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Vertretung von Halter und Fahrer desselben Kfz nach einem Verkehrsunfall, oder: Wie viele Geschäftsgebühren?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf das AG Lörrach, Urt. v. 18.02.2019, das mir der Kollege Rinklin übersandt. Es geht um die anwaltlichen Gebühren nach einer Unfallregulierung – also mal nicht Straf- bzw. Bußgeldrecht, sondern Zivilrecht.

Die Parteien haben nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Versicherung des einen Unfallbeteiligten unstreitig haftet, noch um die Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestritten. Verlangt worden ist durch die Eigentümerin des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs, nämlich der Ehefrau des Klägers, Schadensersatz für die Beschädigung des Kraftfahrzeuges sowie vom Kläger, der wohl Fahrer war, außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 € für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Den Ersatz der dafür Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € hat die Versicherung mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinn von § 7 RVG gehandelt.

Das hat das AG Lörrach anders gesehen:

„b) Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite stehen dem Kläger auch die bei der Durchsetzung dieses Anspruchs entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € (aus dem Streitwert von 800 €) zu.

Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes des Klägers gegen die Beklagte einerseits und der Geltendmachung der Ansprüche durch die Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs (pp.), nämlich der Ehefrau des Klägers, andererseits, handelt es sich um keine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 7 RVG.

aa) Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn es sich – um einen Auftrag sowie – einen Tätigkeitsrahmen – mit einem inneren Zusammenhang handelt (vergleiche nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn.7 ff. mit weiteren Nachweisen; s.a. Anmerkung zu AG Landshut, SVR 2015, 220 f.; Anmerkung zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. mit weiteren Nachweisen; s.a. LG Passau, U. v. 21.05.2015 – 3 S 101/14; AG Bochum, ZfS 2016, 349; Anmerkung Kääb zu Urteil des AG Bielefeld vom 29.09.2017 401 C 158/17 in FD-StrVR 18, 402308).

(1) Erste Voraussetzung, dafür die Tätigkeit des Anwalts einer einzigen Angelegenheit zuzuordnen, ist, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Das wiederum ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Anwalt von einem Mandanten einen konkreten Auftrag erhält, hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes tätig zu werden (vergleiche Anwaltskommentar Schneider/Wolf, 6. Auflage, § 15 Rn. 24).

Vorliegend wurde der Klägervertreter durch den Kläger am 24.05.2017 bevollmächtigt (Anlage K1 AS 27, Anlage BLD 3, AS 61) ein Schmerzensgeld, aufgrund erlittener Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.2017, geltend zu machen. Ebenfalls mit – weiterer – Vollmacht (Anlage BLD .2 AS 59) vom 24.05.2017 wurde der Klägervertreter durch die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeug beauftragt, den ihr entstandenen materiellen Schaden zu regulieren.

(2) Unabhängig von der Tatsache, dass die jeweilige Beauftragung am selben Tag erfolgte und die beiden Geschädigten jedenfalls damals miteinander verheiratet waren, hat der Klägervertreter, vom Beklagtenvertreter zugestanden (AS 55), unter den beiden Aktenzeichen U-322/17-PR und U-321/17-PR zwei separate Mandate aufgenommen. Insoweit kommt es auch nicht auf die Umstände der Mandatsanbahnung an, da es sich, wie bereits dargelegt, um zwei verschiedene Ansprüche bzw. verschiedene Schadenspositionen von zwei verschiedenen Anspruchsstellern gehandelt hat.

(3) Unbestritten geblieben wurde die Beklagte durch den Klägervertreter in der Angelegenheit des Klägers mit dem Aktenzeichen U-322/17-PR durch Schriftsatz vom 26.05.2017 aufgefordert, Schmerzensgeld an diesen zu bezahlen. Ebenso unbestritten wurde die Beklagte in der Angelegenheit der Eigentümerin des PKWs mit dem Aktenzeichen U-321/17-PR durch Schriftsatz vom 31.05.2018 (Anlage K2, AS 29) zur Schadensregulierung aufgefordert (so auch Replik, AS 71 ff).

Die separate Abwicklung der Mandate sowie der zeitliche Abstand von nahezu einem Jahr zwischen den jeweiligen Aufforderungsschreiben lassen aus Sicht des Gerichts keinen vernünftigen Zweifel daran, dass im Ergebnis von zwei getrennten Aufträgen in unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen ist.

