Der “Badenweiler Marsch” – kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation…

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

© Haramis Kalfar – Fotolia.com

Eine Demonstration in Münster im Jahr 2013 hat jetzt noch das VG Münster beschäftigt und zum VG Münster, Urt. v. 28.11.2014 – 1 K 2698/13 – geführt. Vorstellen möchte ich es hier nur wegen eines Aspekts, nämlich der Frage, ob die Polizeibeamten das Abspielen des “Badenweiler Marsches”, der Lieblingsmarsches von Adolf Hitler, untersagen durften. Es ging um die Demonstration vom 15.08.2013 zu dem Thema “Asylflut und Eurowahn stoppen – NPD in den Bundestag”. Vor Beginn der Versammlung der Klägerin sagte ein Beamter der Polizei ihrem Versammlungsleiter, ein Abspielen des “Badenweiler Marschs” würde nicht hingenommen, sondern als eine Störung der öffentlichen Ordnung unterbunden. Das VG hat diese Anordnung als rechtswidrig angesehen. Ich versuche mal das – wie immer – ein wenig lange VG, Urteil in dem Punkt zusammen zu fassen::

  • Das Verbot des Abspielens des Marsches bedurfte einer gesetzlichen Grundlage. Es beschränkte die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) der Klägerin.
  • Die für eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung lag nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass auf Grund einer konkreten Gefahrenprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt.
  • Das Abspielen des Badenweiler Marsches in der öffentlichen Versammlung hätte weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung gestört.
  • Ein Abspielen des Badenweiler Marsches hätte den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) nicht erfüllt. Dieser Marsch stellt kein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB dar.
  • Dem aus der Zeit des Ersten Weltkriegs stammenden (textlosen) Badenweiler Marsch ist durch die Nationalsozialisten nicht eine hymnische Funktion für die eigene Propaganda gegeben worden. Er ist damit kein NS-Symbol.
  • Das Abspielen des Marsches ist auch kein Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 und 2 StGB.
  • Schließlich hätte ein Abspielen des Badenweiler Marsches in der öffentlichen Versammlung der Klägerin auch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB) erfüllt. Die Begrenzung des rechtmäßigen Abspielens des Marsches in der NS-Zeit auf Veranstaltungen, an denen Hitler teilnahm, durch die Polizeiverordnung vom 17. Mai 1939 lässt nicht den Schluss zu, dass nunmehr ein öffentliches Abspielen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Hierdurch würde der Straftatbestand überdehnt. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1145/13 -, […], Rn. 27.
  • Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung war nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) zu befürchten.

Rest/Einzelheiten bitte selber lesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert