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Formenstrenge: Zweifel an der Unterschrift – Unwirksamkeit der Revisionsbegründung

Ich hatte erst am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm berichtet, in dem diese die Revisionsbegründungsschrift eines Rechtsanwalts als formungültig angesehen hatte, weil dieser „i.V.“ unterschrieben hatte. Ich kann an der Stelle nur zur Vorsicht raten, denn: Es gibt schon wieder einen Beschluss, der sich mit der Problematik auseinandersetzt und zum Ergebnis: Unwirksamkeit, kommt.

In OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11 heißt es dazu (noch einmal):

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.

 Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).

Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt X. und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt F i.V. RA X.“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts X. durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt X. überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.

Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.“

Also: Aufgepasst; selbst Zweifel reichen für die Annahme der Unwirksamkeit.

BGB-AT meets Strafverfahren, oder: Die vom Verteidiger selbst unterzeichnete Vollmacht, zulässig oder nicht

Der Kollege Feltus hat gestern berichtet, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren selbst eine schriftliche Vollmacht ausgestellt hat, nachdem die Verwaltungsbehörde die Vorlage einer solchen angefordert hatte (vgl. hier den Beitrag und auch hier den des Kollegen Melchior). Im Anschluss an seinen Beitrag ist in den Kommentaren eine heiße Diskussion entbrannt, ob das zulässig ist.

M.E. ja, die Regelungen des BGB-AT stehen m.E. nicht entgegen und m.E. gilt auch für den dort einschlägigen § 14 Abs. 1. Satz 2 VerwfG nicht anderes als im Strafverfahren. Ich mache es mir einfach und zitiere zum Strafverfahren aus dem eindeutigen Beschluss des BayObLG (länger ist es also schon her) v. 07.11.2001 – 5 St RR 285/01 – (BayObLGSt 2001, 153 = VRS 101, 436 = wistra 2002, 160 =  NZV 2002, 199 = NStZ 2002, 277). Das LG hatte die Berufung der nicht erschienenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen, unter denen sich die Angeklagte durch einen Vertreter vertreten lassen konnte, nicht vor, weil der Verteidiger nur eine unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorlegte, die er aufgrund mündlich erteilter Vollmacht der Angeklagten für diese mit seinem Namen unterzeichnet hatte. Das BayObLG führt aus:

Ist das Verfahren, wie hier, durch einen Strafbefehl eingeleitet worden, so kann sich der Angeklagte nach § 411 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO auch in der Berufungsverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Ein solcher Vertretungsfall lag hier vor.

Daß die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags der Vollmachtgeberin vom Bevollmächtigten für die Angeklagte mit seinem Namen unterzeichnet worden war, ist unschädlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vollmachtsurkunde nach mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten auch von einem Dritten unterzeichnet werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 234 Rn. 5). Dabei macht es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung, daß bei der in den Urteilsgründen zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.11.1962 (Bay 62, 282) eine Büroangestellte, mithin eine Dritte, vorliegend aber der zur Vertretung Bevollmächtigte selbst die schriftliche Vollmacht unterzeichnet hat. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Vollmachtgeber einen anderen ermächtigen kann, für ihn, den Vollmachtgeber, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen, und daß eine derartige Ermächtigung, die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf (§ 167 BGB), auch mündlich erteilt werden kann.

Es schadet auch nicht, daß Assessor Jürgen Z. die Vollmachtsurkunde nicht mit dem Namen der Angeklagten, sondern mit seinem Namen für die Angeklagte unterzeichnet hat; denn die von ihm gewählte Unterzeichnung „Für Tania Z.: Jürgen Z.“ läßt zweifelsfrei erkennen, daß der Unterzeichner aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung der Angeklagten für diese nicht als bloßes Werkzeug, sondern als Vertreter im Willen handelte.

Bedenken dahingehend, daß bei einer Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch die mit der Verteidigung zu beauftragende Person diese sich im Wege eines Insichgeschäfts die Verteidigervollmacht selbst erteilt, greifen nicht durch. Zutreffend weist die Revision insoweit darauf hin, daß zwischen der Erteilung der Vollmacht und der hierüber zu erstellenden Vollmachtsurkunde zu unterscheiden ist. Der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die das Gesetz in den §§ 234, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt, kommt nur eine Nachweisfunktion gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, zu. Dieser Nachweis ist im Fall des § 411 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 StPO gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Berufungsgericht zu erbringen. Dagegen ist die Erteilung der Vollmacht selbst, wie allgemein nach § 167 BGB, formfrei. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beauftragung des Wahlverteidigers (Kleinknecht/Meyer-Goßner Vor § 137 Rn. 9), wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, daß Assessor Z bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 1.10.1999 gemäß § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts, die sich auf das ganze Verfahren erstreckt (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 138 Rn. 14), zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden war.

Wie die Verteidigerbestellung selbst, ist auch die davon zu trennende Ermächtigung zur Ausstellung der schriftlichen Vollmacht des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO für den urkundlichen Nachweis der Vertretungsvollmacht formfrei. Sie konnte daher, wie geschehen, Assessor Z. auch mündlich erteilt werden.“

M.E kann man es deutlicher (und schöner) nicht schreiben: Das Unterzeichnen der schriftlichen Vollmacht durch den bereits Bevollmächtigten ist zulässig.