Dabei kommt etwa auch zum Tragen, dass die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreiben vom 21.07.2017 sich nur mit der Eigentümerin befasst hat, dabei das diese betreffende Aktenzeichnen zutreffend in Bezug genommen und insoweit eine 1,3 Gebühr abgerechnet hat.

Lediglich vorsorglich – obgleich die Beklagte insoweit die Replik unbestritten gelassen hat – wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, falls sich nicht ein Jahr Abstand ergeben sollte, weil womöglich insoweit es zu einem Schreibversehen gekommen ist, bleibt es angesichts der getrennten Beauftragung und getrennten Führung der Mandate mit eigenen Aktenzeichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (dann zumindest: 26.05. und 31.05.) dabei, dass eine einheitliche Angelegenheit mehrerer Auftraggeber nicht vorliegt.

(4) Auf einen zweifellos vorliegenden inneren Zusammenhang bzw. einen eventuell einheitlichen Tätigkeitsrahmen kommt es insoweit nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte sich hier – teilweise erneut – auf die Rechtsprechung des BGH bezogen hat (AS 81), die allerdings regelmäßig durch einen Kläger wegen gleichgearteter, jeweils dasselbe Rechtsgut betreffender (presserechtlichen oder sonstige Persönlichkeitsverletzungs-/Unterlassungsansprüche betrifft.

Demgegenüber ist anerkannt, dass, sollten dem Anwalt gesonderte Aufträge zur Geltendmachung von Sachschaden (für Eigentümer) und Personenschaden(z.B. der Fahrzeuginsassen) bei einem Verkehrsunfall – wie hier – erteilt werden, zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen; der Schadensersatzpflichtige ist zum Ersatz der Kosten des getrennten Vorgehens verpflichtet ((so ausdrücklich Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB, Rnr. 400a mit weiteren Nachweisen).

(5) Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger erfolgte hier zwar aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhaltes. Es ist allerdings – wie zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) durch die beiden vorgelegten Vollmachten, unstreitig mit getrennten Briefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit jeweils unterschiedlichen Aktenzeichen geltend gemachten Schäden zweier Personen an unterschiedlichen Rechtsgütern, aber auch die Behandlung durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten (siehe oben) nachgewiesen, festzuhalten, dass hier zwei Mandate wegen unterschiedlicher Schäden an unterschiedlichen Rechtsgütern gegeben waren (vergleiche auch insoweit Jahnke a.a.O. mit weiteren Nachweisen; s.a. Anmerkung zu AG Landshut, SVR 2015, 220 f.; Anmerkung zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. mit weiteren Nachweisen; s.a. LG Passau, U. v. 21.05.2015 – 3 S 101/14). Die Geschädigten dürfen dies auch, ohne dass insoweit ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) anzunehmen wäre (vergleiche nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG § 7 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).“

Unfallschadenregulierung: Wann ist anwaltliche Hilfe gegenüber dem eigenen Unfallversicherer erforderlich?

Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hat gestern bereits über das das OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2018 – 4 U 26/17 – berichtet. Ich greife, da ich derzeit wenig „gebührenrechtliches“ Material habe, den „Hinweis“ auf und stelle die Entscheidung heute dann auch vor. Ist für den Verkehrsrechtler vielleicht ganz interessant, wenn auch nicht positiv.

Entschieden hat das OLG über den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall. Es hat den Ersatz der für die Meldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen privaten Unfallversicherer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verneint.

Datzu führt das OLG aus:

„4. Die Berufung beanstandet allerdings mit Recht, dass das Landgericht die Beklagte auch zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem privaten Unfallversicherer angefallenen Anwaltskosten des Klägers verurteilt hat.

a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 6; 2017, 3527, 3528 Rn. 10). Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGHZ 127, 348, 351; BGH NJW 2015, 3793, 3794 Rn. 8).

aa) Die Anwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung des Schadens bei seinem Kaskoversicherer sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde (BGH NJW 2012, 2194 Rn. 10). Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

bb) Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 7). Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 8). Das ist im Einzelfall zu bejahen, wenn der Geschädigte auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern, weil er sich für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung befand (vgl. BGH NJW 2006, 1065, 1066 Rn. 9).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

aa) Dass dem Kläger nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen die Beklagte nach Lage des Falles aber nicht besteht, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit nichts vorgetragen sei (Bd. I Bl. 167 d. A. unten). Die Berufungserwiderung (und Anschlussberufung) bringt dagegen nichts vor (vgl. Bd. II Bl. 227 d. A.).

bb) Auch die zweite Alternative, nämlich dass der Kläger auf Grund von Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage gewesen wäre, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden, ist nicht gegeben.

(1) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus Gründen der Krankheit bzw. Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden bei seinem Versicherer anzumelden. Zudem sei auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums in Homburg vom 16.03.2015 und der Parteianhörung des Klägers von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Oktober 2012 auszugehen. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger sich schon auf Grund seiner Krankenhausaufenthalte veranlasst gesehen habe, sich anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zu bedienen, zumal es sich um für einen versicherungsrechtlichen Laien nicht unmittelbar durchschaubare Ansprüche gehandelt habe, was z. B. die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe angehe. Außerdem seien Fristen zu beachten. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erscheine daher sinnvoll (Bd. I Bl. 168 d. A.).

(2) Dem folgt der Senat nicht.

(2.1) Entgegen dem Schlusssatz des Landgerichts kommt es bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Schädigers bzw. des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sinnvoll erscheint, sondern ob sie in der ex-ante-Sicht notwendig ist. Letzteres ist hier zu verneinen. Der Kläger erlitt unfallbedingt eine mehrfragmentäre Femurfraktur (d. h. Oberschenkelbruch) linksseitig und befand sich seit dem Unfallzeitpunkt am 17.05.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung (Bd. I Bl. 132 d. A.). Er wurde nach regelrechtem postoperativem Verlauf am 01.06.2012 in die weitere Behandlung mit anschließender Rehabilitation entlassen (Bd. I Bl. 132 d. A.). In dem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass die Mandatsanzeige und Anmeldung gegenüber dem Unfallversicherer mit Schreiben vom 01.06.2012 erfolgt sei (Bd. I Bl. 52 d. A.). Die Anspruchsanmeldung gegenüber dem Unfallversicherer hätte der soeben aus der stationären Behandlung entlassene Kläger in diesem Zeitpunkt also ohne Weiteres selbst fernmündlich, in elektronischer oder schriftlicher Form bewirken können.

(2.2) Aus dem Anwaltsschreiben an den privaten Unfallversicherer vom 01.06.2012 geht hervor, dass der Kläger seinem Anwalt offenbar einen mit Schreiben des Unfallversicherers vom 24.05.2012 übermittelten Fragebogen zur Erledigung übersandt hatte (Bd. I Bl. 47 d. A.). Das Ausfüllen eines bloßen Fragebogens hätte der beinverletzte Kläger aber ohne Weiteres selbst übernehmen können.

(2.3) Auch den vom Landgericht herangezogenen Erklärungen des Klägers im Rahmen der Parteianhörung lässt sich nichts entnehmen, was ihn daran gehindert hätte, ab dem 01.06.2012 seine Ansprüche gegenüber dem privaten Unfallversicherer selbst anzumelden (Bd. I Bl. 152 f. d. A.). Auf die infolge der Rehabilitationsphase nach dem Oberschenkelbruch attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2012 kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend an; denn dieser Gesundheitszustand hinderte den Kläger offensichtlich nicht am Telefonieren oder Schreiben.

(2.4) Auf die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe oder die Einhaltung von Fristen kam es im Zeitpunkt der bloßen Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer nicht an. Zur Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht ausreicht, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen, wenn diese erste Tätigkeit lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13). Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts – für sich genommen – nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 14). Auch für ein späteres Erforderlichwerden der Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Unfallversicherer ist hier nichts ersichtlich. In dem weiteren Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass von Seiten des Unfallversicherers Leistungen im Rahmen der bestehenden Versicherung gewährt worden seien (Bd. I Bl. 52 d. A.). Auch wenn das dort als Anlage erwähnte Schreiben der … pp. Versicherung AG vom 22.04.2015 im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingereicht worden ist, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass und aus welchen Gründen die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung erforderlich geworden wäre.“

Grundlos Nachbesichtigung verweigert, dann trägt man beim Anerkenntnis die Kosten

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18. Entschieden hat das OLG eine verfahrensrechtliche Frage, und zwar zur Kostentragungspflicht des § 93 ZPO. Grundlage war in etwa folgender Sachverhalt:

Der Kläger hatte von der Beklagten zu 2 als Fahrerin und Halterin eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und von dem Erstbeklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 2016 mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2016, gerichtet an die Dekra Claims Services GmbH in Aachen als Regulierungsbeauftragte, unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Saarpfalz S. K., vom 26.01.2016 und Fristsetzung zum 19.02.2016 vorläufig auf 5.752,96 € bezifferten Schadensersatz nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit E-Mail vom 23.03.2016 teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie werde das Kläger-Fahrzeug nachbesichtigen lassen, und sie bat um Mitteilung, wo dies geschehen könne. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers lehnte eine Nachbesichtigung ab.

