Schlagwortarchiv: Urteilsfeststellungen

„Der war es, ich erkenne ihn wieder“, oder: Das Wiedererkennen im Strafverfahren

© dedMazay - Fotolia.com

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Wer kennt nicht aus diversen Krimis im Fernsehen und in Spielfilmen die Gegenüberstellung und oder Lichtbildvorlagen. Wenn man es manchmal sieht, möchte man sich die Haare raufen. So viele Fehler werden da häufig gemacht. Und Fehler hatte auch eine Strafkammer des LG Erfurt in einem Verfahren wegen Diebstahls gemacht. Einer – letztlich der massivste – hat dann zur Aufhebung durch den BGH im BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – 2 StR 480/16 – geführt.

Folgender Sachverhalt: Einbruch in eine Postfiliale,  den man den drei Angeklagten zur Last legt. Das LG verurteilt sie auf folgender Beweisgrundlage:  Das LG sieht einen der Angeklagten auf Grund der Aussagen von zwei Zeuginnen für überführt. Beide Zeuginnen hatten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort drei männliche Personen beobachtet und auf einem um 20.32 Uhr anlässlich der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten, ihnen von der Polizei vorgelegten Lichtbild den einen Angeklagten wiedererkannt. Die Zeuginnen hatten dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt; die einen Zeugin hatte den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Das LG hat dann zwar „nicht übersehen, dass das Bild des Angeklagten B. A. den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sondern als Einzelbild vorgelegt wurde, so dass dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage. Es hat die Verurteilung gleichwohl auch auf die Aussage der Zeuginnen gestützt, da weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten B. A. sprächen. Insbesondere stehe aufgrund des vorgenannten um 20.32 Uhr gefertigten Fotos fest, dass alle drei Angeklagten von W. in Richtung D. gefahren seien, denn die Angeklagten seien auf dem Foto von der Polizeibeamtin Br. , die sie aus mehreren Ermittlungsverfahren im Großraum B. kenne, ebenso wie durch den Zeugen A. M. , der die Vermietung des auf dem Lichtbild abgebildeten Audi A8 abgewickelt habe, bei polizeilichen Lichtbildvorlagen wiedererkannt worden.“

Dem BGH genügt das -m.E. zu Recht – nicht:

„Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht. Denn das Wiedererkennen des Angeklagten B. A. auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild begegnet nicht nur im Hinblick auf die fehlende Wahllichtbildvorlage Bedenken. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283 Rn. 7). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht getan. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, anhand welcher Merkmale die Zeuginnen K. und We. den Angeklagten auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild, anhand dessen der anthropologische Sachverständige die Identität mit dem Angeklagten B. A. gerade nicht feststellen konnte (UA S. 24), wiedererkannt haben.

Die Beweiswürdigung ist überdies auch deshalb lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob sich das Landgericht mit dem eingeschränkten Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens – nach fehlerhafter Lichtbildvorlage – durch die Zeugin K. in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, BGHR StPO Identifizierung 13).

Ebenso wenig tragfähig ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Feststellung, der Angeklagte B. A. sei um 20.32 Uhr auf der Bundesautobahn in einem grauen Audi A8 zusammen mit den beiden Mitangeklagten von W. kommend unterwegs gewesen. Nach den Urteilsgründen konnte der anthropologische Sachverständige die Identität des Angeklagten auf dem Foto nicht positiv feststellen (UA S. 24). Die Erwägungen des Landgerichts zum Wiedererkennen durch die Zeugen Br. und A. M. bilden keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht. Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung dazu, wann, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Abstand zur Identifizierung die Zeugen den Angeklagten gesehen hatten. Eine Beurteilung der Fähigkeit der Zeugen, den Angeklagten zu identifizieren, ist dem Revisionsgericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies werden auch hier äußere Merkmale des Angeklagten, anhand derer die Zeugen ihn auf dem Foto wiedererkennen konnten, nicht mitgeteilt.

Weiteren vom Landgericht als indiziell angenommenen Umständen – etwa der Vorstrafe des Angeklagten und dem opus moderandi – kommt angesichts dessen kein objektiver Beweiswert zu.“

Zutreffend und: Bei der Beweissituation muss man schon viel schreiben, um das „Wiedererkennen“ „revisionssicher“ zu machen. Was man schreiben muss, kann man überall nachlesen, steht in jedem Kommentar. Und jetzt hat man ja auch noch diesen BGH-Beschluss und dann gleich auch noch einen weiteren, nämlich den BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 2 StR 472/16. Das sollte ja vorerst mal wieder reichen.

Ach so: „Opus moderandi“ muss wohl „opus operandi“ heißen 🙂 .

