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Peinlich, peinlich Frau LOStAin ….Personalrat gewinnt…

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Ich hatte in der vergangenen Woche unter dem Titel: Allein gegen alle – oder: Wenn die eigene LOStAin verklagt wird, von der Klage des Personalrates der münsterischen StA gegen die Behördenleiterin Petra Hermes berichtet. Der Personbalrat sah sich in seinen Mitwirkungsrechten pp. verletzt, als den Staatsanwälten Mehrarbeit „aufgebürdet“ worden ist (wogegen sie grds. nichts einzuwenden hatten). Inzwischen ist der Streit beim VG Münster entschieden, wie die Westfälischen Nachrichten gestern berichtet haben: vgl. hier: Staatsanwälte gegen Staatsanwaltschaft: Personalrat setzt sich durch und hier bei der MZ: Staatsanwalt gegen Staatsanwalt). Übrigens: Besten Dank an den Kommentator bei dem o.a. Beitrag, die Berichte hatte ich – wegen Xaver – noch nicht gesehen.

Bei den Westfälischen Nachrichten heißt es u.a.:

„Das Verfahren des Personalrates der Staatsanwaltschaft Münster gegen die Behördenchefin ist entschieden – und zwar zugunsten des Personalrates. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Leitende Oberstaatsanwältin Petra Hermes ihre Anordnung zu Mehrarbeit diesem Gremium zur Zustimmung vorlegen muss. Sie hatte dies im Vorfeld verweigert.

Die Entscheidung ist gefallen: Im Verfahren des Personalrates der Staatsanwaltschaft Münster gegen die Leiterin der Behörde, Petra Hermes, hat die Mitarbeitervertretung am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Münster Recht bekommen. Der Vorsitzende Richter Dr. Guido Lenfers entschied, dass die Leitende Oberstaatsanwältin sehr wohl den Personalrat informieren und um Zustimmung bitten muss, wenn sie den Staatsanwälten ihres Hauses Mehrarbeit verordnet.“

Peinlich, peinlich Frau LOStAin….

Räumungsklage gegen Meerschweinchen

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Nach Rückkehr aus dem Kurzurlaub – übrigens kein „Rentnerstress“ wie der Kollege Hoenig meint 🙂 – dann kurz die Meldung zu einer (erfolgreichen) Räumungsklage der besonderen Art. Am Donnerstag ist vor dem VG Münster ein Verfahren gegen die Uni Münster zu Ende gegangen, in dem eine Anwohnerin dagegen geklagt hatte , dass im Hinterhof des Instituts für Neuro- und Verhaltensbiologie an der Badestraße in Münster Meerschweinchen gehalten werden. Sie hatte Erfolg, zumindest teilweise. Der Stall steht zu nah an der Grenze. Die Uni muss den Stall zwar nicht beseitigen, die Meerschweinchen allerdings müssen umziehen. Scheint keinen Räumungsschutz zu geben :-). Mehr dann hier bei den „Westfälischen Nachrichten“.

Wie lang sind eigentlich 2.000 m?

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Nun, die Frage, wie lang eigentlich 2 Kilometer sind, ist schnell beantwortet. Das sind 2.000 m. Schwieriger ist da schon die Frage, wie man die 2.000 m eigentlich misst bzw. ab und bis wo. Das war/ist aber entscheidend für die Frage, ob (in NRW) ein Schüler ein Anrecht auf ein kostenfreies Busticket für den Schulweg hat. Und da kann es dann – in Zeiten leerer öffentlicher Kassen (?) – schon mal zum Streit kommen. Denn je nachdem ab und bis wo man misst, hat man die 2.000 m erreicht oder eben nicht.

