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Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100 ist eine eindeutige Tatortbeschreibung, – oder vielleicht doch nicht??

Manchmal ist man ja erstaunt, wie im Bußgelbescheid der Tatort beschrieben wird, so z.B.  Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100. Man fragt sich dann natürlich, ist das so eindeutig, dass damit die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides erfüllt, dieser also wirksam ist, und damit seine Zustellung die Verjährung unterbrochen hat.

Das OLG Düsseldorf sagt im Beschluss vom 24.02.2010 – IV – 3 RBs 29/10 ja, aber: Zugleich schreibt das OLG aber, wie man es besser machen könnte. Nämlich:

„Indes wäre zur Verdeutlichung und zur Vermeidung formaler Einwände eine volltextliche Tatortbezeichnung zu bevorzugen, bei der die in die Kurzbezeichnung integrierte Messstellen- Nummer (hier: W/01-373,0/DO) unter Wegfall des Kürzels VV/01 nach Kilometerangabe und Fahrtrichtung aufgelöst wird (z. B. Wuppertal, Auto­bahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, 100 km/h).

Warum denn das, wenn es doch reicht.

Erneut Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung erfolgreich

Der Beschwerdeführer, der die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, wehrt sich seit dreieinhalb Monaten gegen seine Auslieferung zur Strafverfolgung, um die griechische Behörden auf der Grundlage von mittlerweile drei Europäischen Haftbefehlen ersuchen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im vorigen Monat 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2009 vom 4. September 2009) entschieden hatte, dass die Bewilligung der Auslieferung auf der Grundlage des ersten Europäischen Haftbefehls Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte, erklärte das OLG München die Auslieferung wegen des
zweiten Europäischen Haftbefehls erneut für zulässig und ordnete Auslieferungshaft an. Die Generalstaatsanwaltschaft entschied wiederum, die Auslieferung zu bewilligen. Gegen beide Entscheidungen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Verfassungsbeschwerde.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschluss des Oberlandesgerichts München wendet, die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Auslieferung an ein anderes Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach wie vor beanstandet die Kammer nicht prinzipiell die Auslieferung eines  deutschen Staatsangehörigen nach Griechenland auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, stellt aber fest, dass der Auslieferungsbeschluss des Oberlandesgerichts willkürlich das Grundrecht des Beschwerdeführers auf  Auslieferungsschutz verletzt. Der Beschluss unterschreitet die Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung richterlicher Entscheidungen, weil er – wiederum mit Blick auf Verjährungsfragen – wesentliche Rechtsfragen übergeht und den Sachverhalt nicht hinreichend weit aufgeklärt hat.

Quelle: PM 116/09 v. 12.10.2009