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Die Kosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren, oder: Billigkeitsentscheidung

Als zweite Entscheidung dann mal etwas ganz Anderes, nämlich etwas Kostenrechtliches vom BVerfG. Das hat im BVerfG, Beschl. v. 10.01.2022 – 2 BvR 1851/21 – zu § 34a Abs. 3 BVerfGG Stellung genommen, also Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

„1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Asylantrags gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Die Auslagenerstattung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen.

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ? falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ? davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 – 2 BvR 2069/19 -, Rn. 3).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung zu zwei Dritteln anzuordnen.

Die Auslagenerstattung ist anzuordnen, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gerichtet hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat diese mit Beschluss vom 26. November 2021 aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers insoweit selbst für berechtigt erachtet hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gewendet hat, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Zum einen ist dieses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Zum anderen war die Verfassungsbeschwerde insoweit mangels hinreichender Begründung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig, sodass eine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 – 2 BvR 2628/17 -, Rn. 2).

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich, soweit das Land Baden-Württemberg zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2021 – 2 BvR 307/21 -, Rn. 2) nicht erfüllt.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).“

OWi I: Dauerbrenner Einsicht in Messunterlagen, oder: Verfassungsbeschwerde in Bayern und einige AG

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Urheber Jepessen

Und heute dann mal ein wenig OWi.

Und ich starte mit Entscheidungen zur (Akten)Einsicht, dem Dauerbrenner im OWi-Verfahren.

Zunächst der Hinweis auf den BayVerfGH, Beschl. v. 13.01.2022 – 61-VI-19. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem um beim OLG Bamberg um die (Akten)Einsicht in Unterlagen und Daten von Geschwindigkeitsmessungen gestritten worden ist. Die „Besonderheit“: Die Einsicht war im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und demgemäß auch kein Antrag nach 3 62 OWiG gestellt. Erst im gerichtlichen Verfahren ist Überlassung der Daten beantragt worden.

Das BayVerfGH hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen, weil eben nicht schon bei der Verwaltungsbehörde Einsicht beantragt worden ist. Insoweit m.E. nichts Neues.

Geltend gemacht worden war dann noch, das die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden war und die Sache nicht nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt worden ist. Das sagt der BayverfGH: Zulässig, aber unbegründet:

„Entsprechend kommt hier ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch in Betracht, dass der Einzelrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht die Sache nicht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat übertragen hat, der dann in eigener Verantwortung über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hätte entscheiden müssen (vgl. Bär in Graf, BeckOK OWiG, § 80 a Rn. 11; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 a Rn. 10). Zu einer eigenständigen Vorlage der Rechtsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 2 GVG wäre der Einzelrichter nicht befugt gewesen (BGH vom 28.7.1998 BGHSt 44, 144).

2. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter, der den angegriffenen Beschluss erlassen hat, in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG verneint hat……“

Und dann noch ein wenig von den AG:

Der Verteidiger hat auch bei einem standardisierten Messverfahren Anspruch auf Zurverfügungstellung des Schulungsnachweises des Messbeamten und einer Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Vorfallstages.

Benötigt der Verteidiger die Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen von Messungen zu überprüfen, ist die Bußgeldbehörde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – verpflichtet, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang.

Rücknahme der Verfassungsbeschwerde, oder: Gegenstandswert nur 5.000 EUR und nicht 30.000.000 EUR

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Und dann am Ende der Pfingstwoche noch die gebührenrechtlichen Entscheidungen.

Heute beginne ich mit einem „kleinen“ Beschluss vom BVerfG. Das hatte nach Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu entscheiden. Zur Erinnerung: Die Gebühren nach § 37 RVG sind der Höhe nach vom Gegenstandswert abhängig.

Das BVerfG hat im BVerfG, Beschl. v. 10.05.2021 – 2 BvR 2863/17 – den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 EUR (!) zurückgewiesen.:

„Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 2263/16 -).“

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Na, das merkt man aber auf dem Konto 🙂 .

Ermittlungserzwingungsantrag, oder: Voraussetzungen und Antragsbegründung

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An sich wollte ich heute an Ostermontag nichts Fachliches bringen. Aber bei dem Wetter dann lieber doch, denn es regnet und ist sehr windig – zumindest hier. Also kein „Draußenwetter“. Und das bedeutet, dass ich einen „normalen Tag“ mache.

Ich starte dann in die beginnende 14. KW. mit einem Beschluss des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).

Geltend gemacht worden ist die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und betreffend folgenden Sachverhalt: Der Sohn der Beschwerdeführer randalierte nach vorigem erheblichen Drogenkonsum am Abend des 18.04.2016 in der Innenstadt von Emmerich, wurde gegen 20:40 Uhr von der Polizei gestellt, unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu Boden gebracht, in Bauchlage mit Handschellen fixiert und festgenommen. Er kollabierte während der Festnahme und verstarb trotz durchgeführter Reanimationsmaßnahmen am 19.04. 2016 um 04:30 Uhr im Krankenhaus an multiplem Organversagen.

Die Eltern haben dann am 11.07.2016 Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung gegen die eingesetzten Polizeibeamten erstattet. Ermittlungen sind nicht aufgenommen worden. Dagegen dann die Beschwerde, die bei der GStA auch keinen Erfolg hatte, ebenso das sog. Klageerzwingungsverfahren beim OLG.

Und auch die Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG erfolglos geblieben. Das hat die Verfassungsbeschwerde im BVerfG, Beschl. v. 23.02.2021 – 2 BvR 1304/17 – nicht zur Entscheidung angenommen:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, denn ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Zudem enthält sie vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, insbesondere das in Bezug genommene Handyvideo, dessen Inhalt nach Auffassung der Beschwerdeführer in ein gerichtsmedizinisches Gutachten hätte einfließen müssen, aber auch die in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten nicht näher spezifizierten Zeugenaussagen beziehungsweise die Zeugenaussage der Rettungsassistenten und die Anhörung der eingesetzten Polizeibeamten, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2. Im Übrigen steht der Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde auch entgegen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

a) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 – 2 BvR 225/16 -, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 – VerfGH 128/03 -, Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 Ws 521/14 -, Rn. 15). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 – 1 Ws 242/03 -, Rn. 8), insbesondere, wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden nur für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das – anderenfalls notwendige – vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 15).

Ein Ermittlungserzwingungsantrag unterliegt als Sonderform des Klageerzwingungsantrages (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 19) jedenfalls insoweit grundsätzlich demselben Maßstab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher bereits aus diesem Grunde unzulässig.

b) Darüber hinaus kommt statt der Klageerzwingung eine bloße Ermittlungserzwingung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 175 Rn. 16 ff. m.w.N.).

aa) Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat. In solchen Fällen kann das Oberlandesgericht ein auf Klageerzwingung gerichtetes Verfahren mit der Anordnung abschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen habe (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, S. 50 <51>; Beschluss vom 4. November 2016 – 2 Ws 396/16 -, Rn. 6 m.w.N.; OLG Zweibrücken, GA 1981, S. 94 <95>; KG, NStZ 1990, S. 355; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft letztlich nicht aus Rechtsgründen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Kleve ihre Entscheidung formal – und in der Sache unzutreffend – darauf gestützt, dass gegen die an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten schon kein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO bestehe, gleichwohl aber zuvor Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht angestellt. Das zeigt insbesondere die Einholung eines forensisch toxikologischen Gutachtens und Nachfragen beim Obduzenten zu der (Mit-)Ursächlichkeit der Fixierung in Bauchlage et cetera, sodass es sich in der Sache um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO handelt.

Dem entsprechen auch die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrem Bescheid vom 11. Januar 2017. Sie führt dort aus, dass ungeachtet der bereits in dem toxikologischen Gutachten nachgewiesenen Kokain-Konzentrationen im Blut des Opfers, die im formal-toxischen Bereich lagen und geeignet waren, zu dem eingetretenen Kreislaufzusammenbruch zu führen, Kausalverlauf und Todeserfolg für die eingesetzten Beamten auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme des Handyvideos nicht vorhersehbar waren. In Anbetracht der Gefahr die von dem Opfer ausging, seien die getroffenen Fahndungsmaßnahmen und die Festnahme auch unter Anwendung von Zwangsmitteln aufgrund der massiven Gegenwehr erforderlich und geboten gewesen, sodass von der Inaugenscheinnahme des Handyvideos durch die Obduzenten kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.

bb) Soweit die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs auf effektive Strafverfolgung rügen, fehlt es sowohl an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den hierfür geltenden verfassungsgerichtlichen Maßstäben, als auch an einem den Verstoß belegenden Sachvortrag.