Diese Fragen haben jetzt in einem Rechtsstreit das VG Münster beschäftigt, das diese Fragen nun im VG Münster, Urt. v. 28.08.2012 – 1 K 1366/11 – entschieden hat (vgl. u.a. hier oder hier bei LTO). Im Verfahren ging es um 17 m, die an den 2.000 m fehlten, – je nachdem wie man eben misst. Geklagt hatten die Eltern des Grundschülers eines Grundschülers, weil sie meinten, die Stadt Ibbenbüren, die zuständig war, habe von einer Haustür aus gemessen, die sie gar nicht mehr benutzen. Außerdem habe die Stadt nicht die gesamte Strecke bis zum Schultor ermittelt, sondern nur bis zur Grenze des Schulgrundstücks.

Das VG ist der Messung der Stadt gefolgt. Auch wenn das Schultor auf dem Gelände liege, beginne das Grundstück direkt an der Einfahrt zur Schule. Dies sei in der Verordnung über die Schülerfahrtkosten für NRW festgelegt. Die Stadt habe auch von der richtigen Haustür aus gemessen, selbst wenn die Familie einen anderen Ausgang benutze.

Die Eltern waren über die Richterspruch natürlich enttäuscht. Offen ist noch, ob sich das OVG Münster dann demnächst auch mit dieser Frage beschäftigen muss.

Kopfnoten

Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute über ein besonderes Verfahren, in dem am 30.09.2011 vor dem VG Münster verhandelt wird. Es geht um Noten auf einem Halbjahreszeugnis. Eine Schülerin aus Münster – wohl eher deren Eltern – meinen, dass ihre Tochter auf einem Halbjahreszeugnis in Religion, Mathematik und Sprache zu schlecht beurteilt worden ist. Es handelt sich – und das macht es m.E. „interessant“ – um eine Grundschülerin, man glaubt es kaum.

Die Eltern argumentieren: „Ihre Tochter habe im Vorjahr viel bessere Zensuren auf dem Zeugnis gehabt und sich seither in den Klassenarbeiten auch nicht verschlechtert, schildert Michael Labrenz die Argumentation der Eltern. “ Na, vielleicht ist sie ja im mündlichen Bereich schlechter geworden, soll es ja geben. Mich erstaunt die Klage. Gegen Grundschulzeugnisnoten? Und dann auch noch, obwohl die Empfehlung für das Gymnasium ja gegeben worden ist.

Da fragt man sich ja dann doch – wenigstens ich – was das soll. Wollen da Eltern – aus welchen Gründen auch immer – mit dem Kopf durch die Wand. Also im wahrsten Sinne des Wortes: Kopfnoten? Aber vielleicht fällt ja dem ein oder anderen Leser ein, warum man mit den Fragen ein VG belasten muss. Die haben schon genug andere Dinge zu tun.

Das verdrehte Verkehrsschild – dadurch verwirrt? – bringt nichts

Wir kennen ja alle den „verdrehten Kopf“, aber ein verdrehtes Verkehrsschild? Damit musste sich jetzt das VG Münster befassen, und zwar mit einem verdrehten Halteverbotsschild. Das hatte ein Kraftfahrzeugführer, weil nicht bzw. kaum  sichtbar, nicht beachtet. Folge: Er wurde abgeschleppt und sollte dann 89 € zahlen. Das hat er verweigert.

Das VG Münster hat – wie in der Presse an verschiedenen Stellen heute gemeldet wird (vgl. u.a. die WN) der Stadt Recht gegeben bzw. geben wollen. Der Kraftfahrzeugführer hat seine Klage zurückgenommen. In der PM der WN heißt es dazu.

„Halteverbotsschild verdreht: Autofahrer muss trotzdem zahlen

Münster – Ein verdrehtes Halteverbotsschild verliert nicht automatisch seine Gültigkeit. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am Freitag klargestellt. Ein Autofahrer hatte die Stadt Münster verklagt, weil sein Wagen 2009 abgeschleppt worden war. Die Kosten von 89 Euro wollte er nicht bezahlen. Begründung: Das Schild sei um 90 Grad gedreht und deshalb kaum noch sichtbar gewesen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Der Aufohahrer könne bei dieser Schildersituation nicht eigenmächtig darauf schließen, dass das Halteverbot aufgehoben war. Der Mann zog darauf seine Klage wegen Aussichtslosigkeit zurück. (AZ 1K 802/09).“