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„Mit/ohne“ Blaulicht bei „Rot“ über die Kreuzung, oder: Unfall mit dem Polizeifahrzeug

© Bildgigant - Fotolia.com

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Das VG Münster hat im VG Münster, Urt. v. 05.09.2016 – 4 K 1534/15 – die Frage entschieden, ob ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, grob fahrlässig handelt und deshalb dem Land im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen muss.

Nach dem Sachverhalt des Urteils war der Kläger im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktivierter Rundumbeleuchtung („Blaulicht“), jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen, das ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren war. Das Land NRW hatte den Kläger aufgefordert, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen – rund 19.000 € –  zu ersetzen. Dagegen hatte der Kläger geklagt. Und er hat beim VG verloren. Das hat dem Land NRW Recht gegeben.

Grundlage des vom Kläger angefochtenen Bescheides war § 81 LBG NRW in Verbindung mit § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu sagt das VG:

Der Kläger hat den Unfall bei seinem Einsatz grob fahrlässig verursacht:

Gemessen an diesem Maßstab war es in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, dass der Kläger ohne Einschalten des Signalhorns und zu spätem Aktivieren des Blaulichts in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung eingefahren ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass das ausschließliche, versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stellt dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Damit hat der Kläger dem Querverkehr jegliche Möglichkeit genommen, auf sein herannahendes Fahrzeug noch angemessen zu reagieren. Dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen. Bereits das Überfahren einer roten Ampel unter ordnungsgemäßer Einschaltung der Sondersignale birgt hohe Gefahren. Unterlässt der Beamte die rechtzeitige Warnung des Verkehrs, steigert sich diese Gefahr nochmals. Hinzu kommt, dass auch der Kläger von einer aufgrund der Bebauung nur schwer einsehbaren Kreuzung ausging, und die Dunkelheit die Sicht zusätzlich erschwerte.

Der Kläger hat auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Er hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens kann insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation des Klägers herabgesetzt werden. Der Kläger ist ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation, zumal in dem Fall einer vermutlichen Trunkenheits- und Rotlichtfahrt eines Kleinkraftradfahrers, in der Lage sein muss. Beachtet er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lässt er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. In der gegebenen Verkehrslage bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge aus der Querrichtung das Herannahen des Polizeifahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnehmen würden. Es war jederzeit damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Im Falle einer Kollision lagen dann nicht nur bedeutende Sachschäden, sondern auch Personenschäden nahe. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass dies bei der gebotenen Güterabwägung den Ausschlag geben musste. Wenn der Kläger gleichwohl so selbstverständliche Vorsichtsmaßnahmen wie das Einschalten der Sonderzeichen zu spät bzw. gar nicht vornimmt, zeigt dies ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit. Ihn entlastet nicht, dass er angesichts fehlenden (sichtbaren) Querverkehrs davon ausgegangen ist, das Wegerecht nach § 38 StVO nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Vortrag stimmt schon nicht mit seinem Unfallbericht vom 2. November 2014 überein, wonach er Sonder- und Wegerechte (Unterstreichung durch das Gericht) in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon entbindet ihn die fehlende eigene Sichtung eines Querverkehrs nicht von den Warnpflichten bei Inanspruchnahme der polizeilichen Sonderrechte. Ebenso wenig entlastet den Kläger, dass Vorfahrtsrechtsverletzungen zu den häufigsten Unfallursachen gehören. Diese Tatsache ist im Zusammenhang mit dem Maß der Fahrlässigkeit unerheblich. Für die Unterscheidung von einfacher und grober Fahrlässigkeit ist nicht die Häufigkeit eines Verstoßes, sondern das Gewicht der Sorgfaltspflichtverletzung entscheidend.“

 

Probezeit bei US-Führerscheinen – wann beginnt sie?

entnommen open.clipart.org

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Schüleraustausch ist beliebt, vor allem der in die USA. Denn da kann man dann ja schon mal die Fahrerlaubnis erwerben und damit dann später hier fahren. Nur die Frage ist: Wann beginnt denn nun die Probezeit i.S. des § 2a StVG? Die Antwort ist ja wichtig für die Frage der Teilnahme an einem Aufbauseminar, wenn es nach Rückkehr aus den USA hier zu einem Verkehrsverstoß kommt, der zu einem „OWi mit Aufbauseminar“ führt. Die Antwort auf die Frage gibt der VG Münster, Beschl. v. 15.08.2016 – 10 L 1070/16, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts, den ich mir zum Teil aus der PM des VG zu der Entscheidung „geklaut“ habe:

„Der 1997 geborene Antragsteller aus dem Kreis Steinfurt hatte während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren („FN DRIVER LICENSE“) erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 5. März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis („FN GRADUATE DRIVER LICENSE“) erteilt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines Verkehrsverstoßes ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13. Februar 2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Begründung: Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13. August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum „Begleiteten Fahren mit 17″, wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.“

Das VG folgt dem nicht:

„……Der Antragsteller hat während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Dass der Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, ist nicht umstritten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit lag entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb der Probezeit.

Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVG dauert die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

Die Probezeit für den Antragsteller begann mit der Erteilung der (endgültigen) Fahrerlaubnis „FN GRADUATE DRIVER LICENSE“ in Alabama/Vereinigte Staaten durch Aushändigung am 5. März 2014 (und nicht, wie der Antragsgegner in seiner Berechnung Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge in Verkennung der amerikanischen Schreibweise für das Datum angenommen hat, am „3.5.14“). Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht die Zeit zwischen dem Verlassen der USA und der Erteilung der Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17“ heraus gerechnet (s. dazu § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV) und deshalb für das Ende der Probezeit den 17. Juni 2016 errechnet hat, hätte auch ohne diese Herausrechnung von einem Monat und 9 Tagen, also bei vollen zwei Jahren ab dem 5. März 2016, die am 13. Februar 2016 begangene Tat innerhalb der Probezeit gelegen.

Die Probezeit begann nicht etwa, wie der Antragsteller geltend macht, bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er unter dem 13. August 2013 in Alabama – nach Bestehen der allein mündlichen Prüfung über die Verkehrsregeln – die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren (FN DRIVER LICENSE) erhielt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Verordnungsgeber hat in § 2a Abs. 1 StVG die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an bestimmt. „Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 StVG).“ Das Gesetz knüpft damit an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins, wie die in der Sprache des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Ausdruck kommende unterschiedliche Begrifflichkeit verdeutlicht (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 15. Juni 2000 – 6 A 6003/99 -, juris, Rn. 25). Dem entspricht, dass der Verordnungsgeber in § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV den Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkennt, sondern ausdrücklich aus der grundsätzlichen Berechtigung in § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV („dürfen im Umfang ihrer Berechtigung …“) herausnimmt. Erkennbar wollte der Verordnungsgeber eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig ist und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolgt.“

Der pensionierte Richter als Rechtsanwalt – ich war es nicht

© fotodo - Fotolia.com

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An verschiedenen Stellen ist ja schon über den VG Münster, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 L 1081/15 – berichtet worden. In dem Beschluss geht es um den Bescheid eines OLG-Präsidenten, der einem ehemaligen Richter, untersagt hatte, bis zum 31. 12.. 2019 vor seinem ehemaligen Dienstgericht, als Rechtsanwalt aufzutreten. Grundlage waren § 71 DRiG, 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW, wonach Ruhestandsbeamtinnen und ?beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen müssen. Nach Bekanntwerden des Beschlusses hatten mich verschiedene Kollegen gefargt, ob ich der Antragsteller aus dem Verfahren gewesen sei.

Vorab: Nein, bin/war ich nicht. Erstens wäre die Untersagung, nachdem ich mit Ablauf des 15.10.2008 aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden bin, jetzt dann doch ein wenig spät – obwohl die Mühlen der Justiz ja langsam mahlen. Und zweitens: Ich bin kein Ruhestandsbeamter, sondern ausgeschieden. Das ist etwas anderes. Für mich gilt diese Regelung nicht.

Zur Sache: Der OLG-Präsident hat mit seinem Bescheid beim VG Schiffbruch erlitten. Das VG sieht seinen Bescheid als offensichtlich rechtswidrig an, weil durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Richters als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Überdies verstosse die angeordnete Dauer des Verbots gegen § 52 Abs. 5 LBG NRW. Denn:

„…Der Antragsgegner hat nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lässt. Er hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er dadurch nachwirkende richterliche Dienstpflichten verletzt hat oder noch verletzen könnte. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. etwa das für ihn fortgeltende Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) missachtet haben oder noch missachten könnte. Ebenso wenig sind Hinweise dafür benannt oder ersichtlich, dass der Antragsteller bereits während seiner aktiven Dienstzeit sein Amt mit Blick auf seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entsprechend seiner richterlichen Dienstpflichten unparteilich und uneigennützig geführt haben könnte.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht N. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringt und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung vor dem Landgericht N. Gebrauch macht, lässt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen….“

Und zur Dauer:

„Nach § 41 Satz 3 BeamtStG endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Verbotszeitraum für Ruhestandsbeamte oder frühere Beame mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Das Verbot endet „spätestens“ nach Ablauf dieser Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW). Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften folgt, dass die zeitliche Obergrenze des Tätigkeitsverbots aus § 41 Satz 2 BeamtStG nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht ist. Damit darf das Tätigkeitsverbot gegenüber Beamten und Richtern, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf fünf Jahre, längstens aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werden.“

Also: Mehr als deutlich – auch für das Hauptverfahren.

Erkennungsdienstliche Behandlung: Einstellung ist nicht gleich Einstellung?

