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Der nächste „Vollmachtstrick“ (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

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Nach dem gestrigen Posting über die Blankovollmacht – Blankovollmacht – immer wieder schön, immer wieder erfolgreich – und den vom Kollegen Handschuhmacher erstrittenen AG Neuruppin, Beschl. v. 18.03.2013 – 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12) – zu dem Posting natürlich ein zu erwartender Kommentar mit dem Hinweis auf das „Organ der Rechtspfleger“ – dann heute gleich noch eine Vollmachtsfrage. Nämlich den KG, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13 /12, den ich mir nicht habe beim Kollegen Hoenig besorgen müssen, sondern den mir der Kollege Handschuhmacher direkt zugesandt hat.

Im Verfahren geht/ging es um die nachträgliche Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens. Diese hatte der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung, als der Betroffene nicht erschienen war, beantragt. Er hatte dabei zwar die – erforderliche – Vertretungsvollmacht vorgelegt, diese war aber nicht vom Betroffenen, sondern vom Verteidiger selbst unterzeichnet. Geht, sagt das KG – ebenso übrigens vor kurzem das OLG Dresden (vgl. Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein “Vollmachts-Trick”). Das KG begründet:

Der Verteidiger war auch entsprechend § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert und hat seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.-Dass der Betroffene diese Vollmacht nicht selbst unterzeichnet hat, ist unschädlich. Insoweit ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. In ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen [vgl. BayObLG NStZ 2002, 277; OLG Dresden StRR 2013, 261). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte, so die Begründung der Rechtsbeschwerde, seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterschreiben. Dass der Verteidiger dies gleichwohl in seinem eigenen Namen tat, steht dem nicht entgegen, denn der Wortlaut der Vollmachtsurkunde, wie ihn die in der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilsgründe wiedergeben, ist insoweit eindeutig. Damit war der Verteidiger des Betroffenen berechtigt, für den Betroffenen Erklärungen zu Sache abzugeben und einen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu stellen.“

Ich bin gespannt: Kommentar mit „Organ der Rechtspflege“? Passt hier dann wohl kaum.

Doktortitel rettet (fast) amtsgerichtliches Urteil

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Das war knapp. Da hat doch tatsächlich der Doktortitel des Amtsrichters sein Urteil vor der Aufhebung aus dem Grund gerettet, dass es nicht wirksam unterzeichnet war. Der vom Amtsrichter geführte Doktortitel hat nämlich – zusammen mit anderen Umständen – dazu geführt ,dass das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 5 RVs 39/13 einen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verneint hat. Da das OLG aber andere Rechtsfehler angenommen hat, hat es das Urteil dennoch aufgehoben. Also nur „fast gerettet“. Zur Unterschrift heißt es:

„a) Die ordnungsgemäß erhobene Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO ist nicht begründet. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht genügt die Unterzeichnung des Urteils noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227 [BGH 11.10.1984 – X ZB 11/84]; NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97]; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97], vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Verteidiger des Angeklagten vorgetragen hat, sind nicht von der Hand zu weisen. Der Senat hält gleichwohl in einer Gesamtschau den Schriftzug für noch ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO auszugehen. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist auch der dem Namenszug vorangestellte Hinweis auf den Doktortitel des Unterzeichners („Dr.“) zu berücksichtigen.

Ohne Zweifel stammt das Urteil von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013, alle während des Verfahrens gefassten Beweisbeschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise – wenn auch teils ohne Voranstellung des Doktortitels – unterzeichnet. Der Schriftzug des Unterzeichners ist dem Senat darüber hinaus auch aus anderen Verfahren bekannt und kann eindeutig dem erkennenden Tatrichter – Richter am Amtsgericht Dr. S – zugeordnet werden.

Der Schriftzug ist auch hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Insoweit kann dahinstehen, ob allein in dem mehrfach auf- und abwärts geschwungenen Bogen der Anfangsbuchstabe des Nachnamens („R“) hinreichend zu erkennen ist oder jedenfalls der Endbuchstabe („r“) eindeutig zu lesen ist. Denn jedenfalls durch die klar zu erkennende Voranstellung des Doktortitels („Dr.“) wird die individuelle Charakteristik der Unterschrift hergestellt. Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2012 – 11 W 1282/12 -; Zimmermann, MDR 1997, 224 m. w. Nachw.), kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so – wie im vorliegenden Fall – die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen.

Aufgrund der deutlich lesbaren Voranstellung des Doktortitels bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Richter das Urteil mit seinem vollen Namen hat unterschreiben wollen. Demgegenüber sprichts nichts dafür, er habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung seines Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.

Die Gebührenberechnung der verstorbenen Rechtsanwältin

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§ 1o RVG schreibt vor, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren gegenüber dem Auftraggeber entsprechenden den Vorgaben des § 10 RVG berechnen muss, sonst kann er die Gebühren nicht „einfordern“. Eine ordnungsgemäße Berechnung setzt – verkürzt ausgedrückt – voraus, dass der Rechtsanwalt in seiner Berechnung deutlich macht, was der Mandant aus welchem Grudn zahlen muss. Der Rechtsanwalt muss die Berechnung unterschreiben und damit die Verantwortung übernehmen (§ 352 StGB !!).

