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Unfallschadenregulierung II: Mietwagenkosten beim „Luxusauto“, oder: Wenn man einen Ferrari fährt

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By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Urt. v. 25.11.2020 – 14 U 93/20, geht es auch noch einmal um Unfallschadenregulierung und auch wieder um Mietwagenkosten. Geltend gemacht hatte der Kläger 5.644, 17 EUR, gezahlt worden waren 122,53 EUR. Den Rest hatte der Kläger geltend gemacht. Das OLG hat die aber nicht zugesprochen. Das Besondere an dem Fall: Bei dem beschädigten Pkw handelte es sich um einen Ferrari:

Restliche Mietwagenkosten in Höhe von 5.521,64 EUR (5.644,17 EUR abzüglich der ausgeurteilten 122,53 EUR) stehen dem Kläger nicht zu. Für die Auffassung des Klägers, die von der Einzelrichterin gewählte Schätzungsmethode gemäß § 287 ZPO sei vorliegend ungeeignet, seinen erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln, spricht zwar die Entscheidung des KG Berlin [Urteil vom 11. Juli 2019 – 22 U 160/17 –, Ziffer 2e), VersR 2020, 46 (47)], das moniert, dass die Fraunhofer- und Schwacke-Listen Fahrzeuge aus dem gehobenen Luxuswagenbereich nicht enthalten. Sie sind auf dem Fahrzeugmarkt nicht in einem Umfang verfügbar, der es erlaubt, Mietpreise zu erheben und zu vergleichen. Gegen eine Erstattung der (noch) geltend gemachten 5.521,64 EUR sprechen aber jedenfalls die folgenden Gesichtspunkte:

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind im Rahmen einer Schadensregulierung diejenigen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte [BGHZ 63, 182 (188); BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, Rn. 10, zitiert nach juris]. Der Halter eines Pkw ist im Schadensfall grundsätzlich berechtigt, sich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp zu beschaffen [BGH, NJW 1970, 1120; KG Berlin, VersR 2020, 46, 47]. Wer einen Sportwagen fährt, darf also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen [OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 907]. Dies gilt allerdings nicht völlig schrankenlos:

Der Geschädigte hat sich auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen, wozu auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung gehören [BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 10, zitiert nach juris]. Dagegen wird ein Verzicht auf den Ausgleich derjenigen Nachteile befürwortet, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild betreffen bzw. die durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind [ders., a. a. O.; BGH, VersR 1970, 547 (548)]. Deshalb kann ein Geschädigter gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist [BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 11 m. w. N.; LG München II, Urteil vom 8. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, Rn. 14; beide zitiert nach juris]. Das war hier der Fall:

Der Kläger trägt selbst vor, dass ein seinem Ferrari vergleichbarer Mietwagen auf dem regionalen Markt nur zu einem Tagessatz von 600,- bis 700,- EUR anmietbar gewesen sei. Dagegen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, ein Porsche Carrera oder ein 8-er BMW hätten für ca. 90,- EUR bis 230,- EUR pro Tag angemietet werden können. Mit den gezahlten und ausgeurteilten 1.618,36 EUR ist dem Kläger durch die Beklagte und die Einzelrichterin ein Tagessatz von 147,- EUR zur Verfügung gestellt worden. Hierfür hätte unstreitig ein Fahrzeug der höchsten Gruppen 10 und 11 nach den Fraunhofer- bzw. Schwacke-Listen angemietet werden können, folglich ein Pkw, der hohen Fahrkomfort, eine gehobene Bequemlichkeit und eine erheblich überdurchschnittliche Fahrzeugausstattung geboten hätte (z. B. ein hochklassiger Audi oder BMW). Selbstverständlich sind solche Fahrzeuge mit einem Ferrari oder einem Lamborghini nicht unmittelbar vergleichbar. Aber der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es der Kläger versäumt hat, darzulegen, wozu er während der relativ kurzen Mietdauer von elf Tagen und einer Laufleistung von insgesamt 658 km unbedingt einen Sportwagen der Spitzenklasse benötigte. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes, Porsche oder einer anderen Marke hätte er technisch auf hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellen keine Werte dar, auf die der Kläger nicht für wenige Tage hätte verzichten können. Angesichts des Umstandes, dass der Tagesmietpreis für ein solches Fahrzeug deutlich – mehr als das Vierfache – über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten gelegen hat, erscheint es dem Senat aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Diese Gesichtspunkte begründen keinen ersatzfähigen materiellen Schaden, sondern stellen ideelle Werte dar, die keine Vermögenseinbuße begründen.

Somit erfolgte die überwiegende Klagabweisung zu den vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten ebenfalls zu Recht.

Unfallschadenregulierung I: Mietwagenkosten, oder: Wie werden sie berechnet?

