Archiv für den Monat: April 2010

Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz? – Lesetipp auf StRR 2010, 124

Ein Hinweis in quasi eigener Sache: Der StRR ist in diesem Monat mit einem Themenschwerpunkt erschienen, und zwar zum EU-Strafrecht. Sicherlich ein Bereich, in dem sich in den nächsten Jahren viel bewegen wird, was sicherlich auch Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren haben wird. Wir haben daher den 2. EU- Strafrechtstag im Oktober 2009 in Bonn zum Anlass genommen, darüber zu berichten und haben deshalb einige der dort gehaltenen Vorträge als Beiträge im StRR eingestellt.

Wer sich dafür interessiert kann sich gern im kostenfreien Bereich von LexisNexis® Strafrecht – ja , den gibt es 🙂 – den Beitrag von Dr. Frank Meyer, Bonn, „Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz?“ aus StRR 2010, 124 ansehen. Er ist allerdings um die Fußnoten gekürzt. Der Beitrag steht in voller Länger bei HRRS. Dennoch: Eine interessanter Beitrag zu einer Thematik, mit der wir derzeit – zum Glück – nicht jeden Tag zu tun haben.

Schon wieder Besorgnis der Befangenheit – Grund: Gutes kollegiales Verhältnisses

„Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.) oder wenn das dienstliche Verhältnis so eng ist, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt (Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 34).“

heißt es im Beschl. des OLG Düsseldorf v. 12.04.2010 – III-2 Ss 107/09 – 69/09 III. Das OLG hat dann aber die Besorgnis der Befangenheit bejaht und das u.a. mit dem guten kollegialen Verhältnis der beteiligten Richter bejaht. Nachzulesen hier.

„Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ jetzt in 5. Auflage bei Heymanns Strafrecht online

Endlich ist es soweit: Der Klassiker in Sachen Strafrecht – jetzt auch in der umfassend überarbeiteten und erweiterten 5. Auflage online!

Auch die aktuelle 5. Auflage dieses Klassikers gewährt dem Strafverteidiger – dank der praktischen ABC-Struktur – sicheren Zugriff auf zuverlässige Rechtsinformationen auf der Grundlage der aktuellen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung. Auch für Richter und Staatsanwälte sowie andere mit dem Ermittlungsverfahren Befasste stellt das Handbuch eine gewinnbringende Arbeitshilfe dar.

Sämtliche aktuellen Reformen (2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren usw.) sind bereits eingearbeitet. Zudem sind die seit der 4. Auflage erschienenen Veröffentlichungen sowie die seitdem ergangene maßgebliche Rechtsprechung ausgewertet und integriert – allein aus der Rechtsprechung sind rund 750 neue Entscheidungen eingearbeitet.

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Der Führerscheintourismus, die Pflichtverteidigung und das LG Regensburg

Der sog. Führerscheintourismus beschäftigt uns schon einige Zeit und beschäftigt uns auch immer wieder, vor allem hinsichtlich der Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung zu der Problematik ist unüberschaubar. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nun auch das LG Regensburg in seinem Beschl. v. 15.03.2010 – 7 Qs 14/10 – die Sach- und Rechtslage als schwierig angesehen und dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Die Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ziemlich einheitlich gesehen. Deshalb fragt man sich schon, warum das AG nicht bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

VG Neustadt: Fahrtenbuchauflage auch nach erstem Verstoß – hier der Volltext

Seit (vor)gestern wird hier und hier und hier über den Beschluss des VG Neustadt v. 12.04.2010 – 2 L 281/10 – berichtet. Danach ist es der Straßenverkehrsbehörde erlaubt, auch nach nur einem Verstoß gegen den Kraftfahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, wenn es ich um einen erheblichen Verstoß handelt. Im entschiedenen Fall war eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h, mithin um ca. 84 %.

Hier ist dann der Volltext zu der Entscheidung.