Das ist natürlich schwierig, wenn der Rechtsanwalt verstorben ist. Frage: Muss ein Abwickler bestellt werden? Nein, sagt das OLG Schleswig, Urt. v. 19.04.2012 – 11 U 63/11 – und bringt ein wenig Entlastung:

Die vorstehend zitierten Regelungen fordern als zwingende Voraussetzung zur Geltendmachung einer Gebührenforderung die Unterschrift des Rechtsanwalts. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert-Madert, aaO., Rz. 6; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Auflage 2000, § 18, Rz. 10; Schneider/Wolf-Schneider, aaO., Rz. 48; Schneider AnwBl. 2004, 510 [511]). Zu Recht wird die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt deshalb nicht als wertloser Formalakt aufgefasst (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, aaO.). Gleichwohl sind in der Rechtsprechung verschiedene Konstellationen bereits behandelt worden, in denen die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift durch den abrechnenden Rechtsanwalt aufgelockert wurden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.07.1998 zwar noch offen gelassen, ob eine § 18 BRAGO entsprechende Mitteilung der Berechnung vorgenommen worden ist, wenn die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Klageschrift auf die beigefügte „vorläufige“ Kostenrechnung Bezug nimmt (BGH vom 02.07.1998, IX ZR 63/97, Rz. 37 bei Juris), doch lässt sich aus anderen Entscheidungen entnehmen, dass die Unterzeichnung durch einen Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts jedenfalls dann als ausreichend angesehen wird, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in seinem Beruf tätig werden darf (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360, Rz. 20 bei Juris). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Die seinerzeit tätige, inzwischen verstorbene, Rechtsanwältin Dr. G. ist ebenfalls nicht mehr in der Lage, die Gebührenrechnung zu unterzeichnen. Der Zweck der Unterzeichnung der Gebührenrechnung, nämlich die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung, erfordert es nicht, dass nur zum Zwecke der Unterzeichnung der bereits erstellten Gebührenrechnung ein Abwickler für die bereits aufgelöste Rechtsanwaltskanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. gemäß § 53 BRAO bestellt wird. Vielmehr reicht es zur Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung für die Rechnung aus, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Rechtsanwältin die Gebührenrechnung nicht nur erarbeitet, sondern auch unterschreibt.

Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein „Vollmachts-Trick“

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Der Kollege Siebers hat mir den „von seinem Haus“ erstrittenen OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 Ss 336/12 – überlassen, über den er (vgl. hier), der Vollmachtsblog und auch der LawBlog (vgl. hier) auch schon berichtet hat. In der Sache geht es um die Frage der Vertretung des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren bei Nichterscheinen des Angeklagten. Der Kollege hatte eine „Vertretungsvollmacht“ vorgelegt, die er selbst unterzeichnet hatett. Das AG hat den Einspruch des Angeklagten, der entschuldigt nicht zum HV-Termin erschienen  war, verworfen.

Die Verfahrensrüge des Kollegen hatte Erfolg. Das OLG Dresden hat aufgehoben:

„Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unter- zeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277 – 278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei.“

Eine kurze, aber zutreffende Begründung, die auch seit der Entscheidung des BayObLG keinen Widerspruch gefunden hat. Der Vollmachtgeber kann einen anderen ermächtigen, für ihn, den Vollmachtgeber, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen. Die Ermächtigung bedarf auch nach § 167 BGB keiner besonderen Form, kann also auch mündlich erteilt werden.

Als Autor ist man dann natürlich besonders über solche Entscheidungen. Bringen sie doch (endlich) neue/aktuelle Zitate in den Büchern. So kam die Entscheidung gerade noch rechtzeitig, um Eingang in die 7. Aufl. des „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ zu finden.

Ach so: Und ein „Vollmachts-Trick“, wie der LawBlog formuliert hat, ist die Sache m.E. nicht. „Trick“ hört sich immer so leicht unerlaubt an – ist es aber nicht :-).

Nur zwei Unterschriften, ist eine zu wenig unter dem Eröffnungsbeschluss

Der schriftliche Eröffnungsbeschluss muss drei Unterschriften aufweisen, so könnte man als Leitsatz über den BGH, Beschl. v. 03.0.2012 – 2 StR 46/12 schreiben. Hatte er aber beim LG Köln nicht. Man hatte zwar in der Kammer zu dritt beraten, dann aber den Beschluss nicht ordnungsgemäß schriftlich abgesetzt:

Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (kon-kludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei – statt wie erforderlich drei – Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nach-gereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).

Ergebnis: Einstellung nach § 206a StPO und: Aufhebung des Strafausspruchs und auch aller Einzelstrafen,  „um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben.“ Irgend etwas scheint dem BGH an der Strafzumessung nicht gefallen zu haben, denn er greift nicht darauf zurück, dass er „ausschließen“ kann.