Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt dann auch vom OLG Hamm. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18. Ergangen in einem Verfahren wegen einer Geschindigkeitsüberschreitung am „Bielefelder Berg“. Es geht mal wieder um die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs – dazu dann nachher noch mehr. In dem hier vorgestellten Beschluss hat das OLG die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb als unzulässig angesehen, weil der Verteidiger zu viel Bezug genommen bzw. verwiesen hatte.
„b) Im Übrigen muss die Rechtsbeschwerdebegründung aus sich heraus so verständlich sein, dass der Senat ohne weiteres daran anknüpfen kann. Es reicht insoweit nicht aus, auf frühere Eingaben oder beigefügte Urkunden zu verweisen. Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen. Allerdings reicht es nicht aus, umfangreiche Schriftstücke wörtlich mitzuteilen, ohne genau anzugeben, welche Verfahrensvorgänge den behaupteten Mangel ergeben sollen. So können auch umfangreiche Materialien nicht einfach dadurch eingeführt werden, dass der Beschwerdeführer sie als Anlagen beifügt, weil es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, mit Hilfe von Schriftstü cken, auf die nicht formgerecht Bezug genommen worden ist, den Rechtsbeschwerdevortrag „an passender Stelle“ zu ergänzen (vgl. KK-Gericke/StPO, 7. Auflage, § 344, Rdnr. 39 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sondern die der Verteidigung bzw. des Rechtsmittelführers, aus einem Aktenkonvolut die möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen dem gerügten Verfahrensfehler zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 — 2 StR 42/10 —, juris). Nichts anderes gilt, wenn — wie hier — nahezu der gesamte Akteninhalt inkl. des Senatsbeschlusses vom 15. August 2017 in Kopie jeweils vollständig in das Rechtsbeschwerdevorbringen eingefügt werden, ohne die für das Rügevorbringen relevanten Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2012-2 BvR 1382/09 -juris, Rdnr. 5).“
Also, ob man will oder nicht: Man muss sich dann als Verteidiger leider die Mühe mache, aus welchen Stellen der vorgelegten Urkunden der Verfahrensfehler tut. Das OLG möchte das schön aufbereitet haben. Selbst sieht man die Akten bzw. Anlagen daraufhin nicht durch.
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