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OWi I: Nochmals Leivtec XV 3 nicht standardisiert, oder: Einstellung und Wiederaufnahme

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Heute am letzten Novembertag kommen dann OWi-Entscheidungen.

Zunächst drei Entscheidungen zu Leivtec XV3, und zwar:

Da der Abschlussbericht der PTB in der Fassung vom 09.062021 nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, besteht nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei dem Messgerät Leivtec XV § keine hinreichende Gewähr mehr, für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messerergebnisse. Konsequenz des Nichtvorliegens eines standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das Amtsgericht im Einzelfall mittels sachverständiger Hilfe von der Richtigkeit der Messung überzeugen muss. Daher ist jedenfalls in den Fällen, in denen das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung führt, gegen die lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegeben ist, schon aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung des Verfahrens sachgerecht.

Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

OWi III: Verurteilung aufgrund Messung mit Leivtec XV3, oder: Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen

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Und als dritte Entscheidung heute dann eine „Wiederaufnahmeentscheidung. Die sind ja im Bußgeldverfahren recht selten, hier liegt mit dem AG Güstrow; Beschl. v. 09.06.2021 – 971 OWi 458/21, den mir der Kollege Rakow aus Rostock geschickt hat, aber mal eine vor. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der Betroffene auf der Grundlage einer „Leivtec XV3-Messung“ verurteilt worden ist. Das AG hat jetzt, nachdem die Messungen derzeit als nicht verwertbar angesehen werden, die Wiederaufnahme angeordnet:

Der Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 359 Nr, 5 StPO begründet. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch neue Tatsachen erschüttert. Die neu beigebrachten Fakten sind im Sinne der §§ 366 Abs, 1, 368 Abs.1, 370 Abs. 1 StPO „geeignet‘, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen.

Der Betroffene hat hierzu vorgetragen:

„Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen in „zahlenmäßig relevanten“ Fällen unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatte, hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen. Unter dem Datum vom 27.10,2020 hatte die PTB folgenden Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen veröffentlicht: „Kürzlich wurde der (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne…“

Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung von Geschwindigkeitsmessungen wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet. Mit dieser Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen (OLG Rostock, 15.05.19 — 21 Ss OWI 102/19 = AG Güstrow, 15.01,19 — 971 OWi 355/18). Sofern es , wie hier vorgetragen, möglicherweise zu unzulässigen Messwertabweichungen gekommen ist, hat die PTB als Bundesbehörde die Aufgabe, diesen Hinweisen nachzugehen.

Nunmehr hat die PTB am 09.06.2021 eine abschließende Stellungnahme veröffentlicht:

„Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV31

Beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 (Erstzulassung 18.11 / 09.04 vom 02.07.2009) fand eine Gruppe von Sachverständigen kürzlich für speziell präparierte Fahrzeuge beim Vergleich mit anderen, unabhängigen Messeinrichtungen unzulässige Messwertabweichungen (M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021).

Der PTB ist es in langen Versuchsreihen gelungen, in Einzelfällen ebenfalls unzulässige Messwertabweichungen zu Gunsten eines Betroffenen zu dokumentieren, siehe den Bericht über den Zwischenstand der Untersuchungen (Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 27. Mai 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. D01: 10.7795/520.20210527). Im Zuge dieser Angelegenheit haben zahlreiche Kontakte mit den Sachverständigen, mit dem Hersteller und mit den Verwendungsüberwachungsbehörden stattgefunden. Die internen Abstimmungen sind mittlerweile abgeschlossen.

In Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Einheiten- und Zeitgesetz stellt die PTB hier einige messtechnische Beobachtungen dar, die sie auch an den Hersteller und an die Verwendungsüberwachungsbehörden kommuniziert hat:

a) In den vielen Tausend Fahrzeugdurchfahrten im Rahmen der Bauartprüfung wurde kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung gefunden, Selbst mit speziell präparierten Fahrzeugen bedurfte es weit über tausend Durchfahrten, um eine Kombination aus Fahrzeugpräparation und darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeit zu finden, bei der manchmal unzulässige Messwertabweichungen beobachtet werden konnten. Die stärksten in den PTB-Versuchen beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei XV3-Messwerten bis 100 km/h bzw. -4,19 % bei XV3-Messwerten oberhalb 100 km/h.

b) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, also wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war.

c) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen aus dem DEKRA-Artikel haben gemeinsam, dass im Messung-Start-Bild das Nummernschild des betroffenen Fahrzeuges nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war.

d) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen haben gemeinsam, dass die Länge der Messstrecke (abzulesen als Hilfsgröße „ „Auswertestrecke“ “ in der Bildschirmmaske „ „Zusatzdaten anzeigen“ “ des Referenz-Auswerteprogramms Speed Check) weniger als 12,2 m betrug“.

