Aller guten Dinge sind drei (?). Nun, jedenfalls kann ich als dritte „Verständigungsentscheidung“ des heutige Tages dann noch den BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 5 StR 73/17 – vorstellen. Mit ihm hatte die Revision gegen ein Urteil des LG Dresden Erfolg. Gerügt worden war eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO:
„1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidi-gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden wa-ren, versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zustimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver-handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzende holt die versehentlich unterlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstellend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbeteiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“
2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht.
Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt:
„§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlockungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125).
Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.“
Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus:
„Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nunmehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht….“