Grundlage des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung ist vor allem die staatliche Schutzpflicht für höchstpersönliche Rechtsgüter. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Ein Anspruch auf bestimmte einklagbare Maßnahmen ergibt sich aus diesem aber grundsätzlich nicht, weil die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter kennt (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 – 2 BvR 710/01 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020 – 2 BvR 859/17 -, Rn. 20; stRspr).

Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Ermittlungen dazu durchgeführt, inwieweit der Nachweis geführt werden kann, dass das Verhalten der an der Festnahme des Sohnes der Beschwerdeführer beteiligten Polizeibeamten (zumindest auch) todesursächlich war. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrten Ermittlungen oder Schlussfolgerungen geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO – also die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der Beschuldigten in einer Hauptverhandlung – zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 -, Rn. 21)…..“

Haft III: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Begründung der Verfassungsbeschwerde

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages ist dann eine verfassungsrechtliche, nämlich der VerfGH Sachsen, Beschl. v. 07.01.2021 – Vf. 183-IV-20.

Er behandelt den Beschleunigungsgrundsatz, aber nicht materiell, sondern „formell“, nämlich im Hinblick auf die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Grundsatzes gerügt wird. Dazu führt der VerfGH aus:

„…..

b) Verfassungsrechtlich bedeutsame Begründungsmängel der angegriffenen Entscheidung werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Ob sich das Oberlandesgericht – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – mit dem Vortrag und der Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten zur Notwendigkeit und zum zeitlichen Aufwand einer Kenntnisnahme sowie zur potentiellen Verfahrensrelevanz der aufgezeichneten, bislang aber nicht verschriftlichten Telefongespräche gar nicht, nur unzureichend oder inhaltlich fehlerhaft auseinandergesetzt hat, ist für die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht erheblich. Denn das Gericht hat – ausgehend von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf – unabhängig von der Frage der Verfahrensrelevanz und daher selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Verteidigung jedenfalls bis zur Fortführung der Beweisaufnahme an weiteren, neu zu strukturierenden Hauptverhandlungsterminen genügend Zeit zur Verfügung stünde, sich – unter antragsgemäß gewährter Hinzuziehung von Dolmetschern – näher mit sämtlichen Audiodateien zu befassen.

Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, das Gericht habe die prognostizierte Dauer für die Kenntnisnahme der Audiodateien nicht lediglich als „grobe Schätzung“ abtun dürfen, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern es andere Umstände als die Verteidigung zugrunde gelegt habe, lässt er unberücksichtigt, dass das Gericht erkennbar einen zeitlich anders strukturierten – von der Vorstellung der Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren abweichenden – weiteren Gang der Beweisaufnahme unterstellte. Während die Verfahrensbevollmächtigte noch in der Stellungnahme vom 11. September 2020 davon ausgegangen war, dass die Zeit bis zum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 nicht ausreichen werde, die Dateien zu erfassen, nimmt das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 die – zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare – Notwendigkeit für die Kammer in den Blick, die Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung der Schöffin neu zu strukturieren und die beabsichtigte Beweiserhebung erst nach deren Genesung an weiteren Hauptverhandlungsterminen vorzunehmen. Dass das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, ausgehend von dem damaligen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten auf den konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand einzugehen, welcher der Verteidigung für die Kenntnisnahme der Audiodateien mit dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt abverlangt werden könne, wird nicht hinreichend vorgetragen und ist angesichts der abweichenden Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch sonst nicht ersichtlich.

c) Auch im Hinblick auf die Verhandlungsdichte hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts gerade durch das Oberlandesgericht nicht substantiiert dargetan.

Schon die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügenden Planung der Hauptverhandlung durch das Landgericht bleiben zu pauschal. Angesichts der ausführlichen, sämtliche geplanten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine konkret auflistenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020, die auch das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss in Bezug nimmt, hätte sich das Beschwerdevorbringen mit der Planung und Abstimmung konkreter Hauptverhandlungstermine für konkrete Zeiträume auseinandersetzen müssen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für unzureichend (zeitlich nicht weitgreifend genug oder zu spät abgestimmt) erachtet werden. Es bleibt schließlich unklar, warum das Oberlandesgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung Anlass gehabt haben sollte, an der Verfassungsgemäßheit einzelner Terminierungen und/oder der hierdurch geplanten Verhandlungsdichte, wie sie vom Landgericht im Einzelnen dargelegt wurden, zu zweifeln.“