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Zeugenbeistand – im Zweifel nie/eher nicht

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§ 68b Abs. 2 StPO sieht die Beiordnung eines Zeugen-/Vernehmungsbeistandes vor. Die Frage ist nur, wann gibt es einen Zeugenbeistand. Dazu verhält sich der KG, Beschl. v. 06.12.2013 –  (5) 3 StE 5/13-1 (2/13),  den man kurz dahin zusammenfassen kann: Im Zweifel nie/eher nicht.  Denn:

Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht gegeben. Der begehrten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Zeugen in Gestalt von Rechtsanwältin B. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge „bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“.

Vor allem aber liegen keine „besonderen Umstände“ im Sinne des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Hiervon ist nur auszugehen, wenn ersichtlich wäre, dass der Zeuge „seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrzunehmen kann.“ Diese Voraussetzungen sind, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt („besondere Umstände“) nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) werden die Zeugen in aller Regel im ausreichenden Maße in die Lage versetzt, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen. Dass die Bestellung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO auf wenige Einzelfälle beschränkt ist, entspricht schließlich auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu (BT-Drucks. 16/12098, S. 17 f.):

 „§ 68b Absatz 2 StPO-E ist dabei – wie auch schon derzeit für § 68b StPO anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 68b Rn. 1) – seinem Inhalt nach allerdings nur auf Ausnahmefälle anzuwenden. Um dies auch im Gesetzestext deutlich zu machen, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass für die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E besondere Umstände vorliegen müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Zeuge bei sachgerechter Belehrung durch die vernehmende Person in der Lage ist, seine Befugnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen, also z. B. darüber zu entscheiden, ob er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. In Betracht kommt die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E daher nur in außergewöhnlichen Situationen, z. B. der Vernehmung von besonders unreifen oder psychisch beeinträchtigten Personen. Aber auch in diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob sich die vorliegenden Probleme auf die Wahrnehmung der Zeugenbefugnisse auswirken und ob ihnen – abgesehen von den Fällen, in denen sie aufgrund ihrer rechtlichen Natur eine anwaltliche Beratung erfordern – nicht auch durch andere Mittel, insbesondere intensive Erläuterungen oder die Einschaltung von Vertrauenspersonen, abgeholfen werden kann.“

Der – wegen der hier in Rede stehenden Tatvorwürfe bereits nach § 99 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilte – Zeuge B. ist, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, intellektuell und sprachlich zweifelsfrei in der Lage, seine Rechte aus den §§ 52 ff. StPO vollumfänglich selbst wahrzunehmen. Ebenso wenig sind – entgegen der Antragsbegründung – nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge durch die Wiederholung früherer Aussagen (so etwa, dem syrischen Geheimdienst Informationen über in Berlin aufhältliche syrische Oppositionelle zukommen lassen) um sein Leben fürchten müsse und sich deshalb in einem Aussagenotstand befinde.

Offener Brief an das LG Münster: So nicht!

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Dann schreibe ich heute doch mal einen offenen Brief an das LG Münster, und zwar an dessen 7. Wirtschaftsstrafkammer. Hintergrund ist deren LG Münster, Beschl. v. 21. 6. 2013 – 7 Qs 14/13, den mir ein Kollege vor ein paar Tage übersandt hat. Also:

Liebe 7. Wirtschaftsstrafkammer des LG Münster,

der Kollege, der beim AG Tecklenburg im Verfahren 10 Ds 216/11 -Wh. als Zeugenbeistand beigeordnet war, hat mir den vom LG erlassenen Beschluss, mit dem die Kammer über seine Kosten und Auslagen entschieden hat, übersandt. Auf den Beschluss kann ich nur den Satz anwenden, den Rainer Barzel als Oppositionsführer Ende der 60-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in der Diskussion über die „Ostverträge“ im Bundestag gesprochen hat: So nicht.

Der Kollege war einer Zeugin durch Beschluss des AG gem. § 68b StPO für die Dauer deren Vernehmung als Zeugenbeistand beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragt er die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Er geht von einer Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aus. Außerdem ist die Erstattung von von ihm aus der Akten gefertigter Kopien beantragt worden. Das AG hat Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG festgesetzt. Die Kopien sind dem Kollegen nicht erstattet worden. Und, was mich erstaunt: Das Rechtsmittel des Kollegen hatte insgesamt (!!!) keinen Erfolg.

