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Zeugenbeistand: Du hat ja einen Wahlbeistand

Eine in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage spricht der LG Dortmund, Beschl. v.14.11.2011 an, der in laufenden Hauptverhandlung zur Beiordnung eines Zeugenbeistandes ergangen ist. Der Rechtsanwalt ist Wahlanwalt des Zeugen und beantragt seine Beiordnung als Pflichtbeistand. Das LG lehnt ab:

„Der Antrag von Rechtsanwalt Bleicher, dem Zeugen Y. als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung nach § 68 b StPO beigeordnet zu werden, wird abgelehnt, weil Rechtsanwalt B. den Zeugen als Beistand vertreten hat und der Gesetzgeber für diesen Fall die gerichtliche Beiordnung als Zeugenbeistand ausschließen will. Die Rechtsprechung für die Beiordnung als Pflichtverteidiger bei der Niederlegung des Wahlmandates durch den Anwalt hält die Kammer nicht für entsprechend anwendbar.

Im Übrigen sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.“

Frage: Woraus ergibt sich, dass die Regeln über die Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt bei der Pflichtverteidigung nicht auch beim Zeugenbeistand gelten. Und warum sollen die nicht gelten? Leuchtet mit nicht ein. Denn, wenn der Rechtsanwalt niedergelegt hat, hat der Zeuge keinen Beistand mehr.

Hier kam es nicht darauf an, das wohl die Voraussetzungen für die Beiordnung (§ 68 Ab StPO) nicht vorgelegen haben. Da fragt man sich dann auch noch, warum das LG eigentlich dann das Faß aufmacht, wenn es auf die Frage gar nicht ankommt. Und: Wenn schon, denn schon. Dann bitte auch eine Begründung.

 

Entlastung beim Zeugenbeistand…

bzw. bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten bringt in begrenztem Umfang der OLG Stuttgart, Beschl. v.15.08.2011 – 2 StE 2/10, der im Verfahren gegen Verena Becker ergangen ist. Der Rechtsanwalt war einem Zeugen beigeordnet, dessen Vernehmung erstreckte sich über mehrere HV-Tage. Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeiten nach teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet. Damit hatte er beim OLG Stuttgart keinen Erfolg. Aber: Das OLG hat die Gebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, die nach seiner Auffassung für die Einzeltätigkeit angefallen ist, für jeden HV-Termin, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hatte, angesetzt. Das hat für den Zeugenbeistand eine gewisse Entlastung gebracht.

Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 VV-RVG (Einzeltätigkeit).

2. Bei Beistandsleistungen in mehreren Terminen kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 4 VV-RVG grds. auch mehrfach entstehen.

M.E. zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt, wozu das OLG nichts sagt, was man aber wohl annehmen kann, da es sich eben um verschiedene Vernehmungstermine handelt.  Würde man demgegenüber davon ausgehen, dass es nur eine Einzeltätigkeit ist, in der der Rechtsanwalt tätig geworden ist, dann würde § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG eingreifen und die Verfahrensgebühr nur einmal entstehen. das wäre dann schlecht für den Rechtsanwalt.

Der Kampf um die Gebühren des Zeugenbeistandes

Wir haben gerade am 04.09.2010 über den Dauerbrenner „Abrechnung der Gebühren des Zeugenbeistandes“ berichtet (vgl. hier). In der Frage geht es hin und her. M.E. lässt sich eine eindeutige h.M. nicht feststellen. Dem Verteidiger bleibt nichts anderes übrige, als sich vor seiner Abrechnung darüber kundig zu machen, welche Auffassung das OLG vertritt, in dessen Bezirk er gerade tätig geworden ist. Und er muss noch tiefer schürfen: Teilweise sind bei den OLG die Senate auch noch untereinander zerstritten, mit der Folge, dass es – je nachdem, wie die Zuständigkeiten verteilt werden – auch noch darauf ankommen kann, in welchem LG-Bezirk verteidigt wird. Zu den „zerstrittenen OLG“ zählt das OLG Düsseldorf, dessen 4. Strafsenat Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendet (vgl. Beschl. v. 22.10.2010 – III 4 Ws 94/10). Andere Senate desselben Hauses sehen das anders – Rechtsprechung dazu findet man auf meiner Homepage www.burhoff.de.

Schon wieder die Gebühren für den Zeugenbeistand – hier mal ein neuer Aspekt

Wir haben ja schon häufiger über die Abrechnung der Tätigkeit des (beigeordneten) Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO) berichtet. Es stellt sich die Frage: Teil 4 Abschnitt 1 oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Darüber tobt ein bitterer Kampf zwischen den OLG.

In dem Streit hat jetzt das OLG Hamburg in seinem Beschl. v. 02.08.2010 –  2 Ws 95/10 seine Auffassung, dass nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird, bestätigt. Insoweit ist der Beschluss nichts Neues. Er hat allerdings einen interessanten Aspekt: Der Rechtsanwalt hatte drei Zeugen vertreten. Das OLG schreibt dazu:

„Der Beschwerdeführer ist für drei Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 (4) VV RVG zu vergüten. Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Zeugen sind in dem Strafverfahren dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zu verschiedenen Anklagevorwürfen gehört worden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgte daher vorliegend nicht in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG. § 7 RVG findet als allgemeine Vorschrift auch im Rahmen von Nr. 4301 VV RVG Anwendung.“

Wenigstens etwas 🙂

Dauerbrenner: Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistandes

Eines der am meisten umstrittenen Themn im Gebührenrecht Teil 4 und 5 VV RVG ist derzeit sicherlich immer noch und immer wieder die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistandes: Also die Frage Teil 4 Abschnitt1 Vv RVG oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Zwischen diesen beiden Modalitäten leigen schnell mal 200 – 300 €, je nachdem, welche Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG man anfallen lässt.

In dem Zusammenhang weise ich jetzt hin auf eine Entscheidung des LG Chemnitz v. 10.08.2010 – 2 Qs 129/10, die zwar zu dem m.E. nicht zutreffenden Ergebnis kommt: Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, die aber den derzeitigen Streitstand sehr schön zusammenfasst und darstellt.

Im Übrigen: Auf meiner HP stehen eine ganze Reihe von Entscheidungen sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung. Da kann man sich schön bedienen, wenn man gegen Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anargumentieren muss.