Am 11. Mai 2016 hat der Kläger die Klageschrift vom 21.04.2016 beim Landgericht Saarbrücken eingereicht u.a. mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger von 5.514,96 € zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 hat er den Antrag geändert. Die Klageschrift und der Schriftsatz vom 26.052016 sind dem Beklagten zu 1 am 10.06.2016 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben in der Klageerwiderung vom 08.07.2016 für den Fall, dass die Behauptungen des Klägers zu Grund und Umfang der reklamierten Schäden durch einen Gerichtssachverständigen bestätigt werden, ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten des Verfahrens angekündigt.

Das LG hat das am 15.11.2017 beim LG eingegangene Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Stellungnahme von vier Wochen am 20.11.2017 zugestellt worden (Bd. I Bl. 150 d. A.). Mit Telefax vom 18.12.2017 haben die Beklagten ein sofortiges Teilanerkenntnis der Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten erklärt. Der Kläger hat mit Telefax vom 03.01.2018 die Zurücknahme der Klage für den das Teilanerkenntnis übersteigenden Betrag erklärt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2018 hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.678,26 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG dem Kläger auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Das Landgericht hat in Bezug auf den sowohl im Rahmen des Teilanerkenntnisses als auch der infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung anwendbaren § 93 ZPO im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Klageanlass, weil die klagende Partei dem berechtigten Verlangen des gegnerischen Haftpflichtversicherers bzw. Regulierungsbeauftragten, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können, nicht nachgekommen sei. Wenn der Kläger eine Nachbesichtigung schlicht deshalb verweigere, weil er sie eben nicht zulassen möchte, könne er nicht davon ausgehen, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Die Beklagten hätten den Anspruch auch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt, da die fehlende Möglichkeit der Nachbesichtigung des Kläger-Fahrzeugs erst durch den Zugang des Gutachtens Dipl.-Ing. E. entbehrlich geworden und das Anerkenntnis innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme erklärt worden sei.

b) Diese Erwägungen halten in jeder Hinsicht den Angriffen der Beschwerde stand…..“

Der Rest steht im Volltext zum Selbstlesen zur Verfügung/bereit. Der Leitsatz zu der Entscheidung lautet:

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.

Vorschadenproblematik und Abrechnung auf Totalschadenbasis, oder: Erforderlicher Sachvortrag

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Und dann der OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2018 – 1 9 U 111/18 – betreffend eine Vorschadensproblematik bei der Unfallschadenregulierung.

Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis auf Grundlage eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens Schadensersatz verlangt, wobei der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 11.135 € ermittelte und diese deutlich unterhalb eines von ihm angesetzten Wiederbeschaffungswertes einstufte. Die beklagte Versicherung verteidigte sich u.a. damit, dass ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststehen würde, da hier auch eine Abrechnung auf Basis eines Totalschadens in Betracht kommen würde und der Kläger einen erheblichen Vorschaden aus seiner Besitzzeit, der durch Bruttoreparaturkosten in Höhe von 34.000 € hätte fachgerecht beseitigt werden müssen, gegenüber dem eigenen Gutachter verschwiegen hat. Es würde an einem ausreichend konkreten Sachvortrag dazu fehlen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen tatsächlich bezüglich des Vorschadens durchgeführt worden wären und wie sich dies auf die Wertbestimmung des Fahrzeuges auswirken würde. Weitere Angaben des Klägers dazu, wie im Einzelnen repartiert worden ist und warum dieser Vorschaden gegenüber dem eigenen Sachverständigen verschwiegen wurde, erfolgten in der I. Instanz nicht. Es wurde nur pauschal eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet.

Das LG hat ausreichenden Sachvortrag der Klägerseite zur Bestimmung eines erstattungsfähigen Fahrzeugschadens vermisst. Ebenso das OLG Hamm:

„Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welcher Fahrzeugschaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.10.2017 entstanden ist.

