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Reichen BtM-Delikte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung?

Ich habe bisher nur selten zu Fragen der Sicherungsverwahrung gepostet. Das liegt daran, dass die damit zusammenhängenden Fragen häufig sehr kompliziert und hier nicht so einfach darzustellen sind. Mit diesem Posting greife ich aber mal eine Frage zur Sicherungsverwahrung auf, die das OLG Nürnberg im OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2014 –  1 Ws 318/14 – entschieden hat. Nämlich die Fragen, ob und wann Betäubungsmittelstraftaten die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Ergangen in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die StVK nach Aufhebung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Vollzug der in einem Urteil des LG Augsburg angeordneten Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

„b) Vom Verurteilten sind als zukünftige Delikte nur Drogenhandel und Drogenbesitz zu erwarten (siehe nachfolgend unter (1)), was unter verfassungsrechtlichen Aspekten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht ausreicht (siehe nachfolgend unter (2)). ……

(2) Nach der neueren, den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32 f.; Rn. 14 nach juris) reicht bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände, wie etwa Verleitung von Jugendlichen zum Rauschgiftkonsum, sind vorliegend nach den oben getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch zum Übergangsrecht ergangen ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht der Sicherungsverwahrung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Denn auch nach der jetzt geltenden Rechtslage ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Neufassung der Vorschriften betreffend die Sicherungsverwahrung setzt inhaltsgleich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, so dass aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften keine geringeren Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestellt werden dürfen als unter der unmittelbaren Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Unter einer „erheblichen“ Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB sind deshalb nur solche Delikte zu verstehen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Anderer darstellen. Der Drogenbesitz mit Eigengefährdung oder der Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen fallen jedenfalls nicht darunter (zutreffend Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 66 Rn. 64: Der Wille des Konsumenten, der mit der Überlassung und dem Gebrauch der Betäubungsmittel einverstanden ist, wird nicht gebeugt; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 66 Rn. 61, schließt pauschal jegliche Straftat nach dem BtMG aus). Die bloße, nicht durch ausreichend konkrete Umstände belegte Möglichkeit die Drogendelikte begleitender Beschaffungskriminalität genügt ebenfalls nicht.“

Übrigens: Auch der besitzt einer „Soft-Air-Pistole in Form einer Uzi-Nachbildung mit 70 zum Verschuss geeigneten gelben Plastikkugeln“ hat dann nicht gereicht.

Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen verkündet

Das am 12.11.2009 als Artikel 1 des Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) verkündete (GV. NRW. S. 540) Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) vom 27.10.2009 tritt am 01.03.2010 in Kraft.

Mit dem verkündeten Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) hat das Land Nordrhein-Westfalen die den Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform I übertragene Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen. Dem Bund verblieb in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges.

Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte:

  1. Grundsätze (u. a. Stellung der Untersuchungsgefangenen, Gestaltung des Vollzuges)
  2. Vollzugsverlauf (u. a. Aufnahme in die Anstalt, Verlegung, Beendigung der Untersuchungshaft)
  3. Gestaltung des Lebens in der Anstalt (u. a. Unterbringung, Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Freizeit)
  4. Religionsausübung
  5. Verkehr mit der Außenwelt
  6. Gesundheitliche und soziale Betreuung
  7. Sicherheit und Ordnung
  8. Unmittelbarer Zwang
  9. Besondere Maßnahmen (u. a. besondere Sicherungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen)
  10. Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
  11. Beschwerderecht
  12. Vollzugsbehörden und Beiräte (u. a. Verbot der Überbelegung)
  13. Datenschutz
  14. Sonstige Vorschriften (u. a. Inkrafttreten).

Dieses Gesetz tritt gemäß seinem § 79 Absatz 1 am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zudem hat die Landesregierung dem Landtag bis zum 31.12.2015 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen zu berichten.