des Fahrers sind auf den Radarfotos nur unscharf zu sehen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen sind nicht erkennbar, die Stirnpartie sowie der Haaransatz werden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. In Anbetracht der danach nur eingeschränkten Eignung der Fotos zur Identitätsfeststellung hätte der Bußgeldrichter im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Betroffenen als Fahrzeugführer zu erkennen. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen (vgl. BGH a.a.O.; Göhler a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.) An einer solchen für den Senat nachvollziehbaren Darstellung der Beweiswürdigung fehlt es indes.“