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Jetzt aber richtig: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger

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Das gestrige Posting ist irgendwie „schief gelaufen“. Danke für den Hinweis. Hier dann der Beitrag (noch einmal) richtig. 🙂

Der Angeklagte wird wegen Betruges in sechs Fällen zum Nachteil einer Frau S. vom AG verurteilt, in drei Fällen wird er frei gesprochen. Frau S. war vom AG gemäß §§ 395 Abs. 3, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen worden ist. Dagegen legt Frau S. Berufung ein. Die wird vom LG als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin sei nicht durch ein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 StPO verletzt, weshalb es für die Zulässigkeit der Berufung an der notwendigen Beschwer der Nebenklägerin fehle.

Der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.02.2013 – 1 Ws 70/13 – sagt: So geht es nicht. Denn einmal nach § 395 Abs. 3 StPO als Nebenkläger zugelassen, dann bleibt man es auch:

„Zwar zählt der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Geschädigten nicht zu den in § 395 Abs. 1 StPO aufgezählten Delikten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, weshalb das Amtsgericht die Geschädigte zunächst nicht als Nebenklageberechtigte zugelassen hatte. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Geschädigten, mit der sie geltend gemacht hat, sie sei durch die Betrugshandlungen in ihrer Lebensführung und auch psychisch nachhaltig und schwerwiegend belastet worden, hat das Amtsgericht die Geschädigte mit Beschluss vom 12. Januar 2012 gemäß §§ 395 Abs. 3, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen. Anders als ein gemäß § 395 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO ergangener Zulassungsbeschluss begründet die auf § 395 Abs. 3 StPO gestützte Zulassung einen materiellen Anschlussgrund mit konstitutiver Wirkung. Sie ist durch § 396 Abs. 2 StPO jeder Anfechtung entzogen und bindet auch das Rechtsmittelgericht, mit der Folge, dass das Landgericht bei der im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung zu prüfenden Beschwer der Nebenklägerin deren Nebenklageberechtigung nicht abweichend von der materiellen Entscheidung des Amtsgerichts beurteilen darf (vgl. BGH NJW 2012, 2601; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 49 mit Anm. Rössner NStZ 1994, 506; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 11).

Da der Angeklagte nur in sechs von neun Fällen der ihm vorgeworfenen Betrugstaten zu Lasten der Nebenklägerin verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden ist, ist sie durch das angefochtene Urteil beschwert.

 

 

Das „ins wahnhafte reichende Verfolgungsinteresse“ des Staatsanwaltes

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Die Fragen, die mit der Zulassung eines gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO zusammen hängen, treten in der Praxis nicht so häufig aus, wenn aber, dann knallt es meist, bzw. es hat bereits geknallt. Denn nicht selten, hat es im Verfahren bzw. in anderen Verfahren Schwierigkeiten mit dem Zuzulassenden gegeben, die dann dazu führen, dass seine Zulassung abgelehnt wird. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2012 – 2 Ws 195/12 – mit dem Leitsatz:

„Die Zulassung eines gewählten Verteidigers liegt im Ermessen des Gerichts. Sie setzt u.a. die Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung des gewählten Verteidigers voraus. Hieran kann es fehlen, wenn dieser dem Gericht mehrere Vorstrafen sowie die Verbüßung von Strafhaft als Grund für die Abwesenheit in einem Hauptverhandlungstermin gegen den von ihm vertretenen Angeklagten verschweigt. Hat er zudem das für einen Rechtsbeistand mittelbar geltende Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 2 Satz 2 StPO durch wiederholte verbale Angriffe gegen Verfahrensbeteiligte jenseits der Grenze zur Schmähkritik verletzt, kommt seine Zulassung als Rechtsbeistand nicht in Betracht.“

Das LG hatte die Zulassung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt.  Kann ich nachvollziehen, da es in der Hauptverhandlung im zweifel Probleme gegeben hätte. Ein sachliches Verhandeln dürfte kaum zu erwarten gewesen sein. Dazu:

„Die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der unzureichenden Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten wird darüber hinaus auch durch die für einen nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Rechtsbeistand mittelbar anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte gestützt. Wie ein Rechtsanwalt hat auch ein Rechtsbeistand unter Beachtung des speziellen Sachlichkeitsgebots nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO sachlich und professionell vorzutragen und sich herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, zu enthalten. Da § 138 Abs. 2 StPO die Zulassung eines Rechtsbeistands als Verteidiger nur ausnahmsweise vorsieht, ist von ihm die Einhaltung der für Rechtsanwälte geltenden Verhaltensvorschriften im besonderen Maße zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, aaO).

Mit seinem im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Dannenberg über den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatanwaltschaft getätigten Äußerungen hat der Beteiligte das Sachlichkeitsgebot indes in eklatanter Weise verletzt. So hat er ihn in seinem Schriftsatz vom 06.12.2010 eines „ins wahnhafte reichenden Verfolgungsinteresses“ bezichtigt, ihm einen „erkennbar menschenfeindlich-autoritären Charakter“ attestiert und die Befürchtung geäußert, dass sich „die wahnhaften Persönlichkeitsmerkmale des Staatsanwalts auf den Prozess erheblichen auswirken“ würden. In ähnlich abfälliger Weise hat er sich über den für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Dannenberg zuständigen Richter geäußert. In seinem Schriftsatz vom 18.12.2010 führt er u.a. aus, „… ist die Behauptung … willkürlich und entbehrt jeder Grundlage. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich mit wissentlichen Falschdarstellungen diese Grundlage selbst zu schaffen versucht. … Das Gericht zeigte sich als williger Vollstrecker der Wünsche der Staatsanwaltschaft“. Mit diesen Angriffen gegen Verfahrensbeteiligte hat der Beteiligte die Grenze zur Schmähkritik deutlich überschritten. Es ist zu besorgen, dass er bei einer (erneuten) Zulassung als Rechtsbeistand der Angeklagten auch im Berufungsverfahren nicht bereit oder in der Lage sein wird, sachlich und angemessen zu argumentieren. Ist indes absehbar, dass der gewählte Verteidiger den für einen anwaltlichen Verteidiger geltenden Verhaltensregeln nicht entsprechen wird oder kann, kommt im Interesse eines objektiv und sachlich zu führenden Verfahrens und auch im Interesse des Beschuldigten oder Angeklagten die Zulassung des gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, aaO; OLG Koblenz, aaO).“

 

Der übersehene Grünpfeil

Dem Betroffenen wird ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) zur Last gelegt. ER trägt vor, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach F. gefahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot“ ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das AG setzt sich in seinem Urteil mit dieser Einlassung des Betroffenen mit keinem Wort auseinander. Das führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und das, obwohl die Rechtsbeschwerde insoweit nicht ausreichend begründet war.Es gelten an der Stelle nämlich die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verfahrensrüge), so der schon etwas ältere OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 – Ss (OWiZ) 154/11:

„Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet…“

Geschwindigkeitsmessung – mündliche Zulassung eines Messgerätes – geht das?

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Folgender Sachverhalt hat das AG Stuttgart und dann das OLG Stuttgart beschäftigt: Die PTB teilt der Eichdirektion Hessen am 29. 06.2010 mit, die Prüfungen der neuen Softwareversion 1.5.5 für das Überwachungsgerät Poliscan Speed seien erfolgreich abgeschlossen, weshalb der Zulassung dieser Software seitens der PTB nichts im Wege stehe. Die Zulassung werde in den nächsten Tagen erfolgen. Die Eichdirektion erstellte am 15.07 .2010 für das Gerät den Eichschein, mit dem die Eichung vom Vortage mit einer Eichgültigkeit bis Ende 2011 bescheinigt wurde. Die schriftliche Bauartzulassung des Messgerätes mit der neuen Softwareversion durch die PTB erfolgte am 21. 07. 2010. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Software vor der schriftlichen Bauartzulassung vom 21.072010 zuvor mündlich zugelassen worden sei, sodass der Eichschein am 15.07.2010 hätte erteilt werden dürfen. Es ist von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen. Der Betroffene hat das anders gesehen.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.02.2012 – 4 Ss 39/12 schließt sich dem AG an:

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass damit kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291) vorliegt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Eichscheines waren die technischen Prüfungen durch die PTB abgeschlossen. Es stand fest, dass das Überwachungsgerät mit der neuen Softwareversion zugelassen würde. Die schriftliche Zulassung erfolgte dann auch knapp eine Woche nach Ausstellung des Eichscheines. Deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Gerät den Anforderungen der Technik entsprach. Es ist unschädlich, dass die schriftliche Bauartzulassung am Tag der Ausstellung des Eichscheines noch nicht vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Eichgesetzes, die Messsicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken (§ 1 Nr. 2 und 3 EichG). Dieser Zweck wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zulassungsschein erst eine Woche nach der Eichung vorlag.

Darüber hinaus hat nach h. M. (OLG Jena VRS 115, 431 [435]; OLG Köln VRS 101, 140; a. A. Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 660) ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EichG nicht zur Folge, dass die Messung im Bußgeldverfahren unverwertbar ist. Vielmehr ist lediglich ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Dies zeigt, dass für das Bußgeldverfahren die materielle Richtigkeit der Messung maßgebend ist. Wenn schon keine Unverwertbarkeit in dem Fall angenommen wird, in dem überhaupt keine Eichung vorliegt, so kann in Fällen wie dem vorliegenden, in dem feststeht, dass die Bauart zugelassen wird, aber der Zulassungsbescheid erst wenige Tage nach der Eichung vorliegt, erst recht von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit ausgegangen werden. Eines Sicherheitsabschlages bedarf es nicht, da die Eichung materiell richtig war. Deshalb liegt trotz des formalen Mangels bei der Eichung ein standardisierten Messverfahren vor. Im Übrigen hätte der formale Mangel mit der erneuten Erteilung eines gleichlautenden Eichscheins nach Vorliegen der schriftlichen Bauartzulassung geheilt werden können.

Na ja, das kann man auch anders sehen.

Die Absicht, „schulmeisterlich zu belehren“…

reicht nicht aus, um einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG), abzulehnen. So das OLG Frankfurt in OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2011 – 2 Ss-OWi 375/11. Dort hatte das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung – so lässt es sich dem OLG Frankfurt-Beschluss entnehmen -, „dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle.“ Man ist ja schon erstaunt, wozu die StPO/das OWiG offenbar verpflichtet…

Dazu das OLG Frankfurt in seinem Beschluss:

Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht immer vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Ein­spruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74. Abs. 2 OWiG die Einlassung des Be­troffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Anders läge es, wenn das Amts­gericht unter gleichsam willkürlicher Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht und/oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hätte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies wird bei Maßnahmen angenommen, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter kei­nem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.

Das ist hier der Fall. Vorliegend hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Ab­lehnung des Entbindungsantrages damit begründet, dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen — auch nicht ansatzweise – zur Auf­klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts für erforderlich erachtete. Die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Haupt­verhandlung schulmeisterhaft zu belehren, stellt sich aber nach Auffassung des Se­nats als Maßnahme dar, die auf einer unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maß­stäben des § 73 Abs. 2 OWG völlig entfernenden Erwägung beruht und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint.“

Zutreffend. M.E. nicht zutreffend ist i.Ü. der grundsätzliche Ansatz des OLG, dass in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines berechtigten Entbindungsantrags die Versagung rechtlichen Gehörs und die damit begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG offenbar nur bei willkürlichem Handeln des AG in Betracht kommen soll. Das scheint ständige Rechtsprechung des OLG zu sein. Ist m.E. aber nicht richtig und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der anderen OLG auch anders gesehen.