Wird das Fahrzeug in einem nicht bereits vorgeschädigten Bereich beschädigt, kann der Geschädigte unschwer darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, welche unfallkausalen Reparaturkosten zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind. Die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle (also ohne Auswirkung auf die unfallbedingten Repara­turkosten) erlitten hatte, erfordert nicht nur Vortrag dazu, dass die erforderlichen Re­paraturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten, sondern insbesondere auch Vortrag dazu, in welchem konkreten Zustand sich das beschädig­te Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand; denn davon hängt die Höhe des Wiederbe­schaffungswertes ab. Diesbezüglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vor-schaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist (Laws/LohmeyerNinke in: Freymann/VVellner, jurisPK- . Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 257ff).

Diese Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Schadensgutachter pp., an der DEKRA Bruttoreparaturkosten von 11.135,51 € ermittelt, die nach seiner Einschätzung bei weitem nicht den über­schlägig ermittelten Wert des Fahrzeugs erreichten, so dass eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis danach nicht in Betracht kam. Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen war aber die Prämisse, dass das Fahrzeug keine reparierten bzw. unreparierten Vorschäden aufwies. Eine valide Aussage hierzu hat der Scha­densgutachter gerade nicht getroffen. Er hat in der Rubrik „Vorschäden“ angemerkt, dass bei der Besichtigung, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden seien. Dass der Schadensgutachter das Fahrzeug einer umfassenden Begutachtung auch außerhalb des eigentlichen Schadensbereichs unterzogen hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Diese Aussage ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Schadensgutach­ter keine Veranlassung hatte, auf Vorschäden in anderen Bereichen zu achten und diese in seine Bewertung einfließen zu lassen, weil der Kläger ihm den kapitalen Vorschaden aus April 2016 während seiner Besitzzeit mit einem Bruttoreparaturkos­tenaufwand von rund 34.000,- nicht offenbart hat.

Das besagt im Klartext, dass das Kraftfahrzeug vom Schadensgutachter gar nicht auf reparierte Vorschäden untersucht wurde, und zwar schlicht deshalb, weil der Kläger solche nicht offenbart hat. Zu entsprechenden umfassenden Untersuchungen be­steht auch regelmäßig kein Anlass, weil diese nicht vom Gutachterauftrag (Feststel­lung der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes) umfasst werden (OLG Düsseldorf v. 10.02.2015 – 1 U 32/14 – juris Rn. 8 – Schaden-Praxis 2015, 338), insbesondere dann, wenn – wie hier – Vorschadensbereich und Neuschadensbereich nicht deckungsgleich sind.

Dass ein solcher Vorschaden aus dem Jahr 2016 und der Weg der Schadensbeseiti­gung für die Bewertung eines Fahrzeugs unter dem Aspekt des Wiederbeschaf­fungswertes, des Wiederbeschaffungsaufwandes und des Restwertes im Jahre 2017 von maßgeblicher Bedeutung sind, zumal der Kläger das Fahrzeug am 30.11.2015 für 33.000,- € erworben hat, liegt auf der Hand. Der Kläger hat, nachdem das Schadensgutachen hierzu keine Angaben enthält, weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret im Einzelnen an dem Fahrzeug auf welcher Fahrzeugseite und gegebenen­falls darüber hinaus bereits vorhanden waren, noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind. Eine zuverlässige Aussage dazu, ob der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen kann, oder ob er von der Beklagten auf die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes verwiesen werden kann, ist dem Klägervortrag daher nicht zu entnehmen.

Den angebotenen Beweisen – Zeugen- und Sachverständigenbeweis – ist das Land­gericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn vor der Anordnung der Beweisaufnahme steht der schlüssige beweisbedürftige Sachvortrag.

Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Senat verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden sind, liegt nicht am Gericht.

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil in­folge des Verheimlichens des Vorschadens durch ihn dieses Gutachten für die Ab­rechnung des Schadensfalles nicht brauchbar ist.