Das Absehen vom Fahrverbot beim kranken Betroffenen, oder: Das zynische/sarkastische/ironische OLG Bamberg

entnommen openclipart.org

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Von einem an sich verwirkten Fahrverbot kann wegen eines sog. Härtefalls abgesehen werden. Das ist Grundwissen beim Fahrverbot und wird grundsätzlich auch so von den OLG gesehen. Aber: Die Begründung des Amtsrichters für das Absehen darf nicht nur auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, ohne dass der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung überprüft hat. So jetzt noch einmal der OLG Bamberg,  Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16.

Das AG hatte wegen einer vom Betroffenen geltend gemachten Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen Facharzt in der von seinem Wohnort 15 km entfernten kreisfreien Stadt aufsuchen müsse, vom Fahrverbot abgesehen. Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei ca. 2 km entfernt. Aufgrund seiner Lungenkrankheit könne er diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen. Seine Tochter sei berufstätig und könne den Betroffenen deshalb nicht zum Arzt fahren; sein Schwiegersohn verfüge über keine Fahrerlaubnis. Weitere Familienangehörige oder Bekannte stünden ebenfalls nicht zur Verfügung. Ferner sei es dem Betroffene, der ein Krankengeld in Höhe von 588 € beziehe und kein Vermögen besitze, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, einen Fahrer anzustellen oder mit einem Taxi zu den Arztbesuchen zu fahren.

Das OLG macht das so nicht mit. Seine Begründung:

„aa) Die Feststellungen zu den Umständen, die das AG zum Absehen von der Verhängung des Fahrverbots veranlasst haben, leiden bereits an grundlegenden Darstellungsmängeln, weil hierfür in den Urteilsausführungen jeder Beleg fehlt. Ersichtlich hat das AG allein die Einlassung des Betr. zu Grunde gelegt, ohne diese auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschlüsse v. 08.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 = ZfS 2016, 290 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris], jeweils m.w.N.). Dies ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei einer derartigen Vorgehensweise in der Hand des Betr. läge, durch Schilderung entsprechender Fakten, die der Tatrichter ungeprüft übernimmt, die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere hat das AG es unterlassen, die Art der geltend gemachten Erkrankung, deren Auswirkungen auf den Betr. sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in Form von 2 Besuchen pro Woche beim Lungenfacharzt auch nur ansatzweise einer Überprüfung, etwa durch Vernehmung des behandelnden Arztes oder ein medizinisches Sachverständigengutachten, zu unterziehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, worauf das AG die Erkenntnisse zu der nur eingeschränkt bestehenden Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Arztbesuche durchzuführen, stützt. Gleichermaßen trifft dies auf die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Betr., der offensichtlich immerhin ein Kfz besitzt und unterhält, und die Feststellung zu, dass es weder Familienangehörige noch andere Personen, wie etwa Freunde, Nachbarn oder sonstige Bekannte gibt, die eventuell bereit wären, den Betr. mit dessen Pkw – gegebenenfalls gegen ein maßvolles Entgelt – entweder zu den Arztbesuchen oder zumindest zur nächst gelegenen Bushaltestelle zu fahren. Die Feststellungen des AG, die letztlich als eine unglückliche Verkettung zahlreicher Umstände des Einzelfalls anmuten und eine unzumutbare Härte durch das verhängte Fahrverbot begründen sollen, wirken schon per se nicht besonders lebensnah und hätten gerade deshalb einer kritischen Überprüfung durch eine eingehende Beweisaufnahme und -würdigung bedurft. Dies gilt umso mehr, als andernfalls die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, nicht mehr gewährleistet wäre.

bb) Überdies hat das AG als Alternativen zur Kompensation der mit einem Fahrverbot verbundenen Nachteile lediglich die Anstellung eines Fahrers und die Fahrt mit dem Taxi vom Wohnort zum Arzt in den Blick genommen und zugrunde gelegt, dass dies dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Es hat dabei aber – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass eine Fahrt mit einem Taxi oder durch einen Bekannten zur nächst gelegenen, vom Wohnsitz des Betr. nur ca. 2 km entfernten Bushaltestelle ebenfalls ausreichend sein könnte, was geringere Kosten verursachen würde.

cc) Ferner hat das AG auch nicht erwogen, ob gegebenenfalls eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 I 2 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie (Stand: 18. Februar 2016) des Gemeinsamen Bundesauschusses über die VO von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 I 2 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt. Dabei würde es dem Betr. obliegen, sich um eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nach § 8 der vorgenannten Richtlinie zu bemühen. Falls er in Kenntnis des schwebenden Bußgeldverfahrens insoweit keine Anstrengungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigung unternimmt, könnte dies unter Umständen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu seinen Lasten gewürdigt werden.

dd) Schließlich sind die Ausführungen des AG auch in sich widersprüchlich. Es hat zum einen nicht lediglich die Regelgeldbuße von 200 € verhängt, sondern die Geldbuße auf 500 € festgesetzt, zum anderen aber konstatiert, Taxifahrten seien dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass bei Verhängung der Regelgeldbuße immerhin ein Betrag von 300 € für etwaige Taxifahrten zur Verfügung stünde, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken, zumal es – wie dargelegt – lediglich um Fahrten bis zur nächsten Bushaltestelle geht.“

Insgesamt leider eine typische OLG Bamberg-Entscheidung, der ziemlich deutlich zu entnehmen ist, dass das OLG dem Betroffenen nicht glaubt bzw. glauben will. Die Ausführungen unter dd) sind darüber hinaus für mich zynisch (?), sarkastisch (?) oder zumindest pure Ironie.

