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Weisungen bei der Führungsaufsicht – bestimmt müssen sie sein

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Ich hatte ja neulich schon auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12 – hingewiesen, und zwar im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer „elektronischen Fußfessel (vgl. hier). Der Beschluss des OLG behandelt aber nicht nur die Frage, sondern nimmt auch im Übrigen zu den Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht Stellung. Das kann man hier nicht alles im Einzelnen darstellen, sondern muss man lesen. Hier müssen die Leitsätze genügen, die man dahin zusammenfassen kann: Bestimmt und verhältnismäßig müssen die Weisungen sein:

1. Auch im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, wonach ein Wohnsitzwechsel des Verurteilten vom (vorherigen) Einverständnis seines Bewährungshelfers oder der Führungsaufsichtsstelle abhängig gemacht wird, unzulässig.

 2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung an den Verurteilten, sich mindestens einmal wöchentlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn nicht gleichzeitig die Art und Weise der Meldung näher konkretisiert ist (u.a. Anschluss an OLG Jena StV 2008, 88). Die Angabe einer Mindestfrequenz vorgeschriebenen Meldungen ist nicht ausreichend, wenn nicht zugleich eine Höchstfrequenz festgelegt wird.

 3. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers „gewissenhaft zu befolgen“, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 68 b I 2 StGB und ist auch deshalb unzulässig, weil sie infolge ihrer weiten Fassung geeignet ist, die Lebensführung des Verurteilten in unzumutbarer Weise einzuschränken.

Die elektronische Fußfessel – wann ist sie zulässig?

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In der Diskussion ist immer wieder die Frage der Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel. Damit haben sich in der letzten Zeit mehrere OLG befasst. Dazu zählt jetzt auch das OLG Bamberg, das im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03. 2012 – 1 Ws 138/12 – umfassend zur Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel als Weisung  im Rahmen der Führungsaufsicht Stellung nimmt. In den Leitsätzen heißt es dazu:

„…

4. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b I 1 Nr. 12, S. 3 StGB erteilte Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) dient nicht nur der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern soll spezialpräventiv auch die Eigenkontrolle des Betroffenen stärken. Zudem kann die Überwachung es den zuständigen Behörden im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte erleichtern, rechtzeitig einzuschreiten (u.a. Anschluss an OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff.). Nach dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers kann deshalb die Weisung auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen erteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463 a IV 2 Nr. 4 und Nr. 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten iSd. § 66 III 1 StGB abhalten kann.

5. Auch Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers iSv. § 68 b III StGB stellen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden.::“

Der Beschluss spricht auch andere Weisungen an. Darauf komme ich noch zurück.

 


Wer die Musik bestellt…

muss sie nicht immer bezahlen… Das folgt aus OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2011 – 1 Ws 74/11, auf den ich nach den Wirrungen und Irrungen zwischen BGH und BVerfG (vgl. hier) hinweisen will.

Also wieder herab in die Niederungen des Alltagsgeschäftes und ein Hinweis auf  ein in der Praxis häufigeres Problem/eine häufigere Frage, die in dem Beschluss behandelt wird. Nämlich: Wer trägt eigentlich die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht dem Verurteilten aufgegeben worden sind? Dazu das OLG:

  1. Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen.
  2. Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.
  3. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird.

Zu unbestimmte Weisungen

Das hatte die StVK im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt, bei jedem Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle vorher mit dem Bewährungshelfer Rücksprache zu nehmen und keinen Kontakt zu Personen aus der „Drogenszene“ zu unterhalten. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III – 3 Ws 393/10: Zu unbestimmt und daher unwirksam.