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Auch du mein Sohn Brutus…

…ist man gewillt zu denken, wenn man die Entscheidung des OLG Hamburg v. 05.05.2010 – 2 Ws 34/10 liest, in der sich das OLG der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen hat, die die Tätigkeit des (beigeordneten) Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG honoriert und nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, was schnell mal fehlende 300 € in der Kasse ausmachen können.

An sich bringt die Entscheidung in dem Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung über die Frage der Abrechnung dieser Tätigkeit nichts Neues – die Argumente sind ausgetauscht und dem als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt bliebt nichts anderes übrige, als sich der Rechtsprechung des jeweils zuständigen OLG zu beugen. Ich berichte über die Entscheidung auch nur deshalb, weil vor kurzem das LG Hamburg die Frage noch anders entschieden hat.

Nach der Entscheidung des OLG wird es nun aber auch im Bezirk OLG Hamburg nur Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG geben. Schade, und zwar deshalb, weil die Auffassung m.E. nicht richtig ist.

BGH verneint (allgemeines) Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

Der BGH hat Stellung genommen zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage des allgemeinen Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands. Während es in der Literatur zum Teil bejaht, ja gefordert wird (vgl. die Nachweise bei Burhoff, EV, Rn. 2067), hat der BGH es nun abgelehnt und mit der wohl überwiegenden Auffassung auf § 475 verwiesen und dort ein „berechtigtes Interesse“ verneint. Begründung:

„Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson“ im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) – juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). – 5 –

Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.“

Nachzulesen im Beschl. v. 04.03.2010 – StB 46/09.

Offen bleibt die Frage, wie der Zeugenbeistand seinen Mandanten z.B. über ein Auskunftsverweigerungsrecht angemessen und vor allem richtig beraten soll.

BVerfG-Entscheidung m.E. an sich nach dem 2. OpferRRG überholt – Kommentar zu Kollegen Ferners Posting: „Zeugenbeistand: BVerfG stärkt Zeugenrecht auf Rechtsanwalt“

Der Kollege Ferner weist in seinem Blog gerade auf die Entscheidung des BVerfG v. 10.03.2009 – 2 BvR 941/09 – hin, in der das BVerfG zur Frage/Zulässigkeit des anwaltlichen Zeugenbeistandes Stellung genommen hat. Ich finde beim Kollegen Ferner leider die Kommentarfunktion nicht, daher möchte/muss ich hier eine Anmerkung zu dem Beschluss und dem Posting des Kollegen einstellen (vielleicht bin ich auch nur zu unerfahren, um die Funktion zu finden :-)).

Also: Man darf den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung, die dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegt, nicht übersehen: Das war der 06.03.2009, also die Zeit vor Inkrafttreten des 2. OpferRRG und dadurch erfolgten Änderung des § 68b StPO. Der sieht in seinem Abs. 1 Satz 1 jetzt das ausdrückliche Recht des Zeugen vor, (immer) einen Beistand beizuziehen. In § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO ist die vom BVerfG angemahnte Ausschlussregelung, die das BVerfG schon im Jahr 2006 gefordert hatte, enthalten (kann man alles z.T. hier oder in den Neuauflagen meiner beiden Handbücher nachlesen (vgl. dazu hier, das war jetzt Werbung :-)).

Der Beschluss des BVerfG ist also an sich durch die gesetzliche Neuregelung überholt (was micht wundert ist, dass das BVerfG darauf nicht deutlicher hinweist). Nichts desto trotz ist er erwähnenswert. Der Beschluss bietet natürlich auch für die gesetzliche Neuregelung noch eine schöne Argumentationsmöglichkeit. Denn wenn schon zum alten Recht kein Ausschluss mit der im Beschluss des BVerfG mitgeteilten Begründung des AG, dann erst Recht nicht zum neuen.

Abrechnung beim Zeugenbeistand: OLG Stuttgart geht Mittelweg?

Im Gebührenrecht ist sicherlich die Frage, wie die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu entlohnen ist, eine der am heftigsten umstrittenen Fragen. Ob Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG macht schnell einen Unterschied von 200 € oder auch mehr aus und da fängt die Staatskasse in Zeiten leerer Kassen schon an zu denken. Das OLG Stuttgart, das auch zu den Vertretern der Auffassung gehört, die grds. nur Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwenden, geht jetzt zum Teil einen anderen Weg. Im Beschl. v. 23.12.2009 6 – 2 StE 8/07 hat es ausgeführt:

„Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Ver­nehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn zwar nicht nach dem engen, vom Wortlaut des § 68 b StPO vorgesehenen Beiordnungsbeschluss, aber nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeüb­ten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen mit der Folge der Verneinung einer bloßen Einzeltätigkeit auszugehen ist. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Heranziehung der Gebührenvorschriften des 1. Abschnittes und eine entsprechende Anwendung der Gebührenvorschriften des 4. Teiles (somit Erstattung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) vorzuneh­men.“Für den Zeugenbeistand bedeutet das: Darlegen, darlegen, darlegen, was es an Besonderheiten gibt……

2. OpferRRG: Änderungen beim Recht des Zeugenbeistands

Das 2. OpferRRG hat nicht nur Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung oder bei der Nebenklage gebracht, sondern auch im Recht des Zeugenbeistands. Diese sind kurz zusammengefasst:

  1. In § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO ist jetzt der allgemeine Zeugenbeistand anerkannt.
  2. In § 68b Abs. 2 StPO ist jetzt die Regelung zum sog. Vernehmungsbeistand (früher § 68b Satz 2 StPO) enthalten.
  3. In § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO ist nun geregelt, dass ein Zeugenbeistand auch ausgeschlossen werden kann. m.E. eine Regelung, die, das die Ausschlußgründe zu unbestimmt sind und auch das „Ausschlussverfahren“ nicht geregelt ist, beim BVerfG in Karlsruhe wohl kaum Bestand haben wird.

Zu allem natürlich :-)) Näheres schon in meinen beiden Handbüchern und in meinem Beitrag im StRR-Heft 10/09.