Archiv für den Monat: März 2011

Das liest man nicht gern

In BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Str 571/10 heißt es:

„Dem folgt der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass sich die zahlreichen vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei sorgfältiger Abfassung der Urteilsgründe unschwer hätten vermeiden lassen.“

Das liest man als Tatrichter sicher nicht gern und dürfte (sollte) leicht rot werden. Worum ging es? Auch das hält der BGH fest:

Die Nennung von falschen Daten der Hauptverhandlung (16.06.2009, 22.06.2009, 25.06.2009 und 28.06.2009 statt 16.06.2010, 22.06.2010, 25.06.2010 und 28.06.2010) sowie eines falschen Datums der Urteilsverkündung (28.06.2009 statt 28.06.2010) im Rubrum stellt ein offensichtliches Fassungsversehen dar. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird angeregt.

 

Soweit im Rubrum unter den angewandten Vorschriften bezüglich des Angeklagten N. anders als bezüglich des Angeklagten P. [richtig: P. ] der § 31 Abs. 2 JGG aufgeführt ist, handelt es sich ebenfalls um einen offenkundigen Schreibfehler. Das Landgericht hat zutreffend § 31 Abs. 2 JGG zwar bei dem Angeklagten P. [richtig: P. ] (UA S. 45), aber nicht bei dem Angeklagten N. (UA S. 49) angewandt, da der Angeklagte N. (UA S. 21/22) anders als der Angeklagte P. [richtig: P. ] (UA S. 11-14) alle bisher gegen ihn festgesetzten Jugendstrafen bereits vollverbüßt hatte. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird in das Ermessen des Senats gestellt.

Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 37) ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte N. auch im Fall 15 nur einen versuchten Diebstahl begangen hat. Der Angeklagte N. ist durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall 15 seitens des Landgerichts in den Urteilsgründen (UA S. 42/43) aber nicht beschwert. Denn der Angeklagte N. hat auch ohne Berücksichtigung des Fall 15 seiner Teilverurteilung durch das Landgericht entsprechend 13 vollendete Diebstähle (Fälle 4, 5, 6, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22) verübt. Die Strafkammer hat dem Umstand, dass – ihrer Wer-tung gemäß – sechs Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinaus gekommen sind (Fälle 3, 9, 10, 12, 23, 24), bei der Strafzumessung (UA S. 46-49) zudem keine Bedeutung beigemessen. Mit Blick auf die Vielzahl der vollendeten und versuchten Diebstähle kann daher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Annahme eines versuchten Diebstahls im Fall 15 auf eine geringere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte. Der Schuldspruch leidet vielmehr an einem offenkundigen Zählfehler zugunsten des Angeklagten N. , der auch auf dessen Revision berichtigt werden kann (BGH NStZ 1994, 25; NStZ-RR 2004, 67). Nach der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen hat der Angeklagte N. 23 Straftaten einschließlich 14 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls begangen (UA S. 42/43). Die Feststellungen in den Urteilsgründen würden dagegen seine Verurteilung wegen 23 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sieben Fällen des versuchten Diebstahls tragen (UA S. 29-40). Tatsächlich wurde er aber lediglich wegen 22 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls verurteilt (UA S. 3). Es fehlt daher die Verurteilung wegen eines weiteren Falls des versuchten Diebstahls.

Soweit das Landgericht die Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 StGB in den Fällen 2 bis 6 und 8 bis 23 der Urteilsgründe unterlassen hat, ist der Angeklagte N. nicht beschwert.“

Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten

Inzwischen kann man es als h.M. bezeichnen, dass auch in den Fällen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren des § 142 Abs. 1 StPO beachtet werden und dem Beschuldigten t und i.d.R. genügend Zeit gegeben werden muss, eine Auswahlentscheidung zu treffen.

So jetzt auch das OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2011 – 2 Ws 50/11. Dabei sind auch psychische Belastungen des Beschuldigten aufgrund der Inhaftierung zu berücksichtigen. Wird das Auswahlverfahren nicht eingehalten, wird der beigeordnete Verteidiger ggf. auf Antrag des Beschuldigten entpflichtet und ihm der von ihm später gewählte Verteidiger beigeordnet.

Das Fitnessstudio im Pkw, oder: Beim Fahren hanteln

In den Kessel Buntes gehört auf den ersten Blick diese Meldung in der Tagespresse: Fernfahrer stemmt am Steuer Hanteln. Aber: Ist ja wohl nicht ganz ungefährlich. Ich bin immer wieder erstaunt, auf welche Ideen man kommen kann. Und das dann auch noch auf der Autobahn.

Verständigung (§ 257c StPO) ja, aber nicht über den Schuldspruch

Der BGH – mal wieder der 1. Strafsenat – hat sich im BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 StR 52/11 die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen.

Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung über den Schuldspruch, die wohl vorgelegen hat, befasst. Das ist unzulässiger Inhalt der Verständigung – in dem Zusammenhang wird die StA vom BGH inzidenter gerügt.

Und, was wichtig ist: Der BGH verneint ein Beweisverwertungsverbot für das auf der Grundlage einer solchen Verständigung abgelegte Geständnis. Das wird wohl nur, was immer deutlicher wird, in den Fällen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO angenommen.