Nun, ich kann noch damit leben, dass die Kammer die Tätigkeit des Zeugenbeistandes nur als Einzeltätigkeit mit einer Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG honoriert, schließt sie sich damit doch der insoweit unzutreffenden, allerdings wohl überwiegenden, Auffassung in der Rechtsprechung an. Dazu ist inzwischen viel geschrieben worden, was ich hier nicht alles wiederholen möchte, außer: Solche Formulierungen, wie sie der Beschluss der Kammer enthält: „Dass dabei die gesetzliche Vergütung im Einzelfall nicht auskömmlich sein mag, ist hinzunehmen.“ braucht der Rechtsanwalt nicht. Die sind im Grunde ein Schlag ins Gesicht.

 Völlig daneben liegt m.E. die Entscheidung der Kammer, soweit sie die Erstattung der vom Zeugenbeistand gefertigten Ablichtungen nach Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG verweigert. Das ergibt sich im Grunde schon aus den Beschlussgründen selbst, in denen die Kammer ausführt: „Die Kammer verkennt bei all dem nicht, dass hier die Gewährung von Akteneinsicht zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung zweckmäßig gewesen sein mag. Insbesondere mag vorliegend der Grund für den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts, nämlich den Schutz des Beweiswertes der Zeugenaussage (BGH, Beschluss vom 4. März 2013, Az.: StB 46/09 — juris Rn. 8), nicht durchgegriffen haben. Vielmehr spricht umgekehrt vieles dafür, dass die Begleitung der Zeugenaussage durch den Beschwerdeführer in Kenntnis des Akteninhalts eine geordnete Aussage der Zeugin aufgrund deren intellektuellen Konstitution überhaupt erst ermöglicht, jedenfalls aber dem erkennenden Gericht die Vernehmung erheblich erleichtert hat. All dies ändert aber nichts daran, dass es für die Entscheidung, dem Zeugenbeistand als solchem die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, keine Rechtsgrundlage gab. Für Zweckmäßigkeitserwägungen bleibt dann aber (s.o.) kein Raum.“ Das ist m.E. falsch. Denn für die Frage der Erstattung der Kosten für die Kopien kommt es nach Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG bzw. nach § 46 RVG darauf an, ob der Zeugenbeistand „sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit für erforderlich halten durfte“. Das waren sie aber, wie die Kammer selbst attestiert. Warum sie dann nicht ersetzt werden, bleibt das Geheimnis der Kammer. Dass dem Zeugenbeistand ggf. kein Akteneinsichtsrecht zusteht bzw. ihm dieses von der Rechtsprechung nicht gewährt wird – darüber kann man trefflich streiten – und dass die Kammer ihm Akteneinsicht offenbar auch nicht gewährt hätte, kann nicht Grundlage für die Erstattung von nach gewährter Akteneinsicht gefertigter Kopien sein. Hat der Zeugenbeistand Akteneinsicht erhalten, dann ist Folge davon, dass er auch Kopien aus der Akten anfertigen darf. Im Übrigen: Wie soll der Zeugenbeistand eine ordnungsgemäße Beistandsleistung sicher stellen, wenn er sich nicht ggf. Kopien aus den Akten anfertigen darf? Soll er den Inhalt der Akten auswendig lernen? Und: Das LG speist den Zeugenbeistand hier mit einer  Verfahrensgebühr Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168 € ab. Darin sind dann auch noch die Kopien enthalten, die der Zeugenbeistand sich gefertigt hat? Dass das nicht richtig sein kann, liegt m.E. auf der Hand.

Also: So nicht.

 

2. KostRMoG – an einer Stelle zu früh gefreut – Bundesregierung kneift beim Zeugenbeistand

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Das 2. KostRMoG geht seinen Weg. Inzwischen liegt das Gesetzesvorhaben beim Bundestag (vgl. hier die BT-Drucksache 17/11471). Ich hatte ja schon mehrfach über dieses Gesetzesvorhaben und die im RVG zu erwartenden Änderungen berichtet (vgl. u.a. hier).

Über eine (vorgesehene) Klarstellung hatte ich mich besonders gefreut, obwohl sie m.E. gar nicht nötig gewesen wäre, nämlich die Änderung/Klarstellung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG betreffend den Zeugenbeistand (vgl. hier das Posting: Zeugenbeistand – da gibt es demnächst mehr Gebühren, und zwar nicht nur Kleinvieh). Abgerechnet werden sollte die “wie ein Verteidiger”, also auf jeden Fall nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG, was ich schon immer vertreten habe, wogegen aber z.T. die OLG Sturm laufen.

