Es steht in allen Anleitungsbüchern zur Revision, man erzählt es auf Fortbildungen immer wieder, und doch: Immer wieder gibt es Revisionen, die der BGH als unzulässig verwirft, weil zwar die Verfahrensrüge erhoben worden ist, aber die Sachrüge nicht. Ist dann die Verfahrensrüge unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig. So (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 03.07-2012 – 5 StR 284/12:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Soweit der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweisanträgen der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er zwei Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 2012 zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Beschlüsse der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Uulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 323/09 mwN).„
Und dass zu ordnungsgemäßen Rüge der unzulässigen Ablehnung von Beweisanträgen gehört, dass ich deren Inhalt und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteile, sollte ich als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch wissen. Sonst lasse ich lieber, nehme einen Revisionsspezialisten und vermeide so, dass ich mich blamiere. Es ist Anfängerwissen.