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Heute ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“.  Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Urt. v. 04.11.2020 – 1 U 995/20.

Mit ihm hat das OLG eine Frage entschieden, die im Rahmen von Unfallschadensregulierung immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich der Ersatz von Mietwagenkosten.

Ich stelle hier heute aber nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die ist nämlich recht umfangreich begründet und eigent sich daher m.E. eher zum Selbststudium. Aus den Leitsätzen kann man aber recht ableiten, worum es in dem Urteil geht. Die Leitsätze lauten:

1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO.

2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich.

Und dies war übrigens ein besonderes Posting. Es war nämlich das 11.111 🙂 .

Unfallschadenregulierung auf Neu­wa­gen­basis, oder: Neuwagen gekauft?

Die zweite Entscheidung kommt – wie gesagt – auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Urt. v. 29.09.2020 -VI ZR 271/19 – noch einmal (vgl. BGH, Urt. 09.06.2009 -VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242) mit der Frage der Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwertbasis befasst.

Der Kläger hatte sich 2017 für ca. 37.000 EUR einen neuen Pkw gekauft. Nicht ganz einen Monat nach der Zulassung kam es zu einem Unfall, der Pkw hatte erst 571 Km gefahren. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 37.923,32 EUR nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen in Höhe von 37.181 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 EUR). Das LG hat der Klage in Höhe von 37.918,32 EUR nebst Zinsen statt gegeben und sie im Übrigen wegen eines Teilbetrags der Kostenpauschale abgewiesen. Das OLG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 EUR (Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR, Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR sowie Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Dagegen die Revision, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 8 mwN). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

a) In zutreffender Anwendung der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen – hier mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellender – erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 16 ff.; Almeroth in MünchKommStVR, 2017, BGB § 249 Rn. 231; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 169; J.W. Flume in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 236 ff.; Funk/Froitzheim in BeckOK StVR, Stand 1. Juli 2020, BGB § 251 Rn. 15; Kuhnert in NK-GVR, 2. Aufl., § 251 BGB Rn. 13; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl., Rn. 192; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kap. 4 Rn. 42; Lemcke, NJW-Spezial 2013, 457, 458; Richter in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Rn. 672; vgl. auch Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 251 Rn. 26). Daran hält der Senat fest. Soweit die Rechtsprechung des Senats vereinzelt Kritik erfahren hat (Gsell NJW 2009, 2994 ff.; vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3. Juli 2020, § 249 BGB Rn. 82), erweist sich diese entgegen der Ansicht der Revision nicht als durchgreifend. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück (Gsell NJW 2009, 2994, 2996), lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Gründe, die bei der Beschädigung eines Neuwagens für die Aufgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184, juris Rn. 8) und des Bereicherungsverbots sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger kein Neufahrzeug erworben hat.

aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 26).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt ein anderes Ergebnis nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen. Unbeschadet der Frage der Relevanz dieses Gesichtspunkts ist der diesbezügliche streitige Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Juli 2018 substanzlos, nicht unter Beweis gestellt und bereits deshalb nicht erheblich.

c) Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Geschädigte einen Neuwagenkauf nachholen könne und deshalb die Klage nur derzeit unbegründet sei, nicht durch. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Neuwagen gekauft hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung fehle. Mit der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Kläger einen Neuwagen kauft, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Ein solcher neuer Sachverhalt wird von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 27).“

Unfallschadenregulierung, oder: Wenn für einen beschädigten Rolls Royce Ghost ein Ferrari California T gemietet wird

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Im heutigen „Kessel Buntes“ stelle ich zwei Entscheidungen aus dem Zivilrecht vor. Und das ist zunächst zur Unfallschadenregulierung das KG, Urt. v. 11.07.2019 – 22 U 160/17. Es behandelt in Zusammenhang mit einer Schadensregulierung eine sog. Mietwagenproblematik.

Geklagt hatte das Werkstattunternehmen, bei dem der bei einem Verkehrsunfall beschädigte Pkw repariert worden ist gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Zu dem Unfall war es am 01.10.2016 gekommen. Geltend gemacht werden Mietwagenkosten für die Zeit vom 04. bis zum 19.10.2016

Das Besondere an dem Fall: Entstanden sind Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 EUR. Ja richtig gelesen. Denn: Beschädigt worden ist ein Rolls Royce Ghost. Gemietet worden ist dann  ein Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio. Die Beklagte hat nur  für die unstreitige Reparaturdauer von 10 Tagen 1.124,34 EUR erstattet. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil – wie die Klägerin behauptet – “ein Ersatzteil noch geliefert werden musste”. Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin einen Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio von der Klägerin mietete.