Als Verteidiger muss man aus solchen Entscheidungen den Schluss ziehen, dass die Angaben, die zum Absehen vom Fahrverbot führen sollen, von vornherein durch entsprechende Beweismittel-/antritte abgesichert werden müssen. Ob das hier geschehen war, weiß ich nicht. Ich vermute mal, leider nicht……

Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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So, versprochen ist versprochen. Die Kollegin Pichler-Gieser aus Wiesbaden hatte in der Fachanwaltsgruppe bei Facebook auf den von ihr erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – hingewiesen. Auf meine Bitte hin hatte sie ihn mir geschickt und ich hatte versprochen, ihn auf meiner HP einzustellen. Das habe ich nun getan, so dass alle interessierten Kollegen den Beschluss dort downloaden können.

Zur Sache: Es geht um eine Messung ohne Beachtung der Gebrauchsanleitung des Messgerätes. Das bringt bei einem standardisierten Messverfahren ggf. Schwierigkeiten für den Amtsrichter. Denn bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Das hat das OLG Bamberg in dem Beschluss noch einmal bekräftigt.

Gemessen worden war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P, bei dem es sich nach der Rechtsprechung ja grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Allerdings hatte der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen des AG vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchgeführt. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Allerdings musste das AG bei der Verwertung des Messergebnisses von einem individuellen Messverfahren. ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass die Korrektheit der Messung individuell überprüft werden musste, Dazu verweist das OLG darauf, dass es insoweit zwar nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf. Nehme der Richter jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, müsse er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise. Dazu enthielten aber die Urteilsgründe des AG keine Ausführungen. Sie genügten damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Fazit: Aufhebung des AG-Urteils.

Bei der Gelegenheit: Ich habe immer Interesse an OLG-Beschlüssen zu OWi-Fragen. Und zwar auch dann, wenn es sich nicht um bahnbrechend Neues handelt. Nur so behält man die Rechtsprechung der OLG im Blick. Daher bitte gerne senden, vor allem weil man so auch die „Veröffentlichungspolitik“ der OLG, die ja nicht immer alles veröffentlichen, unterlaufen kann.

OLG Schleswig: TraffiStar S 350 ist/bleibt (?) ein standardisiertes Messverfahren

Poliscan Speed - RadarIch habe gerade erst über das AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 –  324 OWi 554/16 – berichtet (vgl. Mal wieder TraffiStar S 350, oder: „Du bist nicht mehr standardisiert“),  da werde ich auf den etwa zeitgleich ergangenen OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16) – aufmerksam gemacht, den ich dann heute hier gleich vorstelle. Auch er hat eine Messung mit Traffistar S 350 zum Gegenstand. Das OLG hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen auf. Es geht in der Entscheidung dann aber den Weg, den auch schon andere OLG  gegangen sind, nämlich: Zulassung durch die PTB ist ein antizipiertes Sachverständigengutachten (vgl. dazu z.B. hier:OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“).  Aber es vermisst ausreichende Feststellungen des AG:

„Zwar stellt das Urteil fest, dass das Gerät Jenoptik Robot Traffistar S 350 durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW am 28. August 2015 mit Gültigkeit bis Ende 2016 geeicht worden ist (UA S. 3), dass die Inbetriebnahme der Messanlage entsprechend den Richtlinien des Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) sowie entsprechend der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers durch geschultes Bedienpersonal erfolgte (UA S. 4) und, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 129 km/h ein Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen wurde (UA S. 3).

Allerdings wird weder mitgeteilt, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, noch lässt sich dem Urteil entnehmen, ob der Amtsrichter angenommen hat, es handele sich dabei um ein standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt. 39,291 ff).

Insbesondere wird weder aus den Urteilsgründen selbst noch den weiteren in Bezug genommenen Unterlagen deutlich, ob der Amtsrichter angenommen hat, Gerät und Messverfahren seien von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen, wofür einiges spricht (vgl. den Internetauftritt der PTB https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindigkeitsueberwachungsgeraete.html Stichpunkt Laserscanner).