Mit dieser (abschließenden) Stellungnahme vom 09.06.2021 hat die PTB ihrer bisherige Stellungnahme vom 20.03,2018, „Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 erfüllt alle EMV-Anforderungen. Stand: 20. März 2018″:

„Die PTB bestätigt hier daher noch einmal, dass das normkonforme Auslassen der Magnetfeldprüfung kein formales oder messtechnisches Hindernis für die Ausstellung der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes XV3 der Firma LEIVTEC (Zulassungszeichen 18.11/09.04) war oder ist. Die Zulassung gilt nach wie vor, und ebenfalls nach wie vor sind bei Bedienung gemäß Gebrauchsanweisung unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten.“

zumindest in Teilen widerlegt. Die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren liegen nicht mehr vor.

Bereits mit den vorgetragenen Beweismitteln, insbesondere der Herstellermitteilung vorn 12.03.2021, wonach gebeten wurde, von weiteren Messungen vorerst Abstand zu nehmen, aber insbesondere der Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 lagen neue Beweise im Sinne der § 359 Nr. 5 StPO vor.“

Köln, wie es singt und lacht, oder: Gibt es die gezahlten Bußgelder zurück? Update: Ja

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Ich eröffne den heutigen Tag mit einem Rückblick bzw. ich greife noch einmal ein Thema auf, zu dem ich am vergangenen Samstag gebloggt hatte. Das war die „Knöllchen-Panne“ in Köln um die wohl rund 35.000 „falschen“ Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 3. Stichwort: Einstellung dieser Verfahren. Ich hatte in meinem Beitrag Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden am Ende die Frage nach der Kulanz gestellt. Daran hatte ich eine Diskussion in den Kommentaren entwickelt, ob die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Bußgeldern – jedenfalls materiell-rechtswidrig waren die Bescheide m.E. ja wohl – nicht den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllen würde.

Inzwischen werden die Fragen auch in der (Kölner) Politik diskutiert, vgl. einmal hier: Blitzer auf der A3 Stadt Köln will Bußgelder zurückzahlen und dann hier: Dringlichkeitsantrag im Stadtrat A3-Blitzer-Panne: SPD und FDP fordern Entschädigung. 

Die Stadt Köln/Frau Reker sieht die Grundlage für die Rückzahlung wohl im sog. Gnadenerlass NRW (müsste das hier sein: Ausübung des Rechts der Begnadigung, Übertragung von Gnadenbefugnissen und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind – RV des Justizministers vom 18. April 1979 (4253 – III A. 3]). Der/die RP Köln/Frau Walsken meint aber, dass der nicht anwendbar sei.

Nun wir werden sehen, was daraus wird. Jedenfalls würde ich als Verteidiger dann ggf. doch mal einen Antrag auf Rückzahlung stellen und schauen was passiert. Nicht, dass da was versäumt wird 🙂 .

Update um 13:15 Uhr: Inzwischen hat man sich – wie gerade hier – gemeldet wird „geeinigt“. Es läuft wohl nicht über den Gnadenerlass. „Stattdessen einigten sich die Behörden nun auf ein „freiwilliges Ausgleichsprogramm„.“ Was immer das ist oder wie das geht.

Pfiffige Idee, oder: „Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet“ :-)

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Ein Teilnehmer eines FA-Kurses, in dem ich im vergangenen Jahr in München referiert hatte, hat mir den von ihm erstrittenen LG Landshut, Beschl. v. 18.09.2013 – 3 Qs 154/13 übersandt, der auf eine m.E. ganz pfiffige Idee des Kollegen zurückgeht.

