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Dash me, if you cam – it is allowed (?)

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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Leider ist mein Blog nicht das erste, das über das AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 – 4 Ds 155/14 – berichtet, das Verkehrsrechts-Blog war schneller (vgl. hier). Aber man kann nicht immer oder fast immer der erste sein.

Also bzw. dennoch: Sie war zu erwarten, eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Straf-/Bußgeldverfahren. Für das Zivilrecht diskutieren wir die Frage ja schon eine ganze Zeit, nun ist sie auch im Strafverfahren aufgetreten. Und zwar in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Nötigung und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 240, 315c StGB). Das war der geschädigte Zeuge wie folgt vorgegangen:

„Der Zeuge H. ist ausgebildeter IT-Administrator. Er ist im Datenschutzrecht geschult. Kurz vor dem unter Ziffer 1. geschilderten Fahrverlauf fiel dem Zeugen H. das hinter ihm befindliche Fahrzeug des Angeklagten durch sehr dichtes Auffahren auf. Daher aktivierte der Zeuge H. zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Kamera (sogenannte Dashcam). Diese Kamera filmte sodann den Straßenbereich vor der Kühlerhaube des Fahrzeugs des Zeugen und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte. In die Bildfolge wird das jeweilige Datum samt Uhrzeit eingeblendet. Die Bildfolge hat eine Gesamtlänge von fünfeinhalb Minuten und endet auf dem Parkplatz des „pp. Döner“. Wegen der abgebildeten Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StGB Bezug auf die zu den Akten genommenen neun Einzelbildausdrucke mit den Zeitstempeln 19:06:27 bis 19:10:30 genommen (Anlagen 1 bis 9 des Protokolls der Hauptverhandlung).“

Das AG hat die Verwertung der Bilder als zulässig angesehen. Es sieht keinen Verstoß gegen das BDSG. Fertige ein Zeuge aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so sei dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar.

Und:

„Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf im Strafverfahren auch verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden (sogenannte Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts, vgl. bspw.BVerfG NJW 1990, 563, 564 – „Tagebuch“; BGH NJW 1996, 2940 = BGH, Beschluss vom 13.05.1996, GSSt 1/96  – „Hörfalle“; BGH NStZ 1998, 635; s.a. BAG, Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03 – „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).

Da die Aufnahme Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abbildet, ist der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten nicht betroffen. Das Gericht hat daher abzuwägen, ob im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimschutzinteresse des Angeklagten überwiegt. Hierbei sind unter anderem die Schwere der angeklagten Tat, das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, die Verfügbarkeit sonstiger Beweismittel und die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtschau überwiegt bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung ist erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung ist auch verhältnismäßig. Denn zum einen ist nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen das KUG kommt also von Anfang an nicht in Betracht. Zum anderen bestand zum Zeitpunkt der Verwertung nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung der dringende Verdacht, dass der Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Da diese Maßnahmen im konkreten Fall vor allem das Interesse aller Bürger an der zukünftigen Sicherheit des Straßenverkehrs schützen sollen, tritt das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung hier hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurück.“

Muss man sich mal intensiver mit beschäftigen, was ich noch nicht getan habe.

Nur so viel für den Verteidiger: ich würde der Verwertung der Aufnahmen der Dash-Cam, wenn ich das nicht für zulässig halte, widersprechen (BGHSt 38, 214 lässt grüßen). Denn ohne Widerspruch wird es schwer, ein Beweisverwertungsverbot in der Revision/Rechtsbeschwerde geltend zu machen.

Kein wirksames Rechtsmittel durch Email!!

© mara_lingstad - Fotolia.com

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 – 1 Ws 677/14 – behandelt an sich eine Wiedereinsetzungsfrage, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will. Nur kurz: Der 1. Strafsenat will offenbar von der Auffassung in der Rechtsprechung abweichen, die davon ausgeht, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist. Das lassen wir hier und heute aber mal dahin stehen. Denn der 1. Strafsenat hat insoweit nur „Bedenken“ und hat seine Entscheidung tragend auf eine andere Frage gestützt, die für die Praxis mindestens genau so interessant ist. Nämlich die Frage, ob die Einlegung des Rechtsmittels – es handelte sich um eine sofortige Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss – überhaupt wirksam war. Es war nämlich durch Email eingelegt. Der Senat verneint diese Frage:

„Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntnisnahme des Verurteilten vom erfolgten Widerruf, anzubringen gewesen. Gleichzeitig wäre die versäumte Handlung, mithin die Einlegung der sofortigen Beschwerde nachzuholen gewesen. Dies ist vorliegend nicht in der gebotenen Form erfolgt.

Nach Angaben des Verurteilten ist ihm der erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung am 10. Juni 2014 bekannt geworden; die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs endete mithin am 17. Juni 2014.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die hier zunächst erfolgte Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs – an diverse Empfänger – per E-Mail genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.

§ 41 a StPO ordnet an, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, die nach dem Gesetz schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, dann als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anbringung einer einfachen E-Mail zur Wahrung der Schriftform nicht ausreichend ist.

Soweit – dem Inhalt der E-Mails gleichlautend – ein allerdings nicht unterzeichnetes Anschreiben des Verurteilten am 26. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dortmund eingegangen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Schriftformerfordernis vorliegend auch ohne Unterzeichnung des Schriftstückes Genüge getan war. Das Schreiben ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs.1 S. 1 StPO und mithin erst verspätet eingegangen.“

Also Fazit, nach wie vor gilt: Finger weg von Email bei der Rechtsmitteleinlegung.