Wegen des Restes der Mietwagenkosten hat die Klägerin beim LG Berlin geklagt. Das hat die Klage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung beim KG, die teilweise erfolgt hatte:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der pp. KG wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016 der dem Grund nach unstreitige Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz der der Zedentin für die ersten 10 Tage entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 8.959,69 € (statt geltend gemachter 16.875,66 €) zu.

Nur für die ersten 10 Tage ist die angefallene Miete für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen.

a) Die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 10 Tagen (9 Tage sowie 2 halbe Tage) ist unstreitig.

b) Der Geschäftsführer der Zedentin nutzte das Mietfahrzeug und fuhr im Durchschnitt 50 km täglich. Er konnte schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Inanspruchnahme von Taxis verwiesen werden, weil dies der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw und der Eigennutzung ersichtlich nicht entspricht und allenfalls bei gelegentlichem Fahrbedarf und bis zu einer Grenze von 20 km in Betracht gezogen wird (Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 429). Allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, weshalb auch die Verweisung auf andere öffentliche Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend stellen Taxis, selbst wenn Mercedes der S-Klasse in geringer Anzahl in Berlin verfügbar sein mögen und ggfs. entsprechend reservierbar wären, ohnehin keinen der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbaren Ersatz dar.

c) Dagegen sind weitere fünf Tage nicht ersatzfähig, weil unerläutert bleibt, welches Ersatzteil angeblich fehlte, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es gerechtfertigt war, den Rolls Royce in der Werkstatt zu belassen. Das Warten bspw. auf Spiegelabdeckungen o.ä., die zudem schnell anzubringen wären, würde keineswegs den weiteren Verbleib nur zum Warten in einer Werkstatt rechtfertigen. Die Bezugnahme auf eine interne Liste und einen Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich wäre.

2. Die Inanspruchnahme eines Ferrari California T und die geltend gemachte Miethöhe sind nicht zu beanstanden.

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie der Umfang müssen erforderlich gewesen sein (Jahnke in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. (2018), § 249 BGB Rn. 210), weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot höchstens die Miete für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug rechtfertigt. Es sind dabei diejenigen Nachteile auszugleichen, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen (BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 – juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 – juris Rn. 12). Der Zedentin waren danach die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce Ghost (Kaufpreis ab 250.000 €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari California T (Kaufpreis ab 190.000 €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der dementsprechend vorliegend niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und (unbestritten) eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war.

b) Soweit das Landgericht gemeint hat, es müsse jeglichen Ersatz ablehnen, weil ein Ferrari California T gegenüber einem Rolls Royce Ghost ein völlig anderes Fahrzeug sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Zedentin anstelle einer Limousine ein Sportcabrio mietete. Weshalb dies im Hinblick auf die Nutzung wirtschaftlich nicht vergleichbar sein sollte oder ein Luxus-Sportcabrio nicht den gleichen “Repräsentationszwecken” wie eine Luxus-Limousine dienen können sollte, erschließt sich nicht. Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei. Dass daneben möglicherweise auch ideelle Freuden gefördert werden sollten, wie das Landgericht annimmt, steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlich vernünftigem Denken, wenn die Cabrio-Nutzung eine Fahrzeugklasse niedriger angesiedelt ist. Das wirkt sich schließlich nicht zulasten des Schädigers aus.

c) Ferner wäre der Geschädigte wirtschaftlich auf den erforderlichen Betrag beschränkt, muss es aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht hinnehmen, keinerlei Ersatz für den in Anspruch genommenen Mietwagen zu erhalten und den Schädiger vollständig zu entlasten. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB nicht mehr vereinbar.

d) Soweit die Beklagte sowie das Landgericht auf die Versichertengemeinschaft bzw. Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten verweisen, findet sich kein Ansatz im Gesetz, der ermöglichen würde, den nach § 249 BGB ersatzfähigen tatsächlich entstandenen Schaden auf einen geringfügigen Teil dieses Schadens oder gar auf Null zu begrenzen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Halter derartiger Luxus-Fahrzeuge dem Wert dieser Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten stützen, so dass auch aus diesem Grund der Ansatz des Landgerichts verfehlt erscheint.

e) Zur Höhe der Miete scheidet eine Orientierung an der Fraunhofer Liste aus, weil derartige Fahrzeuge dort nicht gelistet sind. In der Schwacke-Liste, die im (unteren) Luxuswagenbereich mehr als das Doppelte über den Werten der Fraunhofer-Liste liegt, sind solche der gehobenen Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeuge ebenso wenig aufgeführt. Dem dargelegten Ergebnis der Internetrecherche der Zedentin ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür besteht, die vereinbarte Miete hätte den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Eine Beweisaufnahme wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte sich konkret eingelassen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tagessatz von 1.008,40 € netto bzw. 1.200 € brutto für einen Ferrari California T jedenfalls nicht über der üblichen Miete im Oktober 2016 bei etwa zweiwöchiger Miete und damit jedenfalls deutlich unter den Mieten für einen Rolls Royce Ghost (nur mittelbar ableitbar, weil für Rolls Royce Mieten von ca. 2.000 bis ca. 2.700 € pro Tag für einen höherwertigen Rolls Royce Phantom [Kaufpreis ab 400.000 €] belegt sind) lag.