Vorab: Der Beschluss behandelt eine erfolgreiche Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens (ja, das gibt es :-)), und zwar mit folgendem Sachverhalt: Im letzten Jahr suchte ein  Mandant den Kollegen auf mit einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Man müsse dem Mandanten die Fahrerlaubnis entziehen, da er nun 18 Punkte habe.  Der Mandant teilte dem Kollegen jedoch mit, dass er die letzte Tat nicht begangen habe, sondern sein Vater gefahren sei. Dennoch habe er den Bußgeldbescheid als Fahrzeughalter bekommen.  Das Problem war, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung der zugrundeliegende Bußgeldbescheid schon seit Wochen rechtskräftig war und der Mandant auch schon selbständig (und natürlich erfolglos) eine Wiedereinsetzung beantragt hatte. Der Kollege hat dann zunächst (erfolglos) das Wiedereinsetzungsverfahren betrieben und ist dann – nachdem er die Fahrerlaubnisbehörde dazu bringen konntem zunächst von einem Entzugsbescheid abzusehen, auf die Idee mit der Wiederaufnahme gekommen. Das AG hat zunächst als unzulässig verworfen hatte, auf die Beschwerde hat das LG Landshut dann die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.  Ende der Geschichte war, dass das AG Landshut den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat. Wie schreibt der Kollege so schön:  Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet :-).

Begründet hat das LG u.a. wie folgt:

„Neues Sachverständigengutachten:

Inwieweit die Verwaltungsbehörde tatsächlich im Rahmen der Identitätsfeststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens erwogen hat, lässt sich aus der Akte weder erkennen noch nachvollziehen. Die Argumentation des Erstgerichts, dies sei offensichtlich unterblieben, weil die Lichtbilder von so guter Qualität seien, dass dies überflüssig sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Wie bereits ausgeführt, schätzt die Kammer die Qualität der Lichtbilder als schlecht ein und gerade die vom Sachbearbeiter handschriftlich neben das Lichtbild des Betroffenen gesetzten Identitätsmerkmale sind für die Kammer auf den Tatfotos nur unzureichend zu erkennen, so dass ein aussagefähiger Vergleich mit dem Foto des Betroffenen auf dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister gerade anhand dieser Kriterien nicht möglich ist.

 Ein Sachverständigengutachten wäre nur dann kein neues Beweismittel, wenn die Verwaltungs-behörde erkennbar bei ihrer Entscheidung die Erholung eines solchen Gutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt hätte und in nachvollziehbarer Weise ihr Bewertungsergebnis aufgrund der eigenen Sachkunde detailliert dargelegt hätte. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Zum einen sind die Bewertungsgrundlagen nur kurz schriftlich skizziert und zum anderen lassen sich diese anhand der Lichtbilder nicht ohne weiteres nachvollziehen.

Demzufolge stellt sich für die Kammer sowohl die Benennung der beiden Zeugen als auch die Beantragung eines anthropologischen Gutachtens jeweils als neues Beweismittel dar. Diese Beweismittel sind auch geeignet, die Freisprechung des Betroffenen herbeizuführen. Dabei kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Beifahrer zu Gunsten des Betroffenen eine Falschaussage machen will oder eine Erinnerung an die gegenständliche Fahrt von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Auch im Rahmen eines anthropologischen Gutachtens kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass durch die Betrachtung weiterer Identitätsmerkmale und vor allen Dingen durch technische Verbesserungen der Tatortfotos aussagekräftige Erkenntnisse gewonnen werden können.“

(Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath erfolgreich und: Freilassung!!

Nun, wer hätte das gedacht: Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass G. Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist. Das meldet gerade das OLG Nürnberg mit seiner PM, in der es heißt:.

„Mit seinem heutigen Beschluss hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete der Senat die Erneuerung der Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.
Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Der bisherige Verfahrensverlauf

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wurde Herr Mollath, dem u.a. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen zur Last gelegen hatten, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn ? gestützt auf ein Sachverständigengutachten ? aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt.
Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft von der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

Die Rechtsfolgen

Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)“

Nachtrag um 15:30: Hier ist dann beim Kollegen Strate der Beschluss des OLG Nürnberg nachzulesen.