Durchsuchung im Bußgeldverfahren zulässig? – 1 : 1 in Berlin

ParagrafenIch hatte am 27.05.2014 über den LG Berlin, Beschl. v. 16.04.2014 – 510 Qs 49/14 – berichtet, der im entschiedenen Fall eine Durchsuchung bei einem Betroffenen im Bußgeldverfahren als zulässig angesehen hatte (Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?). Nun habe ich den LG Berlin, Beschl. v. 11.04.2014 – 506 Qs 43/14 – übersandt bekommen, der bei einem – m.E. – weitgehend identischen Sachverhalt, jedenfalls handelt es sich um denselben Vorwurf, der im Verfahren erhoben wird – Verstoß gegen § 146 GewO und gegen das Berliner StraßenG -, eine Durchsuchung als unzulässig angesehen und den Anordnungsbeschluss des AG aufgehoben hat. Den will ich hier natürlich auch einstellen. In dem Beschluss argumentiert das LG:

„Angesichts der letztendlich geringfügigen Vorwürfe ist die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen jedoch unverhältnismäßig. Sie steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs. Denn eine solche Maßnahme betrifft den gem. Art. 13 GG verfassungsmäßig besonders geschützten Bereich der privaten Lebenssphäre. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht und darf nur dann angeordnete werden, wenn er zur Schwere und Bedeutung der Vorwürfe nicht unangemessen ist .

Die Vorwürfe, die dem Betroffene gemacht werden, wiegen nicht besonders schwer. Sie sind eher dem unteren Bereich der Verstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen, auch wenn sie angesichts der historischen, städtebaulichen und touristischen Bedeutung des Potsdamer Platzes oder ähnlich prominenter Orte in Berlin gegenüber anderen gleichartigen Verstößen etwas herausgehoben sind. Das in § 145 Abs. 4 GewO-angeordnete Höchstmaß der Geldbuße wird aber angesichts der bisher ermittelte Umstände nicht annähernd ausgeschöpft werden, sollten sich die Vorwürfe als wahr erweisen. Es ist vielmehr eine Buße zu erwarten, die sich eher im unteren Bereich des Rahmens bewegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mildere Mittel nicht auch geeignet wären, den Verdacht der Verstöße gegen die GewO und das BerlStrG zu erhärten. Die Anordnung der Durchsuchung war nicht erforderlich. Denn in der Vergangenheit ist der Betroffene bereits mehrfach bei seinen Tätigkeiten am Potsdamer Platz aufgegriffen worden und seine Materialien wurden beschlagnahmt.. Es-erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, dass zur weiteren Sachaufklärung – auch wenn es seitens des Bezirksamtes sicherlich wünschenswert wäre, die Ermittlungsergebnisse zu erweitern und zu untermauern — die Durchsuchung der Wohnräume als ultima ratio unerlässlich wäre, auch wenn die Erwartung bestand, weitere Beweismittel zu finden. Allein diese Erwartung rechtfertigt angesichts der Schwere des Eingriffs nicht die Maßnahme. Die bisherigen Ermittlungen haben bereits umfangreich Ergebnisse erbracht. So wurde der Betroffene bei seiner Tätigkeit bereits fotografiert und auch Tatmittel sichergestellt und beschlagnahmt.“

Also: Einmal schwarz, einmal weiß, oder: Einmal hopp, einmal topp. Jedenfalls steht es beim LG Berlin unentschieden 🙂 . Zu den Auswirkungen auf das Verkehrsrecht verweise ich auf: Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?

Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung von Kopien ist eine Domäne, in der Rechtspfleger, Strafkammern und OLG-Senate gern mit dem Verteidiger streiten. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Anfertigung von Kopien können manchmal ganze Romane geschrieben werden, was sicherlich dann die Frage nach der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit stellen lässt. Ein Unterfall dieses „Streitgegenstandes“ ist die Frage, ob und welche Kopien aus der Akten der Verteidiger für den Mandanten anfertigen kann und ob ggf. auch ein Aktendoppel erlaubt ist. Die Frage spielt offenbar in der Praxis auch eine größere Rolle, da sie mir immer wieder auf Veranstaltungen gestellt wird, so vor kurzem noch auf einem Seminar in Hannover.

Ich gebe sie hier dann mal weiter, also: Aktendoppel bzw. Aktenauszug für den Mandanten, zulässig ja oder nein?  Lösung gibt es dann am Montag.

Versagung von PKH – Beschwerde des Nebenklägers zulässig?

ParagrafenNach § 397a Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. waren Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe beim Nebenkläger unanfechtbar. Was häufig übersehen wird. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1805) mit Wirkung vom 01. 09.2013 aufgehoben worden. Damit sind Beschwerden des Nebenklägers in diesem bereich zulässig. Darauf weist ausdrücklich der KG, Beschl. v. 06.03.2014 – 2 Ws 88/14 – hin. Danach war die Beschwerde der Nebenklägerin zwar zulässig, aber: Sie hatte in der Sache keinen Erfolg, und zwar:

„Es entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 397a Rdnr. 9 m.w.N.), dass in Fällen, in denen sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtet, in der Regel dem Nebenkläger keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Berufung nicht nur allgemein auf den Strafausspruch, sondern konkret auf die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe und die Höhe des im Adhäsionsverfahren verhängten Schmerzensgeldes beschränkt, soweit es 1.300,00 Euro übersteigt. Gegenstand der Berufungsverhandlung wird daher lediglich die Frage sein, ob die Tagessatzhöhe und die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes mit den derzeitigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten vereinbar sind. Da darüber hinausgehende Fragen der Strafzumessung, insbesondere die Anzahl der Tagessätze nicht Gegenstand des Rechtsmittels und damit auch nicht Gegenstand der Erörterung in der Berufungshauptverhandlung sind, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist, selbst wenn aufgrund der erheblichen Verletzungen, die die Beschwerdeführerin erlitten hat, von einer psychischen Betroffenheit durch die Tat auszugehen ist.“

Beides sollte man bedenken.