f) Die Klägerin hat auf die durch den Vermerk zur Vorsteuerabzugsberechtigung in der (Reparatur-) Rechnung vom 18. Oktober 2016 ausgelöste entsprechende Nachfrage des Senats mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz erklärt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden und deshalb nicht ersatzfähig ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).“

USt I: Beschädigter Leasing-Pkw, oder: Ersatz von Umsatzsteuer?

Heute ist Samstag, und das ist immer „Kessel-Buntes-Tag“, also mal kein Strafrecht oder OWi, sondern Entscheidungen aus anderen Rechtsgebieten. Und da köcheln im Kessel heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen, die beide mit Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und USt zu tun haben.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, ist das OLG Brandenburg, Urt. v. 22.08.2019 – 12 U 11/19, das mit der Kollege Handschuhmacher aus Berlin geschickt hat.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die vollständige Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Gegenstand des Verfahrens sind u.a. nur noch die von der Klägerin auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer nebst Zinsen. Das LG hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges zu berechnenden Mehrwertsteuer verneint, da das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug Eigentum einer Bank als Leasinggeberin gewesen und diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Für die Bemessung des entstandenen Schadensersatzanspruches, insbesondere auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer, sei nicht auf die Verhältnisse des Leasingnehmers, sondern auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg:

„… Die Klägerin hat darüber hinaus auch Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Inwieweit bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf den – wie im Fall der Klägerin – nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer oder auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen ist, wenn der Leasingnehmer die Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lässt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Die auch vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 14.07.1993 – IV ZR 181/92 – betrifft die Berechnung einer Neupreisentschädigung nach § 13 AKB im Fall des Totalschadens eines Leasingfahrzeuges und ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das OLG Frankfurt sieht einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als gegeben an, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet ist (NZV 1998, 31). Auch das OLG Hamm stellt für die Frage der Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen, wie sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist, auf die Verhältnisse des Leasingnehmers ab, wobei im dortigen Fall ein Totalschaden vorlag und keine Reparatur vorgenommen wurde, sondern eine Ersatzbeschaffung (VersR 2002, 858, juris Rn. 22). Dagegen hat das OLG Stuttgart ohne nähere Begründung einen Anspruch unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH verneint, weil es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankomme (NZV 2005, 309, juris Rn. 6). Nach Auffassung des OLG München entsteht ein dem Leasingnehmer zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer nur in Bezug auf einen Nutzungsausfallschaden, nicht aber auf den Reparaturschaden oder den Totalschaden, da diese Schäden lediglich den Leasinggeber als Eigentümer träfen (NZV 2015, 305, juris Rn. 30 ff.). Eine Ausnahme davon sieht auch das OLG München als gegeben an, wenn der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zur Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist und diese selbst für sich in Auftrag gibt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 34). In der Literatur wird – soweit ersichtlich – ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten bejaht, wenn der Leasingnehmer die Reparaturkosten aus eigenem Recht geltend macht und aufgrund des Leasingvertrages verpflichtet ist, die Reparatur des Leasingfahrzeuges vornehmen zu lassen und er dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L546 m.w.N.; Engel, Handbuch Kfz-Leasing, 3. Aufl. § 7 Rn. 36).

Nach Auffassung des Senats ist der wohl herrschenden Meinung, dass auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen, zu folgen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er – wie im Fall der Klägerin – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da die Klägerin gegenüber der … GmbH den Ersatz des vollständigen Rechnungsbetrages einschließlich der Umsatzsteuer schuldet. Da die Klägerin im Streitfall die Reparatur auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat durchführen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht lediglich auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens beschränkt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sie andernfalls auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben“ würde, da sie diese weder von dem Schädiger noch von dem Leasinggeber ersetzt bekommen würde, wodurch der Schädiger unbillig auf ihre Kosten entlastet würde, was durch die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB gerade verhindert werden sollte (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 352). Die Argumentation des Beklagten, in diesem Fall würde es sich bei dem Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer um einen Vertrag zulasten Dritter handeln, erschließt sich dem Senat nicht.“

Das OLG hat, da es von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen einer Vielzahl von gleichgerichteten Fällen grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfe, die Revision zugelassen.  Man darf gespannt sein, ob die beklagte Versicherung den Weg nach Karlsruhe wählt und was der BGH dann daraus macht.