Und im dritten Posting dann noch zwei weitere Beschlüsse des OLG Hamm, und zwar zur Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen der nicht gewährten Akteneinsicht. Das ist einmal der bereits heute Mittag vorgestellte OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18 (dazu Verfahrensrüge II: Bezugnahme geht nicht, oder: Schön alles vortragen….) und dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 247/17. Beide sagen (natürlich) nicht ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde:
„c) Ohne dass es hier noch darauf ankommt, wird der Betroffene mit Blick auf die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass seine Rüge auch deswegen unzulässig ist, weil grundsätzlich substantiierter Vortrag dazu erforderlich ist, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten womit gleich zeitig das Erfordernis möglichst konkreten Vortrags bei einer Rüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Verletzung der Aufklärungspflicht korrespöndiert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 —4 StR 599/09 -, NStZ 2010, 530, 531). Falls eine solche konkrete Bezeichnung des wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich ist, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die AkteneinSicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Senat darlegen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 3. September 2012 — III-3 RBs 235/12 BeckRS 2012,.22839•, OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2014 1 ss (OWi) 34/14 -, BeckRS 2014, 11792; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 311 SsRs 98/13 -, NStZ 2014, 526). Daran fehlt es. Der Vortrag, der Unterzeichner habe sich telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle sowie der Staatsanwaltschaft und auch noch mit mehreren schriftlichen Anträgen — die allerdings nicht mitgeteilt werden — um die Unterlagen bemüht, reicht insofern nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden ist, mit wem er wann telefoniert oder welche schriftlichen Anträge er während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wo angebracht haben will.“
Im OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 247/17 – heißt es dann ähnlich:
„Entgegen der Auffassung des Betroffenen enthält die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft keinen Zirkelschluss. Zwar trifft es vom Ansatz her zu, dass der Betroffene nur dann zu Anhaltspunkten für eine im Einzelfall fehlerhafte Messung vortragen kann. wenn ihm überhaupt Einzelheiten der Messung bekannt sind. Es ist doch zunächst Sache des Betroffenen selbst, sich Einblick in die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Daten zu beschaffen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt demnach allenfalls dann vor, wenn ihm kein Zugang zu den insoweit nötigten Unterlagen gewährt wird. Aus diesem Grund hat der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Rüge auch darzulegen, ob und wann er sich gegenüber der insoweit primär zuständigen Verwaltungsbehörde um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden worden sind. Zudem hat er sich bis zum Ablauf der Frist für eine zulässige Rügeerhebung weiter um den Zugang zu den begehrten Daten zu bemühen und dazu vorzutragen. Daran fehlt es hier, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend und unter Angabe von Nachweisen hingewiesen hat.“
Bisher hat mir noch kein OLG – und auch der BGH – erklären können, was das eigentlich noch in der Rechtsbeschwerde bzw. Revision bringen soll. Das Verfahren ist beendet. Aber: Unerforschlich ist die Weisheit der OLG. Bzw.: Vielleicht habe ja auch ich ein Brett vorm Kopf?
Und das Argument gegen die Divergenzvorlage im OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18? Das kommt aus Bayern. Ist m.E. auch nicht richtig. Denn mit der Begründung lässt sich jeder Vorlage verhindern/vermeiden.