Da nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger ein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung und die Unkostenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsan­waltskosten.“

Abrechnung auf Gutachtenbais, oder: Vorschaden

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Und als zweite Entscheidung dann das KG, Urt. v. 10.07.2017 – 22 U 79/16. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren betreffend Unfallregulierung nach einem Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von dem Sohn des Klägers geführte Fahrzeug, das bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, bereits bei einem Unfall im Mai 2013 einen Vorschaden im Heckbereich erlitten hatte. Das KG hatte in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesne, dass dann kommt eine Verpflichtung zur Zahlung des von dem Kläger geltend gemachten Reparaturaufwandes in Höhe von 8.218,14 EUR nur dann in Betracht komme, wenn der Schaden aus dem Jahr 2013 zum Unfallzeitpunkt am 24. 11. 2014 sach- und fachgerecht beseitigt worden war. Das hatte der Kläger aber wohl nicht ausreichend nachgewiesen.

Dazu das KG im Hinweisbeschluss v. 02.03.2017 – 22 U 79/16:

b) Von einer derartigen sach- und fachgerechten Beseitigung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Gutachter pp. mit Schreiben vom 7. Juni 2013 die Reparatur bestätigt hat. Die Bestätigung geht zwar dahin, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Wie der Sachverständige zu dieser Erkenntnis gekommen ist, ob er etwa nur eine äußere Besichtigung vorgenommen hat oder das Fahrzeug auf eine Hebebühne gestellt hat, ergibt sich aus der Erklärung nicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Bewertung der Reparatur allein auf den weiteren Hinweis bezieht, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.
c) Der Kläger hat auch keine Rechnung einer geeigneten Werkstatt vorgelegt, aus der sich die Reparatur und die eingesetzten Ersatzteile im Einzelnen ergeben. Entgegen der Berufung ist das landgerichtliche Urteil aber auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht nicht den Sachverständigen pp. zu der Frage der sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden vernommen hat. Einer Vernehmung steht allerdings weder entgegen, dass der Kläger selbst im Termin vom 14. März 2016 erklärt hat, er wisse nicht, ob Herr pp. mehr als zweimal während der Reparatur des Vorschadens in der Werkstatt gewesen ist, noch die Tatsache, dass der Kläger vorprozessual mit dem Sachverständigen Verbindung aufgenommen hat. Denn eine Partei darf einerseits auch Tatsachen behaupten, die sie nur vermutet, andererseits ist die Kontaktaufnahme eines Rechtsanwalts zu einem möglichen Zeugen nicht unzulässig. Eine Vernehmung kommt gleichwohl deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der (sachverständige) Zeuge eine sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen kann. Mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Kläger behauptet, der Sachverständige könne eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend seinem Gutachten bestätigen. Im Schriftsatz vom 25. September 2015 und vom 3. November 2015 hat er behauptet, dass der Sachverständige kontrolliert habe, dass die Reparatur vollständig nach den Vorgaben seines Gutachtens ausgeführt wird. Im Schriftsatz vom 3. November 2015 heißt es dann aber weiter, dass der linke Längsträger und der linke Kofferraumboden repariert wurden, ebenso wie die Parksensoren. All dies entspricht aber gerade nicht dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 27. Mai 2013, so dass dieser eine Reparatur entsprechend den Vorgaben aus seinem Gutachten schon nach dem Vortrag des Klägers nicht bestätigen kann. Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufung behauptet, die Reparatur des linken Längsträgerendstücks, des linken Kofferraumbodens und der Parksensoren sei sach- und fachgerecht, handelt es sich um neuen Vortrag, der nach § 531 ZPO ausscheidet. Insoweit kann er sich auch nicht auf einen fehlenden Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO berufen. Denn die fehlende sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden ist von den Beklagten erstinstanzlich durchgehend geltend gemacht worden. Nach alldem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt erneut auf der Grundlage einer fiktiven Reparaturkostenberechnung abrechnen kann, wenn er nicht nachweist, dass der frühere Schaden exakt nach dem der Abrechnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten beseitigt worden ist und ob, was von der Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten, die Parksensoren überhaupt beschädigt worden sind.“

Dre Kläger hat seine Berufung nicht zurückgenommen. Das KG hat sie dann im o.a. Urteil zurückgewiesen. (Amtlicher) Leitsatz der Entscheidung:

„Rechnet ein Geschädigter einen Vorschaden auf Gutachtenbasis ab, kommt eine Abrechnung auf Gutachtenbasis wegen eines im gleichen Bereich liegenden Neuschadens nur dann in Betracht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens dargelegt und ggfls. bewiesen wird. Ein Abweichen des Reparaturweges von dem Vorschadensgutachten – hier: Instandsetzung statt Austausch von Teilen – deutet auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur hin.“