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Viele Mandanten/ehemalige Beschuldigte denken nach der Einstellung eines gegen sie anhängigen Ermittlungsverfahrens: Das war es. Jetzt habe ich Ruhe. Und sie sind dann überrascht, wenn dann doch noch eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wird und fragen: Geht das?

So auch der Kläger im Verfahren, das dann zum VG Münster, Urt. v. 27.05.2015 – 1 K 115/14 – geführt hat. Er war Beschuldigter in einem  Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung. Ihm wurde vorgeworfen über einen längeren Zeitraum (mindestens von August bis Oktober 2013) versucht haben, sowohl seine ehemalige Ehefrau als auch seine Ex-Freundin unabhängig voneinander durch Drohungen und Einschüchtern mittels ständiger (auch nächtlicher) SMS, Anrufe und via Internet dazu zu bewegen, die Trennung rückgängig zu machen bzw. die Beziehung aufrecht zu halten.Das Ermittlungsverfahren wurde im November 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Anzeigeerstatterinnen/Geschädigten wurden auf den Privatklageweg verwiesen. In der Vergangenheit waren gegen den Kläger zudem auch noch weitere Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, die sämtlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind.

Das VG Münster hat dem Kläger die Antwort auf die seine Frage: Geht das?, gegeben. Ja es geht, und zwar grdunsätzlich auch noch nach Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO:

„Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nicht entgegen, dass sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Entscheidend ist allein, ob ein hinreichender Verdacht besteht, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Ein solcher (Rest-)Verdacht kann auch dann vorliegen, wenn alle Strafverfahren gegen die betroffene Person eingestellt worden sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01-, […], Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Februar 2011 – 1 S 2054/00 -, NVwZ 2001, 1289 (1290); Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 14 Rn. 11.

Gegen den Kläger besteht nach den obigen Ausführungen nach wie vor ein „Restverdacht“. Aus den ausführlichen Darlegungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 00.00.0000und den in den übersandten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Strafanzeigen ergibt sich, dass gegen den Kläger seit 2009 insgesamt acht strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden. Der Restverdacht beruht – wie oben bereits geschildert – insbesondere auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung. Die gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Kläger die Taten erwiesenermaßen nicht begangen hat, sondern weil oftmals Aussage gegen Aussage stand oder weil – wie im Fall der Nachstellung – eine Anklageerhebung nicht im öffentlichen Interesse lag.“

Nun, so ganz überzeugend ist das für mich nicht. Einstellung ist also nicht gleich Einstellung?

Der “Badenweiler Marsch” – kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation…

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Eine Demonstration in Münster im Jahr 2013 hat jetzt noch das VG Münster beschäftigt und zum VG Münster, Urt. v. 28.11.2014 – 1 K 2698/13 – geführt. Vorstellen möchte ich es hier nur wegen eines Aspekts, nämlich der Frage, ob die Polizeibeamten das Abspielen des “Badenweiler Marsches”, der Lieblingsmarsches von Adolf Hitler, untersagen durften. Es ging um die Demonstration vom 15.08.2013 zu dem Thema “Asylflut und Eurowahn stoppen – NPD in den Bundestag”. Vor Beginn der Versammlung der Klägerin sagte ein Beamter der Polizei ihrem Versammlungsleiter, ein Abspielen des “Badenweiler Marschs” würde nicht hingenommen, sondern als eine Störung der öffentlichen Ordnung unterbunden. Das VG hat diese Anordnung als rechtswidrig angesehen. Ich versuche mal das – wie immer – ein wenig lange VG, Urteil in dem Punkt zusammen zu fassen::

  • Das Verbot des Abspielens des Marsches bedurfte einer gesetzlichen Grundlage. Es beschränkte die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) der Klägerin.
  • Die für eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung lag nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass auf Grund einer konkreten Gefahrenprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt.
  • Das Abspielen des Badenweiler Marsches in der öffentlichen Versammlung hätte weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung gestört.
  • Ein Abspielen des Badenweiler Marsches hätte den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) nicht erfüllt. Dieser Marsch stellt kein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB dar.
  • Dem aus der Zeit des Ersten Weltkriegs stammenden (textlosen) Badenweiler Marsch ist durch die Nationalsozialisten nicht eine hymnische Funktion für die eigene Propaganda gegeben worden. Er ist damit kein NS-Symbol.
  • Das Abspielen des Marsches ist auch kein Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 und 2 StGB.
  • Schließlich hätte ein Abspielen des Badenweiler Marsches in der öffentlichen Versammlung der Klägerin auch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB) erfüllt. Die Begrenzung des rechtmäßigen Abspielens des Marsches in der NS-Zeit auf Veranstaltungen, an denen Hitler teilnahm, durch die Polizeiverordnung vom 17. Mai 1939 lässt nicht den Schluss zu, dass nunmehr ein öffentliches Abspielen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Hierdurch würde der Straftatbestand überdehnt. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1145/13 -, […], Rn. 27.
  • Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung war nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) zu befürchten.

Rest/Einzelheiten bitte selber lesen.