Es war klar, dass den Ländern diese Regelung nicht passen würde. Und so ist es auch gekommen. In ihrer Stellungnahme in der BR-Drucksache 517/12 hatten sie dagegen eingewandt: Nicht nötig, macht zu viel Kosten (der Einwand war zu erwarten), keine sachgerechten Ergebnisse). Und was passiert? Die Bundesregeirung knickt ein und kneift. In ihrer Stellungnahme (s. BT-Drucksache 17/11471, S. 588) heißt es dazu nämlich:

„Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die vorgeschlagene Änderung nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren sollten einer genaueren Überprüfung unterzogen werden und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden“.

In meinen Augen nicht nachvollziehbar. Über § 14 RVG kann man nämlich zu sachgerechten Ergebnissen kommen, wenn die Tätigkeit des Zeugenbeistands wirklich geringer (gewesen) sein sollte als die des Verteidigers. Jetzt wird die offenbar ja zunächst als erforderlich angesehene Klarstellung verschoben – „in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben “ heißt „bis zum St. Nimmerleinstag“ und bis dahin dürfen die OLG sich dann streiten.

Allerdings werden sie sich m.E. mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf auseinander setzen müssen. Denn da hat der Gesetzgeber ja mehr als deutlich geschrieben, wie die derzeitige Regelung, die nun beibehalten wird, zu verstehen ist: Nämlich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Aber welches OLG lässt sich davon schon überzeugen? Ich sehe schon die Formulierung: „… nach ständiger Rechtsprechung des Senats….“

Zeugenbeistand – da gibt es demnächst mehr Gebühren, und zwar nicht nur Kleinvieh

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Ich hatte ja gestern bereits auf eine der gebührenrechtlichen Fragen hingewiesen, die Rechtsprechung und Literatur sein Inkrafttreten des RVG beschäftigen (vgl.hier ) und die durch das 2. KostRMoG geklärt werden soll. Zu diesen Fragen gehört auch das Problem, wie denn nun der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet: Nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit. Dazwischen liegt ein Unterschied, der schnell mal 200 – 300 € betragen kann.

Das 2. KostRMoG stellt klar: Abgerechnet wird „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG. Ich habe es ja immer gesagt :-).

Hier ist es also nicht mehr nur „Kleinvieh“.

Zeugenbeistand von der StA – welche Gebühren?

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Nicht selten haben Änderungen im Verfahrensrecht auch Auswirkungen im Gebührenrecht, an die bei Erlass der verfahrensrechtlichen Neuregelung dann aber niemand gedacht hat. Und dann geht es los. Es beginnt die Diskussion um die gebührenrechtlichen Auswirkungen.

Ein Beispiel dafür sind z.B. Änderungen durch das 2. OpferrechtsreformG im Herbst 2009. So kann danach nun auch die Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO  durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Frage, die sich dann später stellt: Welche Gebühren erhält er?. Vor allem: Erhält er Gebühren aus der Staatskasse? Hintergrund ist die Formulierung in § 45 Abs. 3 RVG, wo es heißt: „…. sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet….“ Das ist der Zeugenbeistand in den Fällen aber nicht, so dass nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt (s. auch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 1479).

Mit der Problematik setzt sich der LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2012 – 4 Qs 86/11 auseinander und löst das Dilemma – m.E. zutreffend – mit einer analogen Anwendung:

„Der Beschwerdeführer hat einen Festsetzungs- und Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 3 RVG analog. Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für den Fall der gerichtlichen Beiordnung. Vor dem Inkrafttreten des zweiten Opferrechtsreformgesetzes am 1. Oktober 2009 war in der alten Fassung der §§ 68b S. 3, 141 Abs. 4 StPO für die Beiordnung allein, also auch im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 161a Abs.1 S.2 StPO a.F.), der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig war. Nach der Neufassung der StPO durch das zweite Opferrechtsreformgesetz kann die Entscheidung nun die Staatsanwaltschaft selbst treffen (§§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2 StPO). Das Opferrechtsreformgesetz brachte zwar auch Folgeänderungen im RVG. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098) ist indes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dem bislang bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, eine solche jedoch verworfen hat, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden ist (BT-Drucks. 16/12098, S. 27). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber von Kostenfolgen bei der Beiordnung eines Zeugenbeistandes durch die Staatsanwaltschaft ausging und die Anpassung der entsprechenden Vorschriften im RVG lediglich versehentlich unterließ.“