Ist dies der Fall, dann hat die PTB mit der Zulassung im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten) zugleich erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. „standardisierte Messverfahren“; ständige Rspr. der Obergerichte vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.). Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 -, Abs. 15, 16, juris).

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, – derzeit nach Maßgabe der PTB-Anforderungen (PTB-A) 18.11 vom Dezember 2013 -, kann ein Gericht daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen OLG Frankfurt aaO.).

Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff StPO zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat (OLG Frankfurt aaO, Abs. 18; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 SsOWi 162/14 (75/14) -, SchlHA 2015, 344; Senat, Beschluss vom 14. November 2013 – 2 SsOWi 145/13 (65/13)).“

Was man vermisst in dem Beschluss? Eine – ausdrückliche – Stellungnahme des OLG zu der Frage, ob nachdem es eine PTB-Zulassung nunmehr nicht mehr gibt, sondern nach § 6 Abs. 3 Satz 1 MessEG die Konformitätsbewertung/-erklärung maßgebend ist – was hier bei diesem Messverfahren der Fall ist – das Auswirkungen auf das standardisierte Messverfahren hat. Der 54. VGT hatte im Januar 2016 dazu übrigens empfohlen, bei Inverkehrbringen neuer oder veränderter Geschwindigkeitsmessgeräte die Rechtsprechung zum „standardisierten Messverfahren“ vorerst nicht anzuwenden.

Na ja, vielleicht äußert sich dann ja doch mal irgendwann der BGH dazu.

Und dann mal wieder: Messung mit Provida 2000

entnommen Wikimedia.org Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

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Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

Der Kollege C. Schneider aus Leipzig hat mir den von ihm erstrittenen OLG Naumburg, Beschl. v. 06.09.2016 – 2 Ws 214/16 – übersandt, der sich zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Provida 2000 äußert. Das OLG nimmt zwar nur 🙂 auf die Stellungnahme der GStA Bezug, aber auch das gilt 🙂 : Dargelegt wird:

„Die Prüfung des Urteils auf die ausgeführte Sachrüge hat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen. Das Urteil leidet unter Darstellungsmängeln (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG).

Grundsätzlich handelt es sich bei Messungen mit dem ProVida 2000 System nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem zum Ausgleich systembedingter Messungsgenauigkeiten bei Geschwindigkeiten über 100 km/h grundsätzlich ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit ausreicht (vgl. Kammergericht, DAR 2009, 39).

Nach der Rechtsprechung sind in dem Toleranzspielraum von 5 % zunächst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen erfasst. Dazu zählen auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß oder abweichenden Reifendruck ergeben (vgl. OLG Celle NZV 1997, 188). Selbst wenn der betriebsübliche Reifendruck nicht dem im Eichschein vorgesehenen Druck entsprechen sollte, soll der Toleranzwert von 5 % evtl. Abweichungen abdecken.

Ist das Messgerät hingegen nicht mehr geeicht, beträgt der Sicherheitsabschlag 20 % (Kammergericht, NZV 1995, 37).

Wie ausdrücklich in der Rechtsbeschwerdebegründung gerügt, teilt das Amtsgericht nicht den gemessenen Geschwindigkeitswert mit. Wie bei einem standardisierten Messverfahren verweist das Amtsgericht vielmehr auf die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeit von 144 km/h nach einem Toleranzabzug von 20 %. Dieser Toleranzabzugswert gilt aber gerade für die Fälle, in denen ein standardisiertes Messverfahren nicht gegeben, mithin umfängliche Darlegungspflichten des Tatgerichts begründet sind.

Die Urteilsgründe sind auch hinsichtlich des dargestellten Toleranzabzuges fehlerhaft, als sich durch Rückgriff auf das Messvideo. auf welches in den Urteilsgründen verwiesen wird, die gemessene Geschwindigkeit vor Toleranzabzug auf 160 km/h bestimmen lässt. Bei einem Toleranzabzug von 20 % – von dem das Amtsgericht wohl rechtsfehlerhaft ausgeht – ergäbe sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 128 km/h.

Widersprüchlich sind die Urteilsgründe auch insoweit, als das Amtsgericht feststellt, dass das Messgerät zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht war, gleichwohl aber aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge pp. die Lage der Eichmarken an dem in dem Kofferraum des Messfahr-zeugs befindlichen Messgerät nicht genau hatte angeben können, einen Sicherheitsabschlag vorgenommen hat. Wie vorangestellt, ist aber ein 20 %iger Sicherheitsabschlag nur erforderlich, wenn das Messgerät nicht mehr geeicht gewesen sein sollte.

Ein Beruhen des Urteils auf den Darlegungsmängeln kann auch nicht ausgeschlossen werden, da sich, sollte das Gericht tatsächlich von einem notwendigen Toleranzabzug von 20 % ausgegangen sein, eine geringere vorwerfbare Geschwindigkeit ergäbe